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   BGH, 12.04.2012 - VII ZR 13/11   

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https://dejure.org/2012,3914
BGH, 12.04.2012 - VII ZR 13/11 (https://dejure.org/2012,3914)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2012 - VII ZR 13/11 (https://dejure.org/2012,3914)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2012 - VII ZR 13/11 (https://dejure.org/2012,3914)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 414 BGB
    Klage auf Restwerklohn: Passivlegitimation bei Ausstellung einer Werklohnrechnung auf einen Dritten und der Begleichung durch diesen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schuldübernahme durch einen Dritten bei Ausstellen einer Rechnung auf einen am Werkvertrag nicht beteiligten Dritten und deren Begleichung durch diesen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Strenge Anforderungen an Vorliegen einer vom Werkunternehmer vereinbarten Schuldübernahme

  • rewis.io

    Klage auf Restwerklohn: Passivlegitimation bei Ausstellung einer Werklohnrechnung auf einen Dritten und der Begleichung durch diesen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 414
    Schuldübernahme durch einen Dritten bei Ausstellen einer Rechnung auf einen am Werkvertrag nicht beteiligten Dritten und deren Begleichung durch diesen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechnung an Dritten gestellt: Bezahlung ist keine Schuldübernahme!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kein Schuldanerkenntnis beim Bezahlen einer Rechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die auf einen Dritten ausgestellte Rechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Änderung des Vertragspartners durch Ausstellen der Rechnung auf einen Dritten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung einer Schuldübernahme mit einem am Werkvertrag nicht beteiligten Dritten

Besprechungen u.ä. (2)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Die befreiende Schuldübernahme, Teil 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechnung umgeschrieben: Bezahlung begründet keine Schuldnerauswechslung! (IBR 2012, 313)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 741
  • MDR 2012, 627
  • NZBau 2012, 362
  • BauR 2012, 1102
  • BauR 2013, 852
  • ZfBR 2012, 457
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.10.1982 - IVa ZR 81/81

    Rechtliche Bedeutung der befreienden Schuldübernahme - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 12.04.2012 - VII ZR 13/11
    Ein hierauf gerichteter Wille des Gläubigers kann nur dann angenommen werden, wenn er deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist oder wenn die Umstände den in jeder Hinsicht zuverlässigen Schluss darauf zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 81/81, NJW 1983, 678, 679).
  • BGH, 21.03.1996 - IX ZR 195/95

    Aufrechnung gegen nach Eingang des Eröffnungsantrags begründete Forderungen des

    Auszug aus BGH, 12.04.2012 - VII ZR 13/11
    Wegen der regelmäßig für den Gläubiger nachteiligen Folgen sind an seine Erklärung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 - IX ZR 195/95, MDR 1996, 702).
  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 152/99

    Erklärungeneines GmbH-Geschäftsführers; Länge der Annahmefrist

    Auszug aus BGH, 12.04.2012 - VII ZR 13/11
    Ein unternehmensbezogenes Geschäft kommt nur in Betracht, wenn der Beklagte hinreichend deutlich gemacht hat, dass er für die S. GmbH auftritt (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99, NJW 2000, 2984, 2985).
  • OLG Stuttgart, 07.07.2016 - 2 U 181/15

    Werkvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund von Mängeln; Abgrenzung zwischen

    a) Das Erstgericht hätte nach dem Urteil des BGH vom 12.04.2012 (Az. VII ZR 13/11) alle Umstände des Falls umfassend abwägen müssen, um nicht gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung zu verstoßen.

    Der BGH sehe in dem umgekehrten Fall einer befreienden Schuldübernahme ein ungewöhnliches und bedeutendes Rechtsgeschäft (BGH, 12.04.2012, Az. VII ZR 13/11).

    - Das vom Beklagtenvertreter zitierte Urteil des BGH vom 12.04.2012 (VII ZR 13/11) beschäftigt sich mit der Konstellation, dass der Bauherr den Unternehmer bittet, die Rechnung nicht auf ihn, sondern auf einen Dritten auszustellen.

  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 103/12

    Zulässigkeit eines Teilurteils: Ausschluss der Gefahr einander widersprechender

    Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Bodengutachten der Klägerin Anlass gab, von bestimmten Bodenverhältnissen für die Gründung auszugehen und die tatsächlich vorgefundenen Bodenverhältnisse davon abwichen, wird es unter Beachtung der vorherigen Hinweise den Vertrag erneut beiderseits interessengerecht auszulegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2012 - VII ZR 13/11, BauR 2012, 1102 Rn. 8 = NZBau 2012, 362).
  • KG, 13.08.2013 - 7 U 166/12

    In Bauzeitenplan genannte Fristen überschritten: Auftraggeber kann nicht

    Ein Schluss auf den Entlassungswillen des Gläubigers ist nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung, zulässig (BGH, Urt. v. 12.4.2012 - VII ZR 13/11).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.2015 - U (Kart) 17/14
    Im Zweifel ist ein Schuldbeitritt anzunehmen, da er den Gläubiger nicht belastet BGH NJW-RR 2012, 741).
  • OLG Köln, 10.01.2013 - 19 U 127/12
    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der durch die Beklagte angeführten Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.04.2012, -VII ZR 13/11-; zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 19.03.2020 - 4 U 2594/19

    Abschluss eines Darlehensvertrages; Schuldübernahme oder Schuldbeitritt; Erklären

    Ein hierauf gerichteter Wille des Gläubigers kann daher nur dann angenommen werden, wenn er deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist oder wenn die Umstände den in jeder Hinsicht zwingenden Schluss darauf zulassen (BGH, Urteil vom 12.04.2012 - VII ZR 13/11, juris Rz. 7 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2023 - 4 U 25/22

    Prozessführungsbefugnis aufgrund Notgeschäftsführungsrechts; Voraussetzungen der

    Das Landgericht hat, gestützt auf die vom BGH mit Urteil vom 12.04.2012 (VII ZR 13/11, NJW-RR 2012, 741) dargelegten Grundsätze, zutreffend hervorgehoben, dass die befreiende Schuldübernahme ein ungewöhnliches und bedeutsames Rechtsgeschäft ist, das in untrennbarer Verknüpfung die Verpflichtung des Übernehmers und die Verfügung über die Forderung des Gläubigers enthält.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2020 - 12 A 4032/19
    vgl. allgemein zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 12. April 2012 - VII ZR 13/11 -, juris Rn. 7 und OLG Dresden, Beschluss vom 19. März 2020 - 4 U 2594/19 -, juris Rn. 6.
  • OLG Stuttgart, 16.12.2010 - 13 U 60/10

    Restwerklohn: Passivlegitimation bei Ausstellung einer Werklohnrechnung auf einen

    Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter dem Az. VII ZR 13/11 eingelegt.
  • OLG München, 27.07.2021 - 32 U 4671/19

    Vertretung einer Vorgründungsgesellschaft

    Die Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 12.04.2012 (Az.: VII ZR 13/11).
  • OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 102/22
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