Rechtsprechung
BGH, 08.03.2007 - VII ZR 130/05 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Notare Bayern , S. 41 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
§§ 242, 633 ff. BGB
Gewährleistungsausschluss bei neu errichteten Immobilien - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 633 ff., 242; BeurkG § 17
Bestätigung der Rechtsprechung über Anforderungen an Gewährleistungsausschluss bei neu errichteten Häusern im Individualvertrag - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser in einem notariellen Individualvertrag in der Form eines Kaufvertrages; Eingehende Erörterung der Freizeichnung mit dem Erwerber unter ausführlicher ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Unwirksamer, formelhafter Gewährleistungsausschluß beim Hauskauf; mangelhafte Belehrung durch Notar
- Judicialis
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Wirksamkeitsvoraussetzungen eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses beim Erwerb neu errichteter Häuser
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242 § 633 ff.
Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser durch notariellen Individualvertrag - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Formelhafter Ausschluss der Gewährleistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB §§ 633 ff., 242; BeurkG § 17
Bestätigung der Rechtsprechung über Anforderungen an Gewährleistungsausschluss bei neu errichteten Häusern im Individualvertrag - bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Unwirksamkeit eines formellen Gewährleistungsausschlusses für Sachmängel
- 123recht.net (Kurzinformation, 14.6.2007)
Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses für Sachmängel beim Hauskauf
- 123recht.net (Kurzinformation)
Fomelhafter Gewährleistungsausschluss ist beim Kauf neuer Immobilien meist unwirksam
Besprechungen u.ä. (3)
- Notare Bayern , S. 41 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
§§ 242, 633 ff. BGB
Gewährleistungsausschluss bei neu errichteten Immobilien - Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Wirksamkeitsvoraussetzungen eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses beim Erwerb neu errichteter Häuser
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Gewährleistungsausschluss im Individual-Bauträgervertrag ohne Belehrung nicht wirksam! (IBR 2007, 319)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 28.09.2004 - 6 O 598/03
- OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 9 U 179/04
- BGH, 08.03.2007 - VII ZR 130/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 895
- MDR 2007, 771
- DNotZ 2007, 822
- NZBau 2007, 371
- NZM 2007, 654
- WM 2007, 1140
- JR 2008, 149
- BauR 2007, 1036
- BauR 2008, 284
- ZfBR 2007, 460
Wird zitiert von ... (16) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03
Gewährleistungsansprüche beim Erwerb eines sanierten Altbaus
Auszug aus BGH, 08.03.2007 - VII ZR 130/05
Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f).Dies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten vor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO, S. 546; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 f; Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353).
- BGH, 29.06.1989 - VII ZR 151/88
Ausschluß der Sachmängelgewährleistung beim Erwerb einer Eigentumswohnung
Auszug aus BGH, 08.03.2007 - VII ZR 130/05
Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f).b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH…, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO, S. 546; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 f; Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353).
- BGH, 17.09.1987 - VII ZR 153/86
Wirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel beim …
Auszug aus BGH, 08.03.2007 - VII ZR 130/05
a) Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353).b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH…, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO, S. 546; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 f; Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353).
- BGH, 06.10.2005 - VII ZR 117/04
Gewährleistung bei Veräußerung einer zu sanierenden Altbauwohnung
Auszug aus BGH, 08.03.2007 - VII ZR 130/05
Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f).Dies begründet zwar erhebliche Zweifel an der Formwirksamkeit des Vertrags (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225, 228).
- BGH, 27.10.1994 - IX ZR 12/94
Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Erbringung einer …
Auszug aus BGH, 08.03.2007 - VII ZR 130/05
Eine derartige Ausnahme kann nur unter solchen Umständen in Betracht kommen, unter denen ein beurkundender Notar unter Beachtung seiner Pflichten aus § 17 BeurkG auf eine Belehrung der Parteien verzichten kann, also dann, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich die Beteiligten über die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren sind und dennoch die konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft wollen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94, NJW 1995, 330, 331).
- BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14
Mangelhaftigkeit einer gekauften Eigentumswohnung: Verbandszuständigkeit der …
Geht es um den Erwerb einer neu errichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnung, kann die Haftung für Sachmängel formularmäßig überhaupt nicht und im Wege einer Individualvereinbarung nur unter der strengen Voraussetzung wirksam vereinbart werden, dass die Freizeichnung mit dem Erwerber unter ausführlicher notarieller Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 17. September 1987- VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989- VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005- VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225, 230; BGH, Urteil vom 8. März 2007- VII ZR 130/05, NJW-RR 2007, 895 Rn. 27). - BGH, 26.04.2007 - VII ZR 210/05
Anwendung von Werkvertragsrecht bei umfangreichen Ausbaupflichten?
Ohne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f). - OLG Saarbrücken, 17.06.2015 - 2 U 84/13
Grundstückskaufvertrag: Gewährleistungsausschluss bei arglistigem Verschweigen …
Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) wäre nur dann anwendbar, wenn mit dem Erwerb des Grundstücks durch die Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung des darauf errichteten - zum Kaufzeitpunkt unstreitig im Außenbereich noch nicht fertiggestellten - Wohnhauses verbunden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, NJW-RR 2007, 895, 896).Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen sich bei dem Erwerb eines neu errichteten Hauses ein formelhafter Gewährleistungsausschluss als unwirksam erweist (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, NJW-RR 2007, 895, 897; vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 und vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353), ist daher nicht einschlägig.
- OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 24 U 92/14
Gewährleistungsansprüche bei einem Kaufvertrag über einen mit Mängeln behafteten …
Das Vorstehende gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten bereits vor Vertragsschluss ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03; Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05 Rz. 18;… Urteil vom 26. April 2007, a.a.O., Rz. 19).Unerheblich ist weiterhin, ob bei Ausführung der Arbeiten bereits die Absicht bestand, das Objekt zu veräußern (BGH, Urteil vom 8. März 2007, a.a.O. Rz. 18).
Weiterhin ist es ohne Belang, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05, Rz. 17, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris;… Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, Rz. 18 mwN).
Dies mag zu einer Formunwirksamkeit der Verträge geführt haben, die indes durch die Eintragungen der Käufer ins Grundbuch nach erfolgter Auflassung geheilt worden wäre (§ 311 b Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225, 228; Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Rz. 20).
- OLG Hamm, 20.12.2007 - 24 U 53/06
Haftung des Veräußerers eines Grundstücks für Mängel von Bauleistungen
Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags (BGH NZBau 2007, 371; vgl. auch BGH NJW 2006, 214, NJW 2005, 1115, NJW 1989, 2748, NJW-RR 1990, 786).Die bereits dargestellten Grundsätze zur Anwendung von Werkvertragsrecht gelten jedoch auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten vor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden, wobei unerheblich ist, ob bei der Ausführung der Arbeiten bereits die Absicht bestand, das Objekt zu veräußern (BGH NZBau 2007, 371).
Der insoweit formelhafte Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel ist gemäß § 242 BGB nicht wirksam, weil sich - wie bereits ausgeführt - der Vertrag über den Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Gebäude verhält und die Freizeichnung nicht mit dem Kläger unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (vgl. BGH NZBau 2007, 371, NJW 2006, 214, NJW 2005, 1115, NJW 1989, 2748, NJW-RR 1990, 786).
Eine derartige Ausnahme kann nur unter solchen Umständen in Betracht kommen, unter denen ein beurkundender Notar unter Beachtung seiner Pflichten aus § 17 BeurkG auf eine Belehrung der Parteien verzichten kann, also dann, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich die Beteiligten über die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren sind und dennoch die konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft wollen (BGH NZBau 2007, 371 m.w.N.).
- OLG Köln, 23.02.2011 - 11 U 70/10
Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Rechtsfolgen der Durchsetzung von …
Anderes gilt hingegen bei einer Individualvereinbarung über den Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser; in einem solchen notariellen Vertrag ist ein formelhafter Ausschluss werkvertraglicher Gewährleistung nach § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (vgl. BGH…, Urt. vom 17.09.1987 - VI ZR 153/86 - in: BGHZ 101, 350-356 = NJW 1988, 135, 136; BGHZ 108, 164, 168 f.; BGH BauR 2005, 542, 544; BGH, Urt. vom 8.3.2007 - VII ZR 130/05 - in: NJW-RR 2007, 895-897 = BauR 2007, 1036 ff.).Eine solche Aufklärung würde voraussetzen, dass der Notar sich davon überzeugt hat, dass sich die Beteiligten über die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren sind und dennoch die konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft wollten (BGH NJW-RR 2007, 895, 897 m.w.N.).
- KG, 16.10.2007 - 6 U 140/06
Kauf von Altbauwohnungen: Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung am …
Abweichend davon haftet er für die gesamte, einschließlich der nicht von Umbauarbeiten berührten Altbausubstanz nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts dann, wenn die vertraglich übernommenen Bauleistungen ein Ausmaß erreichen, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH NJW 2005, 1115, ebenso BGH BauR 2006, 99; BauR 2007, 1407; BauR 2007, 1036).Das ist der Fall, wenn die übernommenen baulichen Maßnahmen die gesamte geschuldete Leistung prägen, mithin eine uneingeschränkte Anwendung der werkvertraglichen Regelungen gerechtfertigt ist (i.d.S. BGH BauR 2007, 1036, a.a.O., juris-Rz. 23;… BauR 2006, 99, juris-Rz. 16).
Der Bundesgerichtshof hat eine solche, Neubauarbeiten vergleichbare Bedeutung von Baumaßnahmen regelmäßig angenommen, wenn das Leistungsversprechen eine Sanierung wesentlicher Bereiche der für den Bestand des Gebäudes bedeutsamen Teile umfasst (z.B. BGH NJW 2005, 1115; BauR 2007, 1036; BauR 2005, 542) oder aber -falls dies nicht zutraf- bei den Erwerbern aufgrund der weitreichenden Arbeiten zumindest die Erwartung begründet worden war, dass die Altbausubstanz einer grundlegenden Prüfung unterzogen war, ohne dass sich Mängel ergeben hatten (…für den Fall, dass auf die vorhandene Altbausubstanz nach Umbau zwei Geschosse aufgestockt worden waren, BGH BauR 2007, 1407, juris-Rz. 21.).
- OLG Jena, 30.04.2020 - 8 U 674/19
Erwerb eines Altbaus: Gewährleistung des Veräußerers nach Werkvertrags- bzw. …
Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang, dass die vertraglich übernommenen Bauleistungen nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH…, Urteil vom 06.10.2005 - VII ZR 117/04 -, BGHZ 164, 225-235, Rn. 11; Urteil vom 08.03.2007 - VII ZR 130/05 -, Rn. 17 f., juris;… Urteil vom 26.04.2007 - VII ZR 210/05 -, Rn. 18 f., juris;… Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 10. Teil, Rn. 186). - LG Nürnberg-Fürth, 11.06.2010 - 12 O 4999/09
Bauträgervertrag: Flächenmangel einer Eigentumswohnung
Bei Erwerb von Altbauten gelten für das Gebäude die §§ 633 ff BGB, und zwar auch für die Altbausubstanz, soweit der Veräußerer mit Neubauarbeiten vergleichbare Herstellungspflichten übernimmt ( BGH , NJW-RR 2007, S. 895). - OLG Koblenz, 20.06.2013 - 1 U 1171/12
Haftung des Verkäufers eines Hausgrundstücks wegen arglistigen Verschweigens von …
Eine Inhaltskontrolle nach § 242 BGB kommt beim Kaufvertrag über eine Gebrauchtimmobilie nicht in Betracht (vgl. BGH NJW-RR 2007, 895 Tz. 27). - OLG Düsseldorf, 29.11.2022 - 24 U 49/21
Rechtliche Einordnung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung mit …
- OLG Schleswig, 05.06.2009 - 14 U 10/09
Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in einem notariellen …
- OLG Koblenz, 29.09.2011 - 5 U 840/11
Umfang der Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Hauses über die …
- OLG München, 15.02.2022 - 28 U 2563/13
Erwerb einer "kernsanierten" Immobilie: Mängelhaftung nach Werkvertragsrecht!
- LG Essen, 28.06.2017 - 11 O 21/11
Schadensersatzansprüche eines Darlehensnehmers wegen Verletzung der …
- LG Wuppertal, 26.02.2015 - 5 O 196/14
Kein formelhafter Gewährleistungsausschluss bei Kauf von saniertem Altbau!