Rechtsprechung
   BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66   

Stapellager

§ 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern begründet auch einen Anspruch auf nachträgliche Abtretung;

§ 823 Abs. 1 BGB, zur Rechtslage, wenn der Eigentümer einer gestohlenen Sache sowohl vom Dieb Schadenersatz verlangt als auch vom Abnehmer des Diebs die Sache zurückerlangt (§§ 985, 935 BGB) oder den Verkaufserlös erhält (§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB): Unanwendbarkeit von § 255 BGB zugunsten des Diebes, sondern entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld (§ 422 BGB);

§ 421 BGB, zur Frage, ob die Gesamtschuld eine 'Zweckgemeinschaft' erfordert (offen gelassen);

§ 779 BGB, Vergleich bewirkt idR keine Schuldumschaffung (Novation)

Volltextveröffentlichungen

  • Prof. Dr. Lorenz

    Keine Doppelliquidation bei Verfügung eines Nichtberechtigten: Gesamtschuld zwischen Dieb und Verfügendem

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 52, 39
  • NJW 1969, 1165



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BGH, 11.04.2006 - XI ZR 220/05  

    Bankrecht - Rückzahlung eines Lastschriftbetrages

    Grundsätzlich kann ein Gläubiger, dem Ansprüche gegen mehrere Schuldner zustehen, frei wählen, welchen der Schuldner er in Anspruch nehmen will, auch wenn der eine nach Bereicherungsrecht und der andere auf Schadensersatz haftet (vgl. BGHZ 52, 39, 42 ff.).
  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06  

    EKU

    Unter der - hier gegebenen - Voraussetzung der Gleichstufigkeit der beiden Zahlungsverpflichtungen (vgl. dazu BGHZ 106, 313, 319; MünchKommBGB/Bydlinski 5. Aufl. § 421 Rdn. 12 m.w.Nachw.) steht der Annahme eines gesamtschuldartigen Verhältnisses nicht entgegen, dass die auf ein identisches Gläubigerinteresse zielenden Verpflichtungen aus verschiedenen Verträgen resultieren (vgl. BGHZ 137, 76, 82; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 421 Rdn. 10) und der Höhe nach nicht voll übereinstimmen (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1969 - VII ZR 165/66, NJW 1969, 1165; Palandt/Grüneberg aaO Rdn. 6).
  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 62/00  

    Haftung des Konkursverwalters für Fälschung eines Überweisungsauftrags durch

    Indem er es im vorliegenden Verfahren unterlassen hat, die Einrede des Zurückbehaltungsrechts geltend zu machen, hat er auf die Abtretung nicht verzichtet (vgl. BGHZ 52, 39, 42).
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