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   BGH, 25.05.1972 - VII ZR 165/70   

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https://dejure.org/1972,866
BGH, 25.05.1972 - VII ZR 165/70 (https://dejure.org/1972,866)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1972 - VII ZR 165/70 (https://dejure.org/1972,866)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 (https://dejure.org/1972,866)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den vertraglichen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen - Anforderungen an die Verjährung eines Schadensersatzanspruches - Ansprüche aus einem besonderen Beratungsvertrag, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus positiver Vertragsverletzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ansprüche des Bestellers bei Erweiterung einer Kreisförderanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 1972, 379
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.1971 - VII ZR 40/70

    Verjährung von Delikts- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen im Rahmen

    Auszug aus BGH, 25.05.1972 - VII ZR 165/70
    Zumindest hängen die Schäden an der 1961 gelieferten Kreisförderanlage so unmittelbar mit den von der Klägerin behaupteten Mängeln an der Erweiterungsanlage zusammen, daß sie nur nach den Vorschriften über die Gewährleistung und nicht nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen sind (Urteil des Senats vom 4. März 1971 - VII ZR 40/70 - = NJW 1971, 1131 - insoweit in BGHZ 55, 392 nicht abgedruckt - mit weiteren Nachweisen).

    Der erkennende Senat hat zwar in seinen Urteilen BGHZ 55, 392 und vom 25. November 1971 - VII ZR 82/70 - = WM 1972, 562 die Auffassung vertreten, daß dann, wenn durch eine mangelhafte Werkleistung schon vorhandenes Eigentum des Bestellers beschädigt werde, der Unternehmer auch gemäß § 823 BGB schadenersatzpflichtig sei.

  • BGH, 16.11.1967 - III ZR 12/67

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei

    Auszug aus BGH, 25.05.1972 - VII ZR 165/70
    Ein gleiches gilt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (BGHZ 49, 77; 57, 191) [BGH 28.10.1971 - VII ZR 15/70].
  • BGH, 28.10.1971 - VII ZR 15/70

    Verjährung von Ansprüchen der öffentlichen Hand

    Auszug aus BGH, 25.05.1972 - VII ZR 165/70
    Ein gleiches gilt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (BGHZ 49, 77; 57, 191) [BGH 28.10.1971 - VII ZR 15/70].
  • BGH, 06.11.1969 - VII ZR 159/67

    Unterbrechung der Verjährung durch Anbringung eines Beweissicherungsantrages bei

    Auszug aus BGH, 25.05.1972 - VII ZR 165/70
    Bei der Lieferung und Montage der Erweiterungsanlage handelt es sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, nicht um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 BGB, Arbeiten an einem Bauwerk sind Leistungen, die für die Errichtung oder den Bestand des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 53, 43 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 25.11.1971 - VII ZR 82/70

    Allgemeine Lieferungsbedingungen: Freizeichnungsklauseln; Eigentumsverletzung bei

    Auszug aus BGH, 25.05.1972 - VII ZR 165/70
    Der erkennende Senat hat zwar in seinen Urteilen BGHZ 55, 392 und vom 25. November 1971 - VII ZR 82/70 - = WM 1972, 562 die Auffassung vertreten, daß dann, wenn durch eine mangelhafte Werkleistung schon vorhandenes Eigentum des Bestellers beschädigt werde, der Unternehmer auch gemäß § 823 BGB schadenersatzpflichtig sei.
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Diese Frage muß danach z.B. in den Fällen bejaht werden, in denen das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 -, NJW 1981, 2248, 2249), sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann (eine Voraussetzung, die in dem vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 -, BauR 1972, 379 entschiedenen Fall möglicherweise schon deshalb erfüllt war, weil die gesamte erweiterte Anlage zu schwach angelegt war).
  • BGH, 23.04.1981 - VII ZR 196/80

    Gewährleistungsansprüche des Hauptunternehmers gegen Nachunternehmer

    Führt die Verletzung vertraglicher Prüfungs- und Hinweispflichten zunächst zu nichts anderem als einem Werkmangel, so kommt - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - eine Haftung des Nachunternehmers allein aus Gewährleistung in Betracht (vgl. §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B), nicht aber darüber hinaus etwa für die Vernachlässigung der allgemeinen Pflicht, den Vertragspartner vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH NJW 1971, 1131 ; Urteil vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 = BauR 1972, 379).
  • BGH, 30.06.1983 - VII ZR 371/82

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus mangelhafter Umrüstung eines

    Ebenso hat der Senat entschieden bei Schäden an einer Kreisförderanlage des Auftraggebers, die in eine mangelhaft ausgeführte Erweiterungsanlage eingebracht worden ist (Senatsurteil vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 = BauR 1972, 379).

    Im vorliegenden Fall gilt folgendes: Sieht man den Schaden am Fahrzeugrahmen schon nicht als unmittelbaren Mangelschaden an, so hängt er doch zumindest so eng mit der fehlerhaften Montage der Ladebordwand zusammen, daß er in den Geltungsbereich der §§ 635, 638 BGB einzubeziehen ist (ebenso BGH NJW 1971, 1131, 1132; BauR 1972, 379).

  • OLG Düsseldorf, 06.02.1998 - 22 U 116/97

    Erkundigungspflicht des Unternehmers bei Planung und Errichtung eines

    Die Verletzung einer Beratungspflicht des Auftragnehmers führt dann zu Gewährleistungsansprüchen, wenn sich der aus der fehlerhaften Beratung ergebende Schaden mit dem aus Gewährleistung deckt, weil er sich als Mangel darstellt (BGH BauR 1972, 379).
  • BGH, 27.02.1975 - VII ZR 138/74

    Haftung des Unternehmers aus positiver Vertragsverletzung neben

    Der Unternehmer haftet dann ausschließlich nach den Regeln der Gewährleistung (BGHZ 35, 130, 134; 54, 352, 358; NJW 1971, 1131 [BGH 04.03.1971 - VII ZR 40/70]; Urteil vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 - BauR 1972, 379).
  • OLG Düsseldorf, 27.08.1999 - 22 U 44/99

    Abgrenzung von Mangel- und Mangelfolgeschaden bei Überholung des

    So hat der Bundesgerichtshof Schäden an einer Kreisförderanlage des Auftraggebers, die in eine mangelhaft ausgeführte Erweiterungsanlage eingebracht worden ist, als unmittelbar mit dem mangelhaften Werk zusammenhängend angesehen (vgl. BGH, BauR 1972, 379).
  • OLG Karlsruhe, 09.03.2016 - 19 U 134/14

    Mangelbeseitigung unmöglich: Auftraggeber kann zurücktreten!

    Wenn solche Verstöße zu einem Mangel des Werks geführt haben, haftet der Unternehmer nach den Regeln der Gewährleistung (vgl. BGH, Urt. vom 25.05.1972, VII ZR 165/70; BGH WM 1975, 633).
  • BGH, 04.04.1974 - VII ZR 102/73

    Verjährung v. Gewährleistungsanspr.aus einem Reisevertrag

    Denn Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklarungs- und Beratungspflichten, die das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und andere Mängel der Werkleistung oder der Kaufsache betreffen, verjähren in derselben Frist wie Gewährleistungsansprüche, zumindest soweit beide Ansprüche sich decken (BGHZ 47, 312, 319; BGH NJW 1965, 148, 150; Senatsurteile vom 18. April 1968 - VII ZR 15/66 = Schäfer/Finnern Z 2.414 Bl. 200; vom 6. Juni 1968 - VII ZR 97/66 - vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 - vgl. auch BGH NJW 1969, 1710 und BGHZ 60, 319 für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß).
  • OLG Köln, 19.01.1996 - 3 U 204/93

    Besteht eine Hinweispflicht auf die fehlende Qualifikation als Ingenieur?

    Problematisch in der Abgrenzung sind vor allem die Fälle von "Weiterfresserschäden", bei denen sich ein anfänglich begrenzter Mangel an einem Teil der im übrigen einwandfreien Sache nach der Übereignung ausdehnt und schließlich zur Zerstörung der Gesamtsache führt (vgl. weiter folgende Entscheidungen, in denen eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht wurde: BGH NJW 71, 1131; 77, 1819; 85, 194 und 2420; 90, 908; 92, 1225 und 1678; BGH JR 78, 510 und OLG Düsseldorf WM 85, 1079; - verneint: BGH NJW 63, 1827; BGH Baurecht 72, 379; BGH NJW 83, 812 und 2440).
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