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   BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16   

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https://dejure.org/2017,10676
BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16 (https://dejure.org/2017,10676)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - VII ZR 170/16 (https://dejure.org/2017,10676)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - VII ZR 170/16 (https://dejure.org/2017,10676)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB
    Bauvertrag: Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten Sicherheitseinbehalts durch den Auftraggeber bei Ablösungsmöglichkeit erst nach Beseitigung festgestellter Mängel

  • IWW

    § 17 VOB/B, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch Formularklauseln in einem Bauvertrag; Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 v.H. der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung; Ablösung des ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
    Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarten Sicherheitseinbehalts bei Einschränkung von dessen Ablösungsmöglichkeit erst nach Beseitigung festgestellter Mängel

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Klausel über Sicherheitseinbehalt in Bauvertrag

  • rewis.io

    Bauvertrag: Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten Sicherheitseinbehalts durch den Auftraggeber bei Ablösungsmöglichkeit erst nach Beseitigung festgestellter Mängel

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gewährleistungsansprüche: Unwirksame AGB-Sicherungsklausel im Bauwerkvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1 Bf.
    Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch Formularklauseln in einem Bauvertrag; Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 v.H. der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung; Ablösung des ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch Formularklauseln in einem Bauvertrag; Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 v.H. der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung; Ablösung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Bauvertrag: Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten Sicherheitseinbehalts durch den Auftraggeber bei Ablösungsmöglichkeit erst nach Beseitigung festgestellter Mängel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wesentliche Mängel verhindern Ablösung des Sicherheitseinbehalts: Klausel unwirksam!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Inhaltskontrolle von Bauvertrags-AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit von Formularklauseln in einem Bauvertrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unwirksame Klausel über Sicherheitseinbehalt in Bauvertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksame Formularklausel über Einbehalt in Bauvertrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unwirksame Klausel über Sicherheitseinbehalt in Bauvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts in einem Bauwerkvertrag

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Klausel über einen Sicherheitseinbehalt (un)wirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sicherheitseinbehalt in Bauverträgen

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Ablösung der Gewährleistungssicherheit nur bei Mängelfreiheit unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Klausel zu Sicherheitseinbehalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Klausel zu Sicherheitseinbehalt

Besprechungen u.ä. (2)

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherheitseinbehalt darf nicht unangemessen belasten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mängel verhindern Ablösung des Sicherheitseinbehalts: Klausel unwirksam! (IBR 2017, 316)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1941
  • ZIP 2017, 31
  • ZIP 2017, 975
  • MDR 2017, 13
  • MDR 2017, 568
  • NZBau 2017, 275
  • WM 2017, 802
  • BB 2017, 1026
  • BauR 2017, 1202
  • ZfBR 2017, 456
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.11.2003 - VII ZR 57/02

    5%-iger Sicherheitseinbehalt durch normale Bürgschaft ablösbar?

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16
    sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. November 2003, VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine vom Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags gestellte Klausel, wonach ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, nicht gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (nunmehr: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam (BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29, 31 f., juris Rn. 15 f.).

    Eine solche Klausel ist indes nach § 9 Abs. 1 AGBG (nunmehr: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam, wenn die Ablösung des Sicherheitseinbehalts zusätzlich davon abhängig gemacht wird, dass wesentliche Mängel nicht (mehr) vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29, 31 f., juris Rn. 15 und 17).

    Diese Einschränkung ist so weitreichend, dass ein angemessener Ausgleich zu den mit dem Sicherheitseinbehalt für den Auftragnehmer verbundenen Nachteilen nicht mehr zugestanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29, 32, juris Rn. 17).

    Jeder diesbezügliche Streit kann zur Blockade der Ablösungsmöglichkeit führen, so dass es dann bei dem Sicherheitseinbehalt und den mit diesem für den Auftragnehmer verbundenen Nachteilen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 57/02, aaO).

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16
    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 22; vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387 Rn. 25; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, VersR 2016, 1420 Rn. 27 und vom 16. Juni 2016 - VII ZR 29/13, BauR 2016, 1475 Rn. 15 = NZBau 2016, 556).
  • BGH, 26.02.2004 - VII ZR 247/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer unbefristeten, unwiderruflichen,

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16
    Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die in der Zinsbelastung und der Einschränkung der Kreditlinie liegenden Nachteile bei Bereitstellung einer derartigen Bürgschaft in Anbetracht der berechtigten Sicherungsinteressen des Auftraggebers nicht als so gewichtig erscheinen, dass ihretwegen die Unwirksamkeit der Klausel angenommen werden müsste (BGH, Urteil vom 26. Februar 2004 - VII ZR 247/02, BauR 2004, 841, 843, juris Rn. 20 = NZBau 2004, 323).
  • BGH, 16.06.2016 - VII ZR 29/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bauvertrag: Übersicherung des

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16
    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 22; vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387 Rn. 25; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, VersR 2016, 1420 Rn. 27 und vom 16. Juni 2016 - VII ZR 29/13, BauR 2016, 1475 Rn. 15 = NZBau 2016, 556).
  • BGH, 12.02.2009 - VII ZR 39/08

    Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung im Übrigen bei Unwirksamkeit einer in

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16
    Sicherungseinbehalt und Ablösungsmöglichkeit sind untrennbar miteinander verknüpft, was eine einheitliche, die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtbeurteilung des die Sicherungsvereinbarung betreffenden Regelungsgefüges gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 Rn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 324/95

    Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16
    Das gilt insbesondere für die Art, wie der Einbehalt abgelöst werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27, 30, juris Rn. 12).
  • BGH, 22.09.2016 - III ZR 264/15

    Kapitalanlagegesellschaft: Inhaltskontrolle einer Entgeltklausel in

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16
    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 22; vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387 Rn. 25; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, VersR 2016, 1420 Rn. 27 und vom 16. Juni 2016 - VII ZR 29/13, BauR 2016, 1475 Rn. 15 = NZBau 2016, 556).
  • BGH, 16.02.2017 - VII ZR 242/13

    Architektenvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über ein Selbsteintrittsrecht des

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16
    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 22; vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387 Rn. 25; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, VersR 2016, 1420 Rn. 27 und vom 16. Juni 2016 - VII ZR 29/13, BauR 2016, 1475 Rn. 15 = NZBau 2016, 556).
  • BGH, 24.05.2007 - VII ZR 210/06

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherungseinbehalts durch

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine vom Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags gestellte Klausel, nach der der Auftraggeber für die Dauer der Gewährleistungsfrist einen Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vornehmen darf, den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn diesem kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird, dass er, der Auftragnehmer, den Werklohn nicht sofort ausgezahlt bekommt, das Bonitätsrisiko für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen muss und ihm die Liquidität sowie die Verzinsung des Werklohns vorenthalten werden (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - VII ZR 210/06, NZBau 2007, 583 Rn. 6 m.w.N. = BauR 2007, 1575, 1576).
  • BGH, 31.08.2017 - VII ZR 308/16

    "Schlemmerblock" - Vertragsstrafe für Gastwirt?

    Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30. März 2017 - VII ZR 170/16, NJW 2017, 1941 Rn. 17; vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13, NJW 2017, 1669 Rn. 22 und vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230 Rn. 33, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.01.2023 - VII ZR 34/20

    Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch die Kündigungsregelung in

    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 170/16 Rn. 17, BauR 2017, 1202).
  • OLG Celle, 18.01.2018 - 11 U 121/17

    Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Rahmen eines

    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (z. B. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 170/16 , juris Rn. 17).
  • BGH, 16.07.2020 - VII ZR 159/19

    Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers in den

    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 170/16 Rn. 17 m.w.N., BauR 2017, 1202 = NZBau 2017, 275).
  • OLG Braunschweig, 29.09.2020 - 11 U 68/19

    Ansprüche aus einer Landwirtschaftbetriebsversicherung; Grob fahrlässige

    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 159/19 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 170/16 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).
  • KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18

    Bauträgervertrag: Wirksamkeit einer Terminanpassungsklausel; Fälligkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Verwender einer allgemeinen Geschäftsbedingung mit ihr versucht, durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017, VII ZR 170/16, Rz. 17; Urteil vom 16. Februar 2017, VII ZR 242/13 Rn. 22; Urteil vom 22. September 2016, III ZR 264/15, Rn. 25; Urteil vom 7. September 2016, IV ZR 172/15, Rn. 27; Urteil vom 16. Juni 2016, VII ZR 29/13, Rn. 15).
  • OLG Köln, 04.01.2021 - 17 U 165/19

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn über Putzarbeiten; Vergütung für

    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 30.03.2017, VII ZR 170/16, zitiert nach juris, m. w. N.).

    Sicherungseinbehalt und Ablösungsmöglichkeit sind untrennbar miteinander verknüpft, was eine einheitliche, die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtbeurteilung des die Sicherungsvereinbarung betreffenden Regelungsgefüges gebietet (BGH, Urteil vom 30.03.2017, VII ZR 170/16, zitiert nach juris, m. w. N.).

  • OLG Köln, 16.11.2020 - 17 U 165/19

    Vergütung für Stundenlohnarbeiten für unvorhersehbare Arbeiten an einem

    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 30.03.2017, VII ZR 170/16, zitiert nach juris, m. w. N.).

    Sicherungseinbehalt und Ablösungsmöglichkeit sind untrennbar miteinander verknüpft, was eine einheitliche, die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtbeurteilung des die Sicherungsvereinbarung betreffenden Regelungsgefüges gebietet (BGH, Urteil vom 30.03.2017, VII ZR 170/16, zitiert nach juris, m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2017 - 23 U 156/16

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch

    Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die in der Zinsbelastung und der Einschränkung der Kreditlinie liegenden Nachteile bei Bereitstellung einer derartigen Bürgschaft in Anbetracht der berechtigten Sicherungsinteressen des Auftraggebers nicht als so gewichtig erscheinen, dass ihretwegen die Unwirksamkeit der Klausel angenommen werden müsste (BGH, Urt. v. 30.03.2017 - VII ZR 170/16 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 5 U 354/19

    Kombisicherheit + Gewährleistungsbürgschaft = Übersicherung!

    Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender seine eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - VII ZR 170/16, Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 159/19 -, Rn. 23, juris).
  • VG Halle, 12.10.2023 - 2 A 213/21

    Rückbausicherheit PV-Anlage

  • LG Frankfurt/Main, 06.04.2023 - 24 O 133/22

    Unangemessene Benachteiligung bei der Autovermietung

  • KG, 06.04.2020 - 10 U 96/17

    Kooperationsvertrag über die Vermittlung von Schülern an Privatschulen:

  • LG Köln, 02.02.2022 - 4 O 84/21
  • LG Köln, 14.05.2019 - 31 O 146/18
  • OLG Hamm, 02.08.2022 - 21 U 89/21

    Unangemessene Benachteiligung durch gestellte formularmäßige Vertragsbestimmungen

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