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   BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89   

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https://dejure.org/1990,336
BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89 (https://dejure.org/1990,336)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1990 - VII ZR 175/89 (https://dejure.org/1990,336)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 (https://dejure.org/1990,336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbauküche - Nachträglicher Einbau - Eigengenutzte Wohnung - Bauwerk - Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 638 Abs. 1
    Einbau einer Einbauküche in die vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauwerksleistung: Nachträglicher Einbau einer Einbauküche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewährleistungsfrist für Einbauküche: Sechs Monate oder fünf Jahre? (IBR 1990, 271)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 787
  • MDR 1990, 1101
  • WM 1990, 996
  • BB 1990, 1093
  • DB 1990, 1278
  • BauR 1990, 351
  • ZfBR 1990, 182
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.12.1955 - VI ZR 246/54

    Begriff der Arbeiten bei einem Bauwerk

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89
    Welche Instandsetzungs- oder Anderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (so BGHZ 19, 319, 325).

    Der Gesetzgeber hat nämlich bei der Bemessung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre nicht nur Konstruktionsmängel, sondern auch Mängel des Materials in Betracht gezogen, wobei durch die längere Verjährungsfrist Gewährleistungsansprüche bevorzugt werden sollten, die sich darauf gründen, daß der Bau - gleichviel in welcher Hinsicht - fehlerhaft ausgeführt worden ist (BGHZ 19, 319, 323 m.w.N.).

  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85

    Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89
    Damit war unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke des Klägers geeignetes Werk herzustellen (vgl. Senat: BGHZ 83, 197, 199; NJW 1987, 837 (in BGHZ 99, 160 [BGH 04.12.1986 - VII ZR 354/85] insoweit nicht abgedruckt)).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (Senat: BGHZ 53, 43, 45; NJW 1974, 136; NJW 1987, 837, in BGHZ 99, 160 [BGH 04.12.1986 - VII ZR 354/85] insoweit nicht abedruckt; vgl. weitere Nachweise bei Ingenstau/Korbion VOB, 11. Aufl. A § 1 Anm. 15 f.).

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89
    Damit hatte die Beklagte die nach Katalog zu bestellenden Sachen den besonderen Wünschen des Bestellers anzupassen und ein Werk herzustellen, das für sie nach dem Zusammensetzen nur schwer anderweitig absetzbar war; in diesem Fall liegt ein Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache vor (BGH NJW 1966, 2307; NJW 1971, 1793, 1794; WM 1977, 79, 80, WM 1977, 365, 366; vgl. OLG Köln BB 1982, 1578).
  • BGH, 22.11.1973 - VII ZR 217/71

    Bauwerk: Späterer Einbau einer Klimaanlage

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (Senat: BGHZ 53, 43, 45; NJW 1974, 136; NJW 1987, 837, in BGHZ 99, 160 [BGH 04.12.1986 - VII ZR 354/85] insoweit nicht abedruckt; vgl. weitere Nachweise bei Ingenstau/Korbion VOB, 11. Aufl. A § 1 Anm. 15 f.).
  • BGH, 06.11.1969 - VII ZR 159/67

    Unterbrechung der Verjährung durch Anbringung eines Beweissicherungsantrages bei

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (Senat: BGHZ 53, 43, 45; NJW 1974, 136; NJW 1987, 837, in BGHZ 99, 160 [BGH 04.12.1986 - VII ZR 354/85] insoweit nicht abedruckt; vgl. weitere Nachweise bei Ingenstau/Korbion VOB, 11. Aufl. A § 1 Anm. 15 f.).
  • BGH, 11.03.1982 - VII ZR 357/80

    Restwerklohnanspruch trotz nicht ausführbarer Montage

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89
    Damit war unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke des Klägers geeignetes Werk herzustellen (vgl. Senat: BGHZ 83, 197, 199; NJW 1987, 837 (in BGHZ 99, 160 [BGH 04.12.1986 - VII ZR 354/85] insoweit nicht abgedruckt)).
  • BGH, 29.09.1966 - VII ZR 160/64

    Begriff der vertretbaren Sachen - Reiseprospekte als "Art" in ihrer Gesamtheit

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89
    Damit hatte die Beklagte die nach Katalog zu bestellenden Sachen den besonderen Wünschen des Bestellers anzupassen und ein Werk herzustellen, das für sie nach dem Zusammensetzen nur schwer anderweitig absetzbar war; in diesem Fall liegt ein Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache vor (BGH NJW 1966, 2307; NJW 1971, 1793, 1794; WM 1977, 79, 80, WM 1977, 365, 366; vgl. OLG Köln BB 1982, 1578).
  • BGH, 08.03.1973 - VII ZR 43/71

    Annahme einer einheitlichen Verjährungsfrist für verschiedene Leistungen

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89
    Maßgeblich für die Beurteilung der wesentlichen Bedeutung einer Leistung als Arbeit "bei Bauwerken" ist im vorliegenden Fall die Zweckbestimmung, nämlich unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel die Wohnung des Klägers im Rahmen des Umbaus in einer modernen Wohnansprüchen genügenden Weise herzustellen (vgl. Senat BauR 1973, 246, 247); dabei kann dieser Zweck auch in der Gestaltung eines Raumes seinen Ausdruck finden.
  • BGH, 08.10.1955 - IV ZR 116/55

    Schleppermotoren - §§ 947, 93 BGB, "in ihrem Wesen geändert" nur dann, wenn

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89
    So beruht die gesetzliche Regelung der §§ 93, 94 BGB hinsichtlich der Zuordnung einer Sache als eines wesentlichen Bestandteils des Gebäudes oder des Grundstückes auf dem Gedanken, die nutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte zu verhindern und zu gewährleisten, daß eine Sache und ihre Bestandteile ein möglichst einheitliches rechtliches Schicksal haben (vgl. BGHZ 18, 226, 231 ff.; OLG Celle NJW-RR 1989, 913, 914 [OLG Celle 31.03.1989 - 4 U 34/88] ; Holch in: MünchKomm, 2. Aufl. § 93 Anm. 1).
  • OLG Celle, 31.03.1989 - 4 U 34/88

    Einbauküche als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör

    Auszug aus BGH, 15.02.1990 - VII ZR 175/89
    So beruht die gesetzliche Regelung der §§ 93, 94 BGB hinsichtlich der Zuordnung einer Sache als eines wesentlichen Bestandteils des Gebäudes oder des Grundstückes auf dem Gedanken, die nutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte zu verhindern und zu gewährleisten, daß eine Sache und ihre Bestandteile ein möglichst einheitliches rechtliches Schicksal haben (vgl. BGHZ 18, 226, 231 ff.; OLG Celle NJW-RR 1989, 913, 914 [OLG Celle 31.03.1989 - 4 U 34/88] ; Holch in: MünchKomm, 2. Aufl. § 93 Anm. 1).
  • BGH, 19.01.1977 - VIII ZR 319/75

    Schadensersatz für beschädigte Pflanzen in einem Gewächshaus - Montage einer

  • BGH, 30.06.1971 - VIII ZR 39/70

    Beauftragung einer Firma mit der Herstellung von Möbeln als Vertrag über

  • LG Frankfurt/Main, 06.05.2011 - 9 S 52/10

    Heizungsanlage: Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche

    Die Klägerin übersieht dabei nämlich, dass Arbeiten an einem Bauwerk auch dann gegeben sind, wenn es sich um Arbeiten handelt, die für die Erneuerung und dem Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine feste Verbindung mit dem Gebäude vorliegt (BGH NJW-RR 1990, 787; NJW 1993, 3195).
  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03

    Abgrenzung von Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag

    Auch bei einem verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Wert der reinen Montageleistung ist zwar die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag (Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB a.F.) dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Bestellers erfordert hätte und deshalb nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89, DB 1990, 1278 unter I für eine maßgefertigte Einbauküche).
  • BGH, 16.05.1991 - VII ZR 296/90

    Verlegen eines Teppichbodens als Arbeit an einem Bauwerk

    Das nachträgliche Verlegen eines Teppichbodens mittels Klebers in einer Wohnung ist Arbeit "bei einem Bauwerk" und unterliegt daher der fünfjährigen Verjährung (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 = NJW-RR 1990, 787 = WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 = ZfBR 1990, 182).

    Damit war unter Verwendung einer vertretbaren Sache ein unvertretbares, den individuellen Gegebenheiten angepaßtes und damit gerade für die Zwecke des Klägers geeignetes Werk herzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 = NJW-RR 1990, 787 = WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 = ZfBR 1990, 182 m.w.Nachw.).

    Die Kosten der Verlegung sind zudem für die rechtliche Einordnung der gesamten Leistung dann kein allein maßgebliches Kriterium, wenn der reine Zahlenvergleich die Arbeitsleistung nur unzureichend widerspiegelt (Senatsurteil vom 15. Februar 1990 aaO).

    Die Beklagte hatte den vom Kläger bestellten Teppichboden nach seinen besonderen Wünschen zu verlegen und damit ein Werk herzustellen, das sie nach Fertigstellung anderweitig nicht mehr absetzen konnte, da der Teppichbelag auf den Estrich geklebt wurde und ohne Zerstörung nicht mehr ablösbar war; in einem derartigen Fall liegt ein Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache vor (Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 a.a.O. m.w.Nachw.).

    Denn neben der Lieferung bestand ihre Verpflichtung, den Teppichboden individuell zuzuschneiden und in der Wohnung des Klägers mittels Klebers zu verlegen, so daß eine zunächst vertretbare Sache derart dem Gebäude angepaßt wurde, daß sie nunmehr eine nicht vertretbare Sache darstellt (vgl. Senat, Urteile vom 9. März 1970 - VII ZR 200/68 = NJW 1970, 942 und vom 15. Februar 1990 aaO; LG Münster, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 633 BGB Nr. 4 mit zustimmender Anmerkung von Hochstein bei § 633 BGB Nr. 6; Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl. § 651 Anm. 28; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl. § 651 Rdn. 3; a.A. Soergel/Huber, BGB, 11. Aufl. vor § 433 Rdn. 88 - soweit nicht § 651 Abs. 2 BGB vorliegt -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 a.a.O. m.w.Nachw.).

    Maßgeblich für die Beurteilung der wesentlichen Bedeutung einer Leistung "bei Bauwerken" ist hier die Zweckbestimmung, unter Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel die Wohnung des Klägers im Rahmen der Instandsetzung wiederherzustellen, wobei dieser Zweck auch in der Gestaltung eines oder mehrerer Räume des Hauses seinen Ausdruck finden kann (Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 aaO).

    Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre nicht nur Konstruktionsmängel, sondern auch Mängel des Materials in Betracht gezogen, wobei durch die längere Verjährungsfrist Gewährleistungsansprüche bevorzugt werden sollten, die sich darauf gründen, daß der Bau - gleichviel in welcher Hinsicht - fehlerhaft ausgeführt worden ist (Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 aaO, m.w.Nachw.).

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