Rechtsprechung
| BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
BGB § 633 Abs. 2 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
BGB § 633 Abs. 2 Satz 1
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB § 633 Abs. 2 Satz 1
Mängelhaftung des Unternehmers bei Fehlen der vereinbarten Funktionstauglichkeit des Werkes - klemmpartner.de
Mangelbegriff nach neuem Schuldrecht
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Sachmangelbegriff im Werkvertragsrecht (§ 633 II 1 BGB) nach neuem (und altem) Schuldrecht; Einfluß einer unzureichenden Vorleistung auf die Mängelhaftung des Unternehmers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 633 Abs. 2 S. 1
Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender Vorleistungen anderer Unternehmer - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Werkvertrag - Zum Mangelbegriff nach der Schuldrechtsreform
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- ZIP-online.de
Mängelhaftung des Unternehmers bei Fehlen der vereinbarten Funktionstauglichkeit des Werks
Kurzfassungen/Presse (7)
- advogarant.de (Kurzinformation)
Mängelhaftung bei Errichtung von Heizungsanlage
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Mängelhaftung bei Errichtung von Heizungsanlage
- hwhlaw.de (Zusammenfassung)
Prüfungs- und Hinweispflichten
- baurechtsurteile.de (Kurzinformation)
Entgegen der vereinbarten Funktionstauglichkeit
- lp-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Mängelhaftung für Vorunternehmerleistungen
- wgk.eu (Kurzinformation)
Zum baurechtlichen Mangelbegriff
- schluender.info (Zusammenfassung)
Prüfungs- und Hinweispflicht - Der Rettungsanker für Bauunternehmen?!
Besprechungen u.ä. (12)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Auch nach neuem Recht: Nicht funktionstaugliches Werk ist mangelhaft! (IBR 2008, 77)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht führt auch nach neuem Recht zur Haftungsbefreiung! (IBR 2008, 78)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Mängelhaftung: Auftraggeber muss für geeignete Vorunternehmerleistung sorgen! (IBR 2008, 79)
- hk2.eu (Entscheidungsbesprechung)
Funktionstauglichkeit als Sollbeschaffenheit
Fehlende Funktionstauglichkeit ist Mangel beim Werkvertrag
- baublatt.de
(Entscheidungsbesprechung)
Mängelhaftung: zur Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers nach VOB/B
- baublatt.de
(Entscheidungsbesprechung)
§ 633 BGB
Der Mangelbegriff im Baurecht nach der Schuldrechtsreform (RA Prof. Wolfgang Heiermann; Deutsches Baublatt 1/2008, S. 31) - wrd.de
, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)
Ein nicht funktionstaugliches Werk ist mangelhaft
- klsal.de
(Entscheidungsbesprechung)
(Fehlende) Bedenkenanmeldung und Mängelhaftung (Dr. Michael T. Stoll)
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Sachmangelbegriff im Werkvertragsrecht (§ 633 II 1 BGB) nach neuem (und altem) Schuldrecht; Einfluß einer unzureichenden Vorleistung auf die Mängelhaftung des Unternehmers
- ibr-online (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Mitwirkung bei der Mängelbeseitigung: Lieferung einer Sanierungsplanung oder einer nachgebesserten Ausführungsplanung?
- ibr-online (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Mängelprobleme nach neuester Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Mängelhaftung des Unternehmers bei Fehlen der vereinbarten Funktionstauglichkeit des Werks
Sonstiges (4)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05 (Beweislastverteilung bei Mangel der Funktionstauglichkeit)" von RA Dr. Peter Hammacher, original erschienen in: NZBau 2010, 91 - 93.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 8.11.2007, Az.: VII ZR 183/05 (Mängelhaftung des Unternehmers bei Fehlen der vereinbarten Funktionstauglichkeit des Werkes)" von RA Dr. Thomas Hildebrandt, FA Bau-/ArchR, original erschienen in: ZfIR 2008, 500 - 501.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05 (Fehlen der vereinbarten Funktionstauglichkeit als Mangel des Werkes)" von RA Dr. Heiko Fuchs, FA für Bau-/ArchR, original erschienen in: JR 2009, 18 - 24.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Die Mangelrüge bei Planungsfehler - Anmerkungen zu BGH, Urteil v. 8.11.2007 - VII ZR 183/05 -" von RA Christian Sienz, original erschienen in: BauR 2010, 840 - 845.
Verfahrensgang
- LG München II, 12.08.2004 - 3 O 4414/03
- OLG München, 28.06.2005 - 28 U 4500/04
- BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05
- OLG München, 27.05.2008 - 28 U 4500/04
- BGH, 24.03.2009 - VII ZR 137/08
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 174, 110
- NJW 2008, 511
- ZIP 2008, 273
- MDR 2008, 200
- DNotZ 2008, 449
- NZBau 2008, 109
- NZM 2008, 94
- WM 2008, 459
- JR 2008, 18
- BauR 2008, 344
- IBR 2008, 77
- IBR 2008, 78
- IBR 2008, 79
- ZfBR 2008, 168
Wird zitiert von ... (44)
- BGH, 29.09.2011 - VII ZR 87/11
Bauvertrag - Leistung muss funktionstauglich sein - Ausnahme: Bedenkenhinweis!
Der Bundesgerichtshof hat deshalb in Fortführung des zu § 633 BGB a.F. entwickelten funktionalen Mangelbegriffs eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; zum alten Recht: BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 212; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244, 247; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, BauR 2000, 411, 412 = NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121; Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01, BauR 2003, 236, 238 = NZBau 2003, 33 = ZfBR 2003, 34; Beschluss vom 25. Januar 2007 - VII ZR 41/06, BauR 2007, 700 = NZBau 2007, 243 = ZfBR 2007, 340).Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, aaO;… Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, aaO;… Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 403/98, aaO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 15; Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 8/10, BauR 2011, 869, 871 = NZBau 2011, 360 = ZfBR 2011, 454).
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand, der dazu führt, dass der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Unternehmer (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 26).
- OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 13 U 83/10
Bauvertrag - Zu der vereinbarten Beschaffenheit einer Wärmepumpenanlage
Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (vgl. BGH NJW 2008, 511).Vielmehr ist ein Werk bereits dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind (vgl. BGH NJW 2008, 511).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGHZ 174, 110 m.w.N.; so auch schon BGH, Urteil vom 11.04.1957 - VII ZR 308/56- ; BGH BauR 2005, 1314).
Vielmehr ist die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit (BGH NJW 2008, 511).
Dies gilt auch für Verträge, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen sind und auf die das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderte Werkvertragsrecht anwendbar ist (s. BGH NJW 2008, 511).
- OLG Düsseldorf, 15.07.2010 - 5 U 25/09
Bauvertrag - Schallschutzstandard bei Umbau und Sanierung einer Eigentumswohnung
Dieser funktionale Mangelbegriffs ist auch nach Inkrafttreten des im vorliegenden Fall anzuwendenden neuen Schuldrechts und damit für § 633 BGB n. F. maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - BauR 2008, 344 = NJW 2008, 511, Tz. 16).Es ist deshalb nach Treu und Glauben geboten, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - BauR 2008, 344 = NJW 2008, 511, Tz. 21).
Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH…, Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, a. a. O.; Urteil vom 12. Dezember 2001 - X ZR 192/00, BauR 2002, 945, 946; Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05 - BauR 2008, 344 = NJW 2008, 511, Tz. 24).
- OLG Düsseldorf, 20.03.2009 - 23 U 82/08
Schiedswesen - Grenzen eines Schiedsgutachtens
Der BGH hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Mangel angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 mwN; vgl. auch Anm. Lucenti NJW 2008, 962 und Anm. Siebert Juris-PR Priv. Baurecht 2/2008, Anm. 1; vgl. auch Thüringer OLG, Urteil vom 07.02.2008, 1 U 102/08, IBR 2008, 210 mit Anm. Scholz IBR 2008, 210).Da das Begehren der Klägerin und damit der Streitgegenstand der Klage auf die Kosten der Entfernung des mangelhaften Werks der Beklagten (Kosten des Abbruchs des Estrichs) beschränkt ist, kann dahinstehen, ob und ggf. welche gegenseitigen Ansprüche im Falle einer fachgerechten Neuherstellung des Werks bestehen würden, insbesondere ob hier die Voraussetzungen einer sog. funktionalen Ausschreibung bzw. eines funktionalen Angebots vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008, VII UR 194/06, BGHZ 176, 23 mit Anm. Leinemann, BauR 2008, 1137 und Schulze-Hagen, IBR 2008, 311/312/372) und ob und ggf. welche Werklohnlohnansprüche insoweit (ggf. unter Berücksichtigung von § 2 Nr. 5 VOB/B, vgl. BGH…, Urteil vom 13.03.2008, a.a.O., Rn 33 mwN) bestehen und ob und ggf. welche (über die Abbruchkosten hinausgehenden) Schadensersatzansprüche der Beklagten (ggf. unter Berücksichtigung von Sowiesokosten, vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.11.2007, a.a.O., mwN in Rn 19) bestehen.
W als beratenden Ingenieur handelt, für welche die Beklagte nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, a.a.O., Rn 19 mwN) ggf. nicht haften würde.
- BGH, 10.02.2011 - VII ZR 8/10
Architekten & Ingenieure - Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung
a) Auf der Grundlage, dass die Kläger dem Beklagten verbindlich vorgegeben hätten, das Bauwerk im Bauwich auf der Grundlage zu planen, dass eine weitere Zustimmung des Nachbarn nicht notwendig ist, käme allerdings nach diesen Grundsätzen eine Haftungsbefreiung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, 119 ff.;… Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., § 33 Rn. 109).Beweisbelastet für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht bzw. für die Entbehrlichkeit einer Aufklärung des Auftraggebers ist - schon nach allgemeinen Grundsätzen - der Architekt (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 Rn. 26; Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BauR 1973, 313, 315).
- BGH, 30.06.2011 - VII ZR 109/10
Bauvertrag - Prüfungs- und Hinweispflicht: Vorarbeiten sind umfassend zu prüfen!
Denn der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 15).Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 24; Urteil vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 48/85, BauR 1987, 79, 80 = ZfBR 1987, 32).
- BGH, 21.04.2011 - VII ZR 130/10
Bauvertrag - Zur Mangelhaftigkeit eines Rundbogenfensters
Welche Beschaffenheit des Werks von den Parteien vereinbart worden ist, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110).Ein Werk ist allerdings auch dann mangelhaft, wenn es zwar die anerkannten Regeln der Technik einhält, gleichwohl aber nicht funktionstauglich und zweckentsprechend ist (BGH, Urteile vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05; vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 …und vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, je aaO).
- BGH, 19.05.2011 - VII ZR 24/08
Bauvertrag - Schadensersatzpflicht des AN bei Verletzung der Aufklärungspflicht
Ein Unternehmer ist auch dann von der Gewährleistungspflicht frei, wenn er zwar seine Bedenkenhinweispflicht nicht erfüllt hat, jedoch feststeht, dass der Bedenkenhinweis nicht zu einer Abänderung seiner Leistungspflicht geführt hätte (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, Rn. 35 m.w.N.).Allein die Verletzung von Aufklärungspflichten begründet die Mängelhaftung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05, aaO, Rn. 22).
- OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 8 U 298/07
Bauvertrag - Funktionaler Mangelbegriff: Muss ein Dach immer regendicht sein?
Was stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarungen anbelangt, so ist zwar allgemein anerkannt, dass die Leistung des Auftragnehmers nur vertragsgerecht ist, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist, der Auftragnehmer demgemäß im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk schuldet und sich an dieser Erfolgshaftung auch dann nichts ändert, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann (vgl. BGH BauR 1999, 37 ff.; BauR 2000, 411 ff.; NJW 2008, 511 ff.; NJW 2011, 2644 ff.).Soweit es darüber hinaus aufgrund dieser Zeugenaussagen, der Schilderung des Sachverständigen M. sowie der Ausführungen des Sachverständigen W. feststeht, dass auch nach Behebung der durch die lockeren Windrispenbänder verursachten Geräuschprobleme in der Reithalle erheblich störende Geräusche, verursacht durch das Vibrieren der einschaligen Lichtwellplatten bei Wind aufgetreten sind, hat die Klägerin für diesen Mangel deshalb im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung ohne Weiteres einzustehen, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (vgl. BGH BauR 1984, 510 ff.; NJW-RR 1996, 340 ff.; NJW 2008, 511 ff.).
Zwar kann der Unternehmer der Verantwortlichkeit für den Mangel ausnahmsweise durch Erfüllung seiner Prüf- und Hinweispflicht entgehen, deren Grenzen sich aus der Zumutbarkeit und Erkennbarkeit ergeben (vgl. BGH NJW 2008, 511/513 f.; NJW 2011, 2644/2645).
- OLG Celle, 18.06.2008 - 14 U 147/07
Bauvertrag - Wann ist Fristsetzung zur Nacherfüllung wirkungslos?
Das von ihr behauptete fortlaufende Beschlagen der Erkerfenster infolge einer nach wie vor unzureichenden Belüftung wäre, da die Klägerin ein Werk schuldet, das die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 VII ZR 183/05 -: BGHZ 174, 110), ein von der Klägerin zu vertretender Mangel.In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer seine Vertragspflicht regelmäßig nur erfüllen kann, wenn der Besteller ihm eine geeignete Vorleistung zur Verfügung stellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 VII ZR 183/05, Rdnr. 19 a. E.); er muss deshalb im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung dafür sorgen, dass die ungeeignete Leistung des vorleistenden Unternehmens ihrerseits in einer Weise verändert wird, dass der Unternehmer in der Lage ist, sein Werk vertragsgerecht herzustellen.
Auch hat der BGH in seiner Entscheidung vom 8. November 2007 (BGHZ 174, 110 Rdnr. 36 -) ausgeführt, dass anstelle der tatsächlichen Vornahme derjenigen Mitwirkungshandlungen des Bestellers, die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Werks des Unternehmers erforderlich sind, gegebenenfalls auch deren Angebot genügen kann.
- OLG Stuttgart, 25.09.2008 - 19 U 28/08
Architekten und Ingenieure - Planen im Bestand: Anforderungen an Schallschutz?
- BGH, 10.06.2010 - Xa ZR 3/07
Bauvertrag - Schadensersatzanspruch wegen mängelbedingten Stillstands
- OLG Saarbrücken, 01.02.2008 - 8 U 521/04
Unbegründetheit einer Kündigungsfeststellungsklage bei mehrfacher Kündigung
- OLG Saarbrücken, 10.05.2011 - 4 U 319/10
Bauvertrag - Treppe verstößt gegen Bauordnungsrecht: Haftungsquote
- OLG Düsseldorf, 08.02.2008 - 23 U 58/07
Bauvertrag - Planungs-/Ausführungsfehler: Ermittlung der Mitverschuldensquote?
- OLG Stuttgart, 10.09.2008 - 3 U 48/08
Bauvertrag - Trotz unzureichender Heizleistung kein Mangel?
- OLG Frankfurt, 04.08.2011 - 22 U 167/09
Bauvertrag - Bodenbelag mangelhaft wegen Estrichfeuchte: Bodenverleger haftet!
- OLG Rostock, 11.06.2009 - 3 U 213/08
Bauvertrag - Prüfungspflicht des Bauunternehmers hinsichtlich Vorgewerken
- BGH, 18.05.2010 - VII ZR 158/09
Bauvertrag - Endgültige, unberechtigte Abnahmeverweigerung: Fälligkeitseintritt!
- OLG Dresden, 13.07.2011 - 1 U 56/11
Bauvertrag - Arbeitsteilige Ausführung: Grenzen der Erfolgshaftung?
- OLG Karlsruhe, 06.04.2010 - 4 U 129/08
Bauvertrag - Bau eines Fertigkellers: Wer trägt "Baugrundrisiko"?
- OLG Düsseldorf, 15.01.2008 - 23 U 43/07
Bauvertrag - Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers
- OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 7 U 76/09
Bauvertrag - Algenbewuchs an Hausfassade: Baumangel?
- OLG Brandenburg, 30.03.2011 - 13 U 16/10
Bauvertrag - Vereinbarte minderwertige Ausführung: Unternehmer trägt Beweislast!
- OLG Brandenburg, 07.06.2012 - 12 U 234/11
Bauvertrag - Wann wird der Werklohn ohne Abnahme fällig?
- OLG Köln, 16.09.2010 - 7 U 158/08
Bauträger - Nachbesserung des Schallschutzes zwischen Reihenhäusern zu teuer?
- OLG Köln, 23.07.2010 - 19 U 3/10
Vergütungsansprüche wegen der Platzierung von Werbepostings in Internet-Foren und …
- OLG Düsseldorf, 29.03.2011 - 21 U 6/07
Bauvertrag - Pläne weichen von Örtlichkeit ab: AN darf nicht ausführen!
- OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 179/04
Wegfall des Werklohnanspruchs wegen Unbrauchbarkeit des Werks für den …
- OLG Koblenz, 01.07.2009 - 1 U 1535/08
Vergabe - Mehrvergütungsrisiko bei erkanntem und behobenem Planungsfehler
- OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 10 U 294/09
Bauvertrag - Sonderplanung ist nur auf offenkundige Fehler hin zu überprüfen!
- OLG Hamm, 18.09.2008 - 24 U 48/07
Bauvertrag - Fehlerhafter Einbau einer Heizungsanlage
- OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 5 U 48/10
Bauvertrag - Leistungen ohne Auftrag: Muss kommunales Unternehmen (nie) zahlen?
- OLG Stuttgart, 14.12.2010 - 10 U 53/10
Bauträger - Für Senioren gebaut heißt nicht seniorengerecht!
- OLG Stuttgart, 14.12.2010 - 10 U 52/10
Bauträger - Für Senioren gebaut heißt nicht seniorengerecht!
- OLG München, 30.03.2012 - 25 U 3953/10
Versicherungsrecht - U-Bahn-Bau: Sind Wassereinbrüche unvorhersehbare Schäden?
- OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 59/09
Bauträger - Wann unterfällt die Entgegennahme von Geld nicht § 3 MaBV?
- OLG Dresden, 09.06.2010 - 1 U 745/09
Architekten & Ingenieure - Planung muss aktuelle Entwicklungen berücksichtigen!
- OLG Bremen, 16.03.2012 - 2 U 94/09
Bemusterung schlägt Leistungsverzeichnis!
- KG, 19.12.2008 - 6 U 9187/00
Bauvertrag - Gesamtschuldnerische Haftung zwischen Architekt und Unternehmer
- OLG Celle, 19.11.2009 - 6 U 96/09
Bauvertrag - Werk mangelhaft wegen unzureichender Vorgewerke
- OLG Düsseldorf, 31.03.2009 - 23 U 127/08
- KG, 10.06.2009 - 21 U 80/08
Bauvertrag - Recht des Auftraggebers zur Selbstvornahme nach Fristsetzung
- KG, 29.01.2010 - 7 U 84/09
Bauvertrag - Kein fälliger Werklohnanspruch mangels Werkabnahme
