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   BGH, 15.10.2009 - VII ZR 2/09   

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https://dejure.org/2009,5278
BGH, 15.10.2009 - VII ZR 2/09 (https://dejure.org/2009,5278)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - VII ZR 2/09 (https://dejure.org/2009,5278)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09 (https://dejure.org/2009,5278)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines ergänzenden Vortrags bei möglicherweise später noch auffindbaren Unterlagen zur Darlegung des bestehenden Anspruchs

  • Judicialis

    ZPO § 139 Abs. 4; ; ZPO § 282 Abs. 1; ; ZPO § 282 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit eines ergänzenden Vortrags bei möglicherweise später noch auffindbaren Unterlagen zur Darlegung des bestehenden Anspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Frühzeitiger Hinweis und ausreichend Zeit zur Reaktion hierauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 246
  • ZfBR 2010, 130
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.12.2008 - VII ZR 200/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - VII ZR 2/09
    Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und verkennt es dabei, dass die Partei sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, so verletzt es deren Anspruch aus (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, BauR 2009, 681 = NZBau 2009, 244 = m.w.N.).

    Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, oder - auf Antrag der betreffenden Partei - gemäß § 139 § 296 a ZPO Art. 103 Abs. 1 GG ZfBR 2009, 349.

  • LG Hanau, 07.06.2018 - 9 O 76/18

    Abgasskandal: Daimler muss Fahrzeuge zurücknehmen

    Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden (BGH, BeckRS 2009, 86576 Tz. 4).
  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 212/10

    Rechtsstreit um die Zahlung einer "Stammkapitalerhöhung" für eine insolvente

    Dadurch, dass es dies unterlassen und den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen hat, hat es gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, BauR 2010, 246 Rn. 3 f. jew. m.w.N.).
  • BGH, 18.09.2014 - VII ZR 58/13

    Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Insolvenzverwalter in

    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens VII ZR 2/09 und des Revisionsverfahrens VII ZR 58/13 (früher VII ZR 171/10), an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der der Hauptantrag und der Hilfsantrag auf Zahlung weiterer 27.814,28 EUR (wegen Kellerfeuchtigkeit) nebst Zinsen weiterverfolgt worden sind, hat der Senat das erste Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit die Klage im Hauptantrag ganz und im Hilfsantrag in Höhe von 27.814,28 EUR zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, BauR 2010, 246 = NZBau 2010, 251).

    Darauf kommt es, worauf der Senat schon in dem Beschluss hingewiesen hat, der zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt hat (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, BauR 2010, 246 Rn. 8 = NZBau 2010, 251), nicht an.

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 184/09

    Rechtliches Gehör: Gewährung einer Schriftsatzfrist nach komplexer Beweisaufnahme

    Das kann etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme oder nach einer umfassenden Erörterung des Gutachtens der Fall sein (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 285 Rn. 2; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 285 Rn. 2 und § 280 Rn. 7 jeweils m.w.N.) oder auch dann, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 30. November 2010  VI ZR 25/09, NJW-RR 2011, 428 Rn. 5; Urteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99, NJW 2001, 2796, 2797; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, BauR 2009, 681 Rn. 7 = NZBau 2009, 244 = ZfBR 2009, 349; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, BauR 2010, 246 Rn. 4 = ZfBR 2010, 130).
  • BGH, 04.07.2013 - VII ZR 192/11

    Berufung im Werklohnprozess: Umfang der Hinweispflicht des Gerichts;

    Erlässt das Berufungsgericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, BauR 2010, 246 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.03.2012 - 24 U 61/11

    Anforderungen an die Darlegung eines Werklohnanspruchs wegen Planungsarbeiten

    So darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden, wenn das Gericht entgegen der Verpflichtung gemäß § 139 Abs. 4 ZPO einen Hinweis nicht frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung, sondern erst in der mündlichen Verhandlung erteilt, sofern eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden kann (BGH, Beschluss vom 15.10.2009, VII ZR 2/09, zit. nach juris Rn. 4; BGH NJW-RR 2007, 412 unter Ziff. 4).
  • OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18

    Anforderungen an die Begründung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

    (1) Darauf, dass er zum Bestehen einer Vorschrift nach spanischem Recht in dem vorgenannten Sinn vortragen muss, hätte das Landgericht den Kläger nach § 139 Abs. 1 ZPO - rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung, § 139 Abs. 4 ZPO (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZR 2/09, juris Rn. 4) - hinweisen müssen.
  • OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Abschlagszahlungen bei

    Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und verkennt es dabei, dass die Partei sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, so verletzt es deren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH BauR 2010, 246, Tz. 4 mwN., zit. nach juris; NZBau 2009, 244, Tz. 7 mwN.).
  • OVG Saarland, 28.05.2020 - 2 B 176/20

    Baueinstellung; Aufschüttungen im Außenbereich; formell illegale Durchführung

    In dem schriftlichen Bescheid vom 4.2.2020 wurde ausdrücklich die Fortsetzung der Bauarbeiten "bis zur Erteilung einer Baugenehmigung" untersagt.(vgl. zu möglicherweise weitergehenden Anforderungen an die Begründung der Anordnung (§ 39 SVwVfG), wenn die Behörde nach der Formulierung ausdrücklich auf die Vermeidung materieller Genehmigungsanforderungen abstellt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2010 - 2 B 516/09 -, BauR 2010, 246).
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