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   BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13   

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https://dejure.org/2013,28556
BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13 (https://dejure.org/2013,28556)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13 (https://dejure.org/2013,28556)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 (https://dejure.org/2013,28556)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 1 EStG, § 48a Abs 2 EStG, § 273 Abs 1 BGB, § 631 Abs 1 BGB
    Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von Bauabzugsteuer und Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung versehentlich vom Werklohn nicht einbehaltener Bauabzugsteuer; Erstattungspflicht des Unternehmers bei versehentlich vollständiger Zahlung des Werklohns an den Unternehmer; Erstattungspflicht der Bauabzugsteuer; Verpflichtung eines Auftragnehmers zur ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattungsanspruch des Bauherrn gegen Unternehmer für versehentlich gezahlte Bauabzugsteuer

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erstattung der versehentlich mit dem Werklohn gezahlten Bauabzugsteuer Zug um Zug gegen Erteilung einer Abrechnung

  • rewis.io

    Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von Bauabzugsteuer und Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 48a Abs. 2; BGB § 242
    Erstattung versehentlich vom Werklohn nicht einbehaltener Bauabzugsteuer; Erstattungspflicht des Unternehmers bei versehentlich vollständiger Zahlung des Werklohns an den Unternehmer; Erstattungspflicht der Bauabzugsteuer; Verpflichtung eines Auftragnehmers zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Besteller zahlt Bauabzugsteuer: Unternehmer muss Betrag erstatten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bauabzugsteuer - und die versehentliche Zahlung an den Unternehmer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch des AG gegen den AN auf Erstattung abgeführter Bauabzugssteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erstattung versehentlich vom Werklohn nicht einbehaltener Bauabzugsteuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bauunternehmer muss versehentlich vom Auftraggeber nicht einbehaltene Bauabzugsteuer erstatten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bauunternehmer muss versehentlich vom Auftraggeber nicht einbehaltene und abgeführte Bauabzugsteuer erstatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauabzugsteuer vergessen: Auftraggeber kann vom Auftragnehmer Rückzahlung verlangen! (IBR 2013, 725)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 55
  • MDR 2013, 1453
  • NZBau 2013, 760
  • BB 2013, 2710
  • BauR 2014, 99
  • ZfBR 2014, 44
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.05.2005 - VII ZR 97/04

    Voraussetzungen der Befreiung von der Abzugspflicht bei Abtretung der

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13
    Sofern der Leistungsempfänger seiner bestehenden Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt des Leistenden zur Vermeidung einer Haftung nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG genügt, erfüllt er in Höhe des Abzugsbetrags seine Pflicht zur Zahlung des Werklohns, indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 106; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, BauR 2001, 1906 unter II. 2. b) = NZBau 2001, 625, 627; Jansen/von Rintelen in Kniffka, Bauvertragsrecht, § 631 BGB Rn. 407 f.).

    Eigentlicher - zumindest potenzieller - Steuerschuldner ist der Leistende, denn der Steuerabzug dient dazu, in bestimmtem Umfang die Einkommens- und Körperschaftsbesteuerung für den Gewinn des die Bauleistung erbringenden Unternehmers sowie die Besteuerung des Arbeitslohns der beim Erbringen der Bauleistung eingesetzten Arbeitnehmer zu sichern (Blümich/Ebling, EStG, KStG, GewStG, 117. Aufl., § 48 EStG Rn. 136; Hettler in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 48 Rn. 66; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, aaO, S. 107).

    Der danach gebotene Schutz des Bestellers vor Gefahren, wie sie durch doppelte Inanspruchnahme, gerichtliche Auseinandersetzungen einerseits mit den Finanzbehörden, andererseits mit dem Gläubiger der Werklohnforderung etc. drohen, wird interessengerecht dadurch gewährleistet, dass der Besteller den Steuerabzug nach § 48 EStG unter den genannten Voraussetzungen auch dann vornehmen kann, wenn die steuerrechtliche Lage nicht geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, aaO, S. 108, 109).

  • BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 101/69

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts -

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13
    Beruft sich der Schuldner erst danach auf sein Zurückbehaltungsrecht, wird der bereits eingetretene Verzug dadurch nicht beseitigt (BGH, Urteil vom 25. November 1970 - VIII ZR 101/69, NJW 1971, 421).

    Der Schuldner muss vielmehr durch geeignete Handlungen den Verzug beenden, zum Beispiel seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anbieten (BGH, Urteil vom 25. November 1970 - VIII ZR 101/69, aaO).

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03

    Verzinsung eines Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung zu erfüllenden

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13
    a) Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB schließt den Verzug mit der Erfüllung der Leistungspflicht und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, BauR 2005, 693 unter 3., m.w.N.).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13
    (1) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit den Grundsatz berücksichtigt, dass das Zurückbehaltungsrecht als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1984 - VIII ZR 302/82, BGHZ 91, 73, 83; MünchKommBGB/Krüger, aaO, § 273 Rn. 72).
  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01

    Rechte des Herausgabeschuldners bei durch die Herausgabeverweigerung entstandenen

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13
    Ein Fall, in dem die Annahme gerechtfertigt wäre, dass das Zurückbehaltungsrecht wegen einer untergeordneten Bedeutung der Gegenforderung im Vergleich zur Hauptforderung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; MünchKommBGB/Krüger, aaO, § 273 Rn. 72), liegt nicht vor.
  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13
    Der Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts mit der Rechtsfolge der nur eingeschränkten Zug um Zug Verurteilung der Beklagten gemäß § 274 Abs. 1 BGB stehen damit weder § 531 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212, 214 ff.) noch der geführte Urkundenprozess entgegen (OLG Düsseldorf, BauR 2004, 1992; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, BGHZ 173, 366 Rn. 13).
  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 211/06

    Statthaftigkeit der Beweisführung durch ein im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13
    Der Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts mit der Rechtsfolge der nur eingeschränkten Zug um Zug Verurteilung der Beklagten gemäß § 274 Abs. 1 BGB stehen damit weder § 531 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212, 214 ff.) noch der geführte Urkundenprozess entgegen (OLG Düsseldorf, BauR 2004, 1992; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, BGHZ 173, 366 Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2004 - 23 U 172/03

    Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde bei Inanspruchnahme aus der

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13
    Der Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts mit der Rechtsfolge der nur eingeschränkten Zug um Zug Verurteilung der Beklagten gemäß § 274 Abs. 1 BGB stehen damit weder § 531 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212, 214 ff.) noch der geführte Urkundenprozess entgegen (OLG Düsseldorf, BauR 2004, 1992; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, BGHZ 173, 366 Rn. 13).
  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13
    Der Erstattungsanspruch der Klägerin und der Abrechnungsanspruch der Beklagten beruhen zwar auf "demselben rechtlichen Verhältnis" im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, BGHZ 92, 194, 196), stehen aber nicht in einer synallagmatischen Verknüpfung, wie dies für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB Voraussetzung wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, BauR 2006, 1464 Rn. 20 = NZBau 2006, 645; MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., § 273 Rn. 2; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 320 Rn. 1).
  • BAG, 14.06.1974 - 3 AZR 456/73

    Lohnsteuererstattungsanspruch - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13
    Im Falle einer versehentlichen vollständigen Zahlung des Werklohns trifft den Leistenden damit eine aus dem Vertragsverhältnis der Parteien resultierende Nebenpflicht, dem Leistungsempfänger den an das Finanzamt abgeführten Betrag zu erstatten (vgl. BAGE 26, 187, 191 zum Anspruch auf Erstattung nachgezahlter Lohnsteuer).
  • BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99

    Erlöschen der Vergütungsforderung des Unternehmers bei Zahlung der Umsatzsteuer

  • BFH, 29.10.2008 - I B 160/08

    Auslegung von Äußerungen der Finanzbehörde - Umfang der Haftung für

  • BGH, 14.02.1979 - VIII ZR 284/78

    Verpflichtung des Pfandgläubigers zur Rückgabe der Pfandsache

  • BGH, 27.02.2003 - VII ZR 169/02

    Anwendung der Mindestsatzregelung auf einen grenzüberschreitenden Architekten-

  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 40/05

    Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Verjährung des Anspruchs

  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 52/20

    BGB-Gesellschaft an einer Mietwohnung: Befugnis eines Gesellschafters zur

    Obgleich vorliegend der auf die Vermieterin durch den Einbehalt laufender Betriebskostenvorauszahlungen ausgeübte Druck zur Erteilung der Betriebskostenabrechnung sein Ziel nicht erreicht hat, erfüllt das Zurückbehaltungsrecht dennoch seinen Zweck, denn dieser besteht in erster Linie darin, den Schuldner davor zu schützen, einseitig leisten zu müssen auf die Gefahr hin, die ihm gebührende Leistung nicht zu erhalten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 1979 - VIII ZR 284/78, BGHZ 73, 317, 319 f.; vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13, NJW 2014, 55 Rn. 33).
  • BGH, 24.04.2023 - VIa ZR 1517/22

    Zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Abtretung von Ansprüchen des Käufers an die

    Die mit der Erhebung der Einrede nach § 273 BGB verbundenen materiell-rechtlichen Rechtsfolgen sind den Rechtsfolgen, die nach § 389 BGB an die Aufrechnung geknüpft sind, nicht gleichwertig (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13, NJW 2014, 55 Rn. 46; andererseits BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 278 f.).
  • BGH, 28.01.2016 - VII ZR 266/14

    Planungsfehlers des von einem Architekten beauftragten Fachplaners: Schaden und

    Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB schließt den Verzug mit der Erfüllung der Leistungspflicht und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13, BauR 2014, 99 Rn. 46 = NZBau 2013, 760; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03, BauR 2005, 693 f., juris Rn. 6).

    Der Schuldner muss vielmehr durch geeignete Handlungen den Verzug beenden, etwa seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anbieten (BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13, aaO m.w.N.).

  • OLG Celle, 18.01.2023 - 14 U 51/22

    Rechte des Auftraggebers bei unterbliebenem Abzug der Bauabzugssteuer vom

    Nicht zu beanstanden - und von der Beklagten auch nicht weiter angegriffen - sind zunächst die Ausführungen des Landgerichts zur Entstehung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs im Hinblick auf die auch vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13 .

    Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass dem Auftraggeber aus dem abgeschlossenen Bauvertrag ein Erstattungsanspruch in Höhe der Überzahlung zusteht, wenn er unter Berücksichtigung der an das Finanzamt gezahlten Bauabzugsteuer mehr als den dem Unternehmer zustehenden Werklohn bezahlt hat; im Falle einer versehentlichen vollständigen Zahlung des Werklohns trifft den Leistenden eine aus dem Vertragsverhältnis der Parteien resultierende Nebenpflicht, dem Leistungsempfänger den an das Finanzamt abgeführten Betrag zu erstatten ( BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 22, juris).

    Demgegenüber handelt es sich bei § 273 Abs. 1 BGB um die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und - was die Beklagte und das Landgericht womöglich im Ausgangspunkt im Blick hatten - insofern um eine Einrede, als der Unternehmer wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 29ff., juris).

    Im Übrigen hätte ein Erfolg der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB auch nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung zur Folge, keine Klagabweisung (vgl. § 274 Abs. 1 BGB und so auch im o.g. Fall des BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , juris).

    Auch die Interessenlage der Parteien führt zu keinem belastbaren Ergebnis, denn wie die Beklagte im Hinblick auf § 48c Abs. 2 EStG hätte die Klägerin den Betrag der Bauabzugsteuer bei ungestörtem Verlauf nicht zu tragen gehabt, weil ihr an sich (und insoweit unstreitig) ein vertraglicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zustünde (s.o. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 22, juris).

    Berücksichtigt werden kann schließlich auch noch, dass sich die Beklagte um die steuerlichen Belange offenbar nicht weiter gekümmert hat, obgleich gerade sie und ihre Belange von der hier zugrundeliegenden steuerlichen Behandlung der Angelegenheit betroffen sind; aus § 48 Abs. 1 S. 1 EStG folgt, dass eigentlicher - zumindest potenzieller - Steuerschuldner der Leistende ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 22, juris), mithin hier die Beklagte.

    a) Mit dem Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 26ff., juris) ist anzunehmen, dass die Klägerin aufgrund von § 48a Abs. 2 EStG verpflichtet gewesen ist, gegenüber der Beklagten über den Steuerabzug abzurechnen, um dieser die Erstattung gemäß § 48c Abs. 2 EStG zu ermöglichen (vgl. BGH, aaO, Rn. 27 mwN, juris); dem Leistenden, mithin hier der Beklagten, steht ein Abrechnungsanspruch zu (vgl. BGH, aaO, Rn. 30, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 ) ist die Beklagte daher aufgrund einer aus dem Vertragsverhältnis der Parteien resultierenden Nebenpflicht verpflichtet, der Klägerin den an das Finanzamt abgeführten Betrag zu erstatten.

    (1) Wie im Beschluss vom 26. September 2022 ausgeführt, war die Klägerin verpflichtet, gegenüber der Beklagten über den Steuerabzug abzurechnen, um dieser die Erstattung gemäß § 48c Abs. 2 EStG zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13 , Rn. 27 mwN, juris).

  • OLG Stuttgart, 28.04.2020 - 10 U 294/19

    Verzug des Auftragnehmers bei unberechtigter Arbeitseinstellung

    Der Schuldner muss vielmehr durch geeignete Handlungen den Verzug beenden, zum Beispiel seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anbieten (BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 2/13, juris, Rn. 46).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 15 U 80/12

    Irreführung der Marktgegenseite durch unvollständige Referenzliste

    Der Werklohnanspruch des Klägers und der Anspruch der Beklagten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG beruhen zwar auf "demselben rechtlichen Verhältnis" im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB, stehen aber nicht in einer synallagmatischen Verknüpfung, wie dies für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB Voraussetzung wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, NZBau 2006, 645, 647; Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13, juris).

    55 Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB schließt den Verzug mit der Erfüllung der Leistungspflicht und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur dann aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 323/03, juris; Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13, juris).

    Beruft sich der Schuldner erst danach auf sein Zurückbehaltungsrecht, wird der bereits eingetretene Verzug dadurch nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1969 - II ZR 102/67, NJW 1969, 1110; Urteil vom 25.11.1970 - VIII ZR 101/69, NJW 1971, 421; Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13, juris; Bittner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 273 Rdnr. 121; Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl. 1999, § 12, Rdnr. 221; wohl auch Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 286, Rdnr. 38 f.; a. A. jedoch wohl OLG München, Urteil vom 25.09.1987 - 7 W 2791/87, NJW 1988, 270, 271; Grimme, JR 1988, 177, 182; Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 273 Rdnr. 93; Kerwer, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 273 Rdnr. 27).

    Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte hier durch geeignete Handlungen den Verzug beenden, zum Beispiel ihre eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anbieten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1970 - VIII ZR 101/69, NJW 1971, 421; Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13, juris).

    Dies hat die kürzlich ergangene Entscheidung des VII. Zivilsenats noch einmal bestätigt (s. BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13, juris).

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2021 - 22 U 267/20

    Vergütungsanspruch für diverse Bauarbeiten; Volle Vergütung nach

    Die Erhebung der Einrede gemäß § 273 BGB nach Verzugseintritt lässt den Verzug nicht entfallen (BGH, Urt. v. 26.09.2013 - VII ZR 2/13, NZBau 2013, 760).
  • OLG Nürnberg, 06.04.2021 - 3 U 2801/19

    Was ist, wenn der Fußballspieler nicht will?

    Auch ein Zurückbehaltungsrecht darf nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13, NJW 2014, 55, Rn. 69).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 12 U 59/22

    Start-Up Unternehmen - Keine uneingeschränkte Anwendbarkeit der BGH-Grundsätze

    Außerdem darf das Zurückbehaltungsrecht als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 2/13, Rn. 36).
  • BAG, 08.05.2014 - 6 AZR 246/12

    Zurückbehaltungsrecht - Altmasseverbindlichkeit

    Der Schuldner soll davor geschützt werden, gegenüber einem Gläubiger, der einen Anspruch ohne Rücksicht auf einen dem Schuldner zustehenden Gegenanspruch verfolgt und dadurch Treu und Glauben verletzt, seine Leistungspflicht einseitig erfüllen und dabei das Risiko eingehen zu müssen, die ihm zustehende Leistung nicht zu erhalten (vgl. BGH 26. September 2013 - VII ZR 2/13 - Rn. 33) .
  • OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20

    Marktverhaltensregel; DIN EN 50419; Spürbarkeit; Bestimmtheit des Klageantrags;

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 341/17

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2022 - 12 U 46/22

    1. Auch im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG aF ist

  • AG Coburg, 28.06.2022 - 12 C 259/22

    Umfang des Reparaturschadensersatzes nach Verkehrsunfall- Desinfektionskosten

  • OLG Braunschweig, 07.03.2019 - 8 U 11/16

    Kein Fluchtwegekonzept, kein Verzug!

  • OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 29 U 276/16

    Bauvertrag: Erstattungsanspruch für abgeführte Bauabzugssteuer

  • OLG Frankfurt, 30.06.2017 - 29 U 275/16

    Bauvertrag: Kein Erstattungsanspruch des Bestellers wegen an Finanzamt

  • OLG Stuttgart, 16.03.2020 - 10 U 294/19

    Verzug trotz fehlender Bauhandwerkersicherung!

  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 21 U 161/13

    Vorgewerke müssen sich nur innerhalb der zulässigen Toleranzen bewegen!

  • OLG Frankfurt, 24.02.2023 - 21 U 95/21

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragserfüllungsbürgschaft bei Kombination

  • OLG Bamberg, 04.05.2021 - 5 U 176/20

    Anspruch auf Unterlassung des Betreibens von Rückkühlanlagen mit Umhausung auf

  • AG Ludwigsburg, 09.11.2023 - 8 C 1219/23
  • LG Düsseldorf, 01.02.2018 - 14e O 193/16

    Baugenehmigung wird später als erwartet erteilt: Bauträger muss Vertragsstrafe

  • AG Coburg, 09.05.2022 - 11 C 769/22

    Unfall: Ersatzfähigkeit tatsächlich angefallener Reparaturkosten

  • LG München I, 11.04.2019 - 40 O 10230/17

    Rückabwicklung von Darlehensverträgen aufgrund eines Widerrufs

  • LG Neubrandenburg, 03.11.2022 - 1 S 20/21

    Unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen bei Fahrzeugkauf - Abschleppkostenersatz

  • AG Coburg, 16.02.2022 - 12 C 1956/21
  • OLG Frankfurt, 21.12.2021 - 14 U 393/20

    Rückabwicklung fondsgebundener Rentenversicherung

  • OLG Oldenburg, 28.03.2023 - 2 U 178/22

    Irrungen und Wirrungen der Bauabzugssteuer

  • LG Limburg, 31.10.2016 - 2 O 96/16
  • AG Coburg, 01.03.2023 - 18 C 4652/22

    Werkstattrisiko bei nicht durchgeführten Arbeiten

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