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   BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72   

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https://dejure.org/1973,875
BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72 (https://dejure.org/1973,875)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1973 - VII ZR 200/72 (https://dejure.org/1973,875)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72 (https://dejure.org/1973,875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an einer negativen Feststellungsklage - Erhebung einer Leistungsklage an einem anderen Gericht - Rechtliches Interesse an der Weiterverfolgung der negativen Feststellungsklage - Erhebung der Zahlungsklage ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Gerichtstandsvereinbarung, Gerichtsstand des Klägers, Feststellungsinteresse, negative Feststellungklage, Rechtsschutzinteresse

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1500
  • MDR 1973, 925
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.06.1955 - I ZR 74/54

    Londoner Schuldenabkommen

    Auszug aus BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72
    Voraussetzungen für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an einer negativen Feststellungsklage, nachdem der Beklagte bei einem anderen Gericht Leistungsklage erhoben hat (im Anschluß an BGHZ 18, 22, 41).

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das zunächst vorhandene rechtliche Interesse an der negativen Feststellung in aller Regel erlischt, sobald der Gegner wegen desselben Gegenstands Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 68; RG Warn. 1912 Nr. 453, 1916 Nr. 106; RG JW 1909, 417 Nr. 18; 1936, 3185; BGHZ 18, 22, 41; BGH NJW 1968, 50).

    Diese das Feststellungsinteresse der Klägerin betreffende Erklärung des Beklagten ist auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BGHZ 18, 22, 41).

    Das wäre besonders dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit im wesentlichen entscheidungsreif wäre (RG JW 1909, 417; Warn. 1916 Nr. 106; JW 1936, 3185; BGHZ 18, 22, 41; OLG Hamburg MDR 1968, 332).

    Es trifft zu, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung das Fortbestehen des Feststellungsinteresses in Fällen bejaht hat, in denen die Feststellungsklage bereits in der Berufungsinstanz anhängig war (Warn. 1916 Nr. 106; JW 1936, 2094; BGHZ 18, 22, 41; OLG Hamburg a.a.O.).

  • BGH, 18.10.1967 - VIII ZR 9/66

    Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Holzimport - Anfechtung wegen arglistiger

    Auszug aus BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das zunächst vorhandene rechtliche Interesse an der negativen Feststellung in aller Regel erlischt, sobald der Gegner wegen desselben Gegenstands Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 68; RG Warn. 1912 Nr. 453, 1916 Nr. 106; RG JW 1909, 417 Nr. 18; 1936, 3185; BGHZ 18, 22, 41; BGH NJW 1968, 50).
  • RG, 05.04.1909 - VI 244/08

    1. Wert des Beschwerdegegenstandes der Revision bei der negativen

    Auszug aus BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das zunächst vorhandene rechtliche Interesse an der negativen Feststellung in aller Regel erlischt, sobald der Gegner wegen desselben Gegenstands Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 68; RG Warn. 1912 Nr. 453, 1916 Nr. 106; RG JW 1909, 417 Nr. 18; 1936, 3185; BGHZ 18, 22, 41; BGH NJW 1968, 50).
  • OLG Hamburg, 27.11.1967 - 8 U 90/67
    Auszug aus BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72
    Das wäre besonders dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit im wesentlichen entscheidungsreif wäre (RG JW 1909, 417; Warn. 1916 Nr. 106; JW 1936, 3185; BGHZ 18, 22, 41; OLG Hamburg MDR 1968, 332).
  • RG, 25.03.1936 - I 280/35

    1. Kann die Klage auch dann noch ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen

    Auszug aus BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das zunächst vorhandene rechtliche Interesse an der negativen Feststellung in aller Regel erlischt, sobald der Gegner wegen desselben Gegenstands Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 68; RG Warn. 1912 Nr. 453, 1916 Nr. 106; RG JW 1909, 417 Nr. 18; 1936, 3185; BGHZ 18, 22, 41; BGH NJW 1968, 50).
  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85

    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage

    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH Urt. v. 20. Juni 1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB m. w. Nachw.; vgl. ferner auch RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 69 sowie BGH Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).

    a) In der Rechtsprechung ist zwar wiederholt ausgesprochen worden, daß das Feststellungsinteresse dann erhalten bleibt, wenn der Feststellungsrechtsstreit - insbesondere in einer Rechtsmittelinstanz - entscheidungsreif oder im wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (RG JW 1909, 417, 418; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGHZ 18, 22, 42 sowie BGH NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).

    Beides läßt sich aber - wie auch der vorliegende Fall zeigt - nur erreichen, wenn die Beurteilung, ob das Feststellungsinteresse als Folge einer Leistungsklage entfallen ist, zwar aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt (BGH NJW 1973, 1500), aber maßgeblich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH aaO - REHAB).

    Für das Gegenteil kann das Berufungsgericht sich entgegen seiner Annahme auch nicht auf die bereits angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1973 (NJW 1973, 1500) stützen.

    So ergeben auch die Sachverhalte der einschlägigen Entscheidungen sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes, in denen eine Durchbrechung des Grundsatzes des Wegfalls des Feststellungsinteresses als Folge der Erhebung einer Leistungsklage mit gleichem Streitgegenstand ausgesprochen worden ist, daß die Entscheidungsreife des Feststellungsverfahrens stets schon bestand, als die Leistungsklage erst erhoben bzw. nicht mehr einseitig zurücknehmbar wurde (vgl. RG JW 1909, 417; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGH NJW 1968, 50; BGH LM Nr. 102 zu § 256 ZPO = NJW 1973, 1500).

  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500; Urt. v. 20. Juni 1984.
  • BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97

    Rechtsfolgen einer zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Bürgen

    Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage - wie diejenige der Klägerin - entfällt grundsätzlich, soweit eine Leistungsklage zu demselben Streitgegenstand erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500).
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