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   BGH, 08.05.2008 - VII ZR 201/07   

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https://dejure.org/2008,4179
BGH, 08.05.2008 - VII ZR 201/07 (https://dejure.org/2008,4179)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2008 - VII ZR 201/07 (https://dejure.org/2008,4179)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - VII ZR 201/07 (https://dejure.org/2008,4179)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag ohne Fristsetzung bei Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2; ; BGB §§ 280 ff.; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 323; ; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3; ; BGB § 323 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen im Rahmen eines Bauvertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestellerrücktritt vom Bauvertrag ohne Fristsetzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rücktritt vom Bauvertrag bei gravierender Schlechtleistung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gravierende Mängel berechtigen Besteller ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Bauvertrag! (IBR 2008, 566)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1052
  • NZBau 2008, 576
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.12.1966 - VII ZR 144/64

    Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers;

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - VII ZR 201/07
    Maßgeblich ist allein, ob die Kläger zu Recht das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Beklagten verloren haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1966 - VII ZR 144/64, BGHZ 46, 242, 245).
  • LG Heidelberg, 05.02.2015 - 2 O 75/14

    Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwagenkauf: Untersuchung des behaupteten Mangels

    Der BGH hat einen berechtigten Vertrauensverlust in einem Fall bejaht, in dem ein Werkunternehmer vielfach gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat (BGH, NJW-RR 2008, S. 1052 8S. 1053)).
  • OLG München, 30.09.2014 - 18 U 1270/14

    Lieferung und Aufbau einer Standardküche ist Werklieferungsvertrag!

    Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2008 - VII ZR 201/07.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich wiederum nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2008 - VII ZR 201/07.

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2008 - VII ZR 201/07 ergibt sich keine andere Beurteilung.

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2008 - VII ZR 201/07 ergibt sich keine andere Beurteilung.

  • OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 10 U 68/17

    Architektenvertrag: Bindung des Architekten durch eine Baukostenobergrenze;

    Es ist aber derjenigen Ansicht (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil Rn. 28; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., Einl. Rn. 223; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - VII ZR 201/07, juris Rn. 6 f. zu § 323 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BGB) zu folgen, wonach eine Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund auch im Hinblick auf diejenigen Werkverträge bestehen kann, die wie der vorliegende kein Dauerschuldverhältnis darstellen.
  • OLG Stuttgart, 25.02.2015 - 4 U 114/14

    Erwerbsvertrag über Wohnungseigentum: Wirksamkeit einer Klausel über die bereits

    Nach einer Auffassung kommt die Anwendbarkeit werkvertraglicher Mängelrechte vor einer Abnahme des Werkes nicht in Betracht, da Wortlaut und Systematik der §§ 633 ff. BGB während des noch bestehenden Erfüllungsanspruchs Sekundäransprüche ausschließen, es bis zur Abnahme begrifflich an einem Mangel fehle und die Systematik der Anpassung an die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ansonsten leer liefe (vergleiche OLG Köln NJW 2013, 1104 [1105]; OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007, 5 U 521/07, OLGR 2008, 175 [NZB zurückgewiesen, VII ZR 201/07]; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2069 mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand; zusammenfassend Folnovic BauR 2008, 1360 ff.; Voit BauR 2011, 1063 [1071 ff.]; Joussen BauR 2009, 319 ff.; das von der Klägerin auf Blatt 174 mitgeteilte Verfahren OLG Stuttgart, 13 U 112/12 endete unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.02.2013 mit einer Berufungsrücknahme, kann also nicht zur Meinungsbildung herangezogen werden).
  • OLG Koblenz, 25.09.2013 - 5 U 909/12

    Fristlose Kündigung eines VOB-Vertrages wegen fehlenden Vertrauens in die

    Der Besteller kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH v. 8.5.2008, VII ZR 201/07 = NJW-RR 2008, 1052) ohne Fristsetzung vom Bauvertrag sofort zurücktreten, wenn die Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung des Interesses des Unternehmers an der Vertragserfüllung für ihn unzumutbar ist.
  • OLG Frankfurt, 26.02.2019 - 10 U 103/18

    Rücktritt gemäß § 323 Abs. 4 BGB

    Die Bestimmung ist anwendbar, wenn die Fortsetzung des Vertrages für den Besteller auch unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmers an der Vertragserfüllung unzumutbar wird, die Leistung aber noch nicht fällig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8.5.2008 - VII ZR 201/07 = NJW-RR 2008, 1052).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2014 - 1 U 136/12

    Zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

    Erforderlich sind vielmehr über die Mangelhaftigkeit hinaus besondere Umstände, die an der Integrität des Bauunternehmers zweifeln lassen (z. B. verschwiegener, für den Besteller nicht ohne Weiteres erkennbarer Einbau minderwertiger Bauteile, vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 20, 21 [OLG Düsseldorf 13.08.1996 - 22 U 42/96] - dünneres, nicht bruchsicheres Glas -) oder an seiner Kompetenz (z. B. sicherheitsrelevante Mängel oder außergewöhnliche Häufung besonders schwer wiegender Mängel, vgl. BGH NZBau 2008, 576 f. [BGH 08.05.2008 - VII ZR 201/07] ; OLG Koblenz BauR 1995, 395, 396 f. - explodierter Kachelofen - OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2007 - 21 U 172/06, juris, Tz. 18, 20 - "kosmetisch" reparierte, abbruchgefährdete Balkone - OLG Hamm, Urteil vom 28.2.2013 - 21 U 86/12, BeckRS 2013, 16795, Tz. 91; wiederholtes Fehlschlagen von Nachbesserungsversuchen über längeren Zeitraum, vgl. BGH NJW-RR 1998, 1268, 1269 [BGH 03.03.1998 - X ZR 14/95] ; OLG Bremen BauR 2007, 422 f.).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 153/14

    Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrags: Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung

    Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht auch die Berechtigung des Klägers zu einem Rücktritt wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gemäß §§ 324, 241 BGB - dasselbe gilt auch, wenn man die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des § 323 Abs. 4 BGB einordnet (dazu Palandt-Grüneberg, § 323 Rn. 21; BGH Beschluss vom 08.05.2008 - VII ZR 201/07 Rn. 6/7) - verneint (S. 29 des Urteils); auch darauf ist der Kläger mit der Berufung nicht zurückgekommen.
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2010 - W (Kart) 1/10

    Kündigung eines Vertragswerkstattvertrages aus wichtigem Grund

    Bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten bedarf es dazu gemäß §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB einer vorherigen Abmahnung ausnahmsweise nicht, wenn durch den Kündigungsanlass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so schwerwiegend gestört ist, dass das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1052; ders. NJW-RR 2003, 928; Gaier in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 314, Rn. 17; Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, § 322 Rn. 22).

    Dies ist der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis durch schwerwiegende Verfehlungen des Vertragspartners so gestört wurde, dass eine weitere Fortsetzung des Vertrages schlechthin unzumutbar ist (vgl. nur BGH NJW-RR 2008, 1052; Geier in Münchner Kommentar zum BGB, Schuldrecht, Allg. Teil 5. Aufl. 2006, § 314 Rn. 17).

  • OLG München, 16.01.2014 - 6 U 870/13

    Kein Rücktritt vor Fälligkeit!?

    Anders als im Falle des Rücktritts vor Fälligkeit nach § 323 Abs. 4 BGB, auf den sich die Beklagte ebenfalls beruft (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter H.A.5.) setzt die Anwendung des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB allerdings die Fälligkeit der zu erbringenden Leistung voraus (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1052 Tz. 8), die hier noch nicht gegeben war, da die nächste Teilrate von 200.000,- wie vorstehend ausgeführt erst nach Ablauf von vier Tagen nach Ausspruch der Kündigung vom 26.09.2008, nämlich am 01.10.2008, zu bezahlen war (vgl. Ziff. 7.4 des Auftragsproduktionsvertrags gemäß Anl. K 19).

    Hiervon sind Fälle umfasst, in denen der Gläubiger berechtigterweise das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Schuldners verloren hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1052 Tz. 7, 8) oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Schuldner die Leistung bis zum Ende der nach Fälligkeit zu bestimmenden Nachfrist nicht erbringen kann (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 323 Rn. 22).

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2020 - 5 U 240/18

    Prüfverfahren ungeeignet: Gutachten mangelhaft!

  • OLG München, 22.07.2021 - 23 U 4002/18

    Rücktritt vom Vertrag über den Kauf neuer Möbel nach Auftreten von

  • OLG Hamm, 04.03.2011 - 19 U 159/09

    Rechtsnatur eines Kooperationsvertrages über die Neuentwicklung und Vermarktung

  • LG Duisburg, 01.03.2021 - 12 O 29/19
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