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   BGH, 11.07.1960 - VII ZR 225/59   

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https://dejure.org/1960,485
BGH, 11.07.1960 - VII ZR 225/59 (https://dejure.org/1960,485)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1960 - VII ZR 225/59 (https://dejure.org/1960,485)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1960 - VII ZR 225/59 (https://dejure.org/1960,485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Trambusse -, Abdingbarkeit des Anspruchs auf Provision, Ausschluss von Ansprüchen auf Überhangprovision, Abdingbarkeit, Überhangprovision, Provisionsanspruch des HV, verspätete nach Vertragsende erfolgende Lieferung, verspätete Lieferung als Nicht-so-Ausführung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 87a Abs. 2
    Entfallen der Provisionspflicht wegen verzögerter Ausführung eines Geschäfts

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 92
  • NJW 1960, 1996
  • MDR 1960, 920
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.03.1960 - II ZR 110/58

    Verspätete Geschäftsausführung, Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf

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  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07

    Unwirksame Provisionsklausel in Handelsvertretervertrag

    Es ist daher unschädlich, dass die aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Provisionsanspruches (§ 87a Abs. 1 Satz 1 HGB; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989, aaO; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, unter 1; BGHZ 33, 92, 95) in diesen Fällen erst nach Ablauf des Handelsvertreterverhältnisses eintritt.

    Daher können - wie sich mittelbar auch aus § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HGB aF ergibt - Ansprüche des Handelsvertreters auf Überhangprovisionen zumindest individualvertraglich wirksam ausgeschlossen werden (BGHZ 33, 92, 94, unter 1; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 a; Münch-KommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 87 Rdnr. 64; Emde in: Staub, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87 Rdnr. 11; Hopt, Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., § 87 Rdnr. 48; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 87 Rdnr. 48; jeweils m.w.N.).

    Solche Provisionen können nicht einmal in Individualvereinbarungen ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ 33, 92, 94 f.; vgl. auch Küstner in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., Rdnr. 1186); erst recht gilt dies für Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter II 1 b, m.w.N.; vgl. ferner für Versicherungsvertreterverträge Löwisch in: Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 Rdnr. 18; Schmidt in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rdnr. 408).

    Hierzu zählen vor allem die Fälle der verspäteten Ausführung (BGHZ 33, 92, 95; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997, aaO; jeweils m.w.N.).

  • BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 125/07

    Anspruch auf Überhangprovision

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 87 HGB nicht zwingendes Recht mit der Folge, dass der Anspruch eines Handelsvertreters iSv. § 84 Abs. 1 HGB auf Überhangprovisionen grundsätzlich individualvertraglich ausgeschlossen werden kann (11. Juli 1960 - VII ZR 225/59 - BGHZ 33, 92).
  • BGH, 10.12.1997 - VIII ZR 107/97

    Formularmäßige Vererinbarung einer Beschränkung der Provisionspflicht

    Es ist demgemäß anerkannt, daß Ansprüche des Handelsvertreters auf Überhangprovisionen individualvertraglich ausgeschlossen werden können (BGHZ 33, 92, 94; Staub/Brüggemann, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 87 Rdnr. 3; MünchKomm/von Hoyningen-Huene, HGB, § 87 Rdnr. 64; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 87 Rdnr. 55 c; Küstner/von Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 2. Aufl., Rdnrn. 841, 932; dieselben BB 1990, 291, 295 f; Hopt, HGB, 29. Aufl., § 89 b Rdnr. 24).

    Aus demselben Grund ist auch die hier zu beurteilende, weniger weit gehende Ausschlußklausel unwirksam, denn der in § 5 Nr. 5 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages der Parteien geregelte Ausschluß von Überhangprovisionen für solche Geschäfte, die später als sechs Monate nach Vertragsende ausgeführt werden, verstößt gegen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 87 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 HGB (vgl. für einen individualvertraglichen Ausschluß von Überhangprovisionen BGHZ 33, 92, 93 ff).

    Ein Geschäft wird auch dann "nicht so ausgeführt, wie es abgeschlossen worden ist", wenn es verspätet ausgeführt wird (BGHZ 33, 92, 95 m.w.Nachw.).

    Ein individualvertraglich vereinbarter Provisionsausschluß für Geschäfte, die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht ausgeführt sind, ist deshalb gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 HGB unwirksam, wenn die Ausführung verspätet erfolgt ist, das Geschäft vertragsgemäß also noch vor dem Ausscheiden des Handelsvertreters hätte ausgeführt werden müssen (BGHZ 33, 92, 95).

    Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das sich auf die Entscheidung BGHZ 33, 92 stützen will, übersieht, daß es in jenem Fall nicht um die Inhaltskontrolle einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, sondern allein um die Frage ging, ob der Unternehmer sich auch im Falle verspäteter Vertragsausführung auf einen individualvertraglich vereinbarten Ausschluß von Überhangprovisionen berufen kann.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2007 - 5 Sa 107/06

    Kein Anspruch auf Provision bei den Abschluss und die Betreuung der Kunden

    Der Kläger kann seinen Anspruch dennoch nicht auf diese Norm stützen, da § 87 HGB zum dispositiven Recht zählt (vgl. nur BGH 11.07.1960 - VII ZR 225/59 - BGHZ 33, 92 = NJW 1960, 1996; BAG 20.07.1973 - 3 AZR 359/72 - AP Nr. 7 zu § 65 HGB) und daher die hier vorliegenden abweichenden vertraglichen Regelungen vorgehen.
  • BAG, 04.07.1972 - 3 AZR 477/71

    Fälligkeit von Provisionen - Abweichende Vereinbarungen

    Mit einem Handelsvertreter kann - in Abweichung von § 87 Abs. 1 HGB - vereinbart werden, daß er erarbeitete Provisionen, die erst nach Beendigung des Vertreterverhältnisses fällig werden, nicht erhält (so auch BGH 11.7.1960 - VII ZR 225/59 - BGHZ 33, 92 ff).
  • OLG Saarbrücken, 09.07.1997 - 1 U 355/96

    Nachbearbeitungsgrundsätze, Courtageanspruch des VM bei notleidenden

    Danach ist insbesondere eine Klausel zulässig, der zufolge der HV keine Provision erhalten soll, wenn während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte bei dessen Ende noch nicht ausgeführt sind (BGH, 11.07.1960 LS 1 m.w.N., BGHZ 33, 92, 94).
  • BAG, 30.06.1972 - 3 AZR 477/71
    Mit einem Handelsvertreter kann - in Abweichung von HGB § 87 Abs. 1 - vereinbart werden, daß er erarbeitete Provisionen, die erst nach Beendigung des Vertreterverhältnisses fällig werden, nicht erhält (so auch BGH 1960-07-11 VII ZR 225/59 = BGHZ 33, 92 ff).
  • BAG, 12.04.1962 - 5 AZR 345/61

    Versicherungsangestellter - Provisionen - Abschluß von Versicherungsverträgen -

    § 87 Abs. 3 HGB ist jedoch einer vertraglichen Abänderung auch dann zugänglich, wenn diese ungünstiger als die in § 87 Abs. 3 HGB genannte gesetzliche Regelung ist (vgl. BGHZ 33, 92 [94]; Schlegelberger-Schröder, HGB, 4»Aufl., Bd. 1, i9 6 0 , § 87 Anm. 55).
  • BGH, 02.07.1964 - VII ZR 175/62

    Abgrenzung HV / Generalvertreter / freier Mitarbeiter, Scheinselbständigkeit,

    Die Vergünstigung für die Klägerin durch die Bestimmungen in Ziff. 11 bestand dann nur darin, daß sie ihre Umsatzbeteiligung sowie ihre Provisionsansprüche nicht, wie es in manchen Handelsvertreterverträgen zulässigerweise ausbedungen wird (vgl. BGHZ 33, 92), deshalb verlieren sollte, daß vor ihrem Ausscheiden abgeschlossene Geschäfte erst nachher ausgeführt wurden.
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