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BGH, 11.10.1979 - VII ZR 247/78 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit des Ermächtigungsbeschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung zur Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens - Vertragliche Begründung der Gesamtgläubigerschaft an einer bereits bestehenden Forderung ohne Mitwirkung des Schuldners - Abtretung der ...
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Mängel am Gemeinschaftseigentum: Befugnisse der Wohnungseigentümer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1980, 222
- DB 1980, 204
- BauR 1980, 69
- ZfBR 1980, 36
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78
Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch …
Auszug aus BGH, 11.10.1979 - VII ZR 247/78
So greift, wie der Senat erst kürzlich entschieden hat (BGHZ 74, 258), die Ausübung der gegenüber dem Bauträger nach den §§ 634, 635 gegebenen Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Minderung oder Schadensersatz gerichtet sind, in einem Maße in die den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG gemeinsam obliegende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ein, daß - vor allem zum Schutze des Schuldners - nur eine gemeinschaftliche Verfolgung dieser Rechte zulässig ist.Seine Sachbefugnis wird grundsätzlich nicht davon berührt, daß sich der Nachbesserungsanspruch auf die Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums bezieht, die nach § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG zu der der Gesamtheit der Wohnungseigentümer obliegenden Verwaltung gehört (vgl. das Senatsurteil BGHZ 74, 258 mit Nachw.).
- BGH, 05.03.1975 - VIII ZR 97/73
Gewillkürte Gesamtgläubigerschaft
Auszug aus BGH, 11.10.1979 - VII ZR 247/78
Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Urteil BGHZ 64, 67 ausgesprochen, das Gesamtgläubigerschaft an einer bereits bestehenden Forderung ohne Mitwirkung des Schuldners vertraglich nicht begründet werden könne, weil sich eine derartige Vereinbarung sonst als Vertrag zu Lasten eines Dritten auswirken würde. - BGH, 05.05.1977 - VII ZR 36/76
Rechtsnatur der Sachmängelansprüche des Erwerbers eines nahezu fertigen Bauwerks; …
Auszug aus BGH, 11.10.1979 - VII ZR 247/78
Etwaige aus der Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft sich ergebenden Beschränkungen bei der Durchsetzung dieser Ansprüche gelten nur für das Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern (Senatsurteil BGHZ 68, 372, 377 mit Nachw.).
- BGH, 27.07.2006 - VII ZR 276/05
Rechte der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Geltendmachung von …
Seine Befugnis wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass sich der Nachbesserungsanspruch auf das gemeinschaftliche Eigentum bezieht, dessen Instandsetzung nach § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG zu der den Wohnungseigentümern obliegenden Verwaltung gehört (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 247/78, BauR 1980, 69). - BGH, 06.06.1991 - VII ZR 372/89
Verjährung von werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen eines …
Das gilt nicht nur für den Fall, daß der Wohnungseigentümer Gewährleistungsansprüche selbständig geltend machen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - VII ZR 247/78 = ZfBR 1980, 36, 37 = BauR 1980, 69), sondern auch für den Fall, daß der Gewährleistungsanspruch von vornherein nur gemeinschaftlich durchgesetzt werden kann. - BGH, 20.06.2013 - VII ZR 71/11
Verjährungshemmung für Ansprüche auf Baumängelbeseitigung durch selbständiges …
Diese waren befugt, mit verjährungshemmender Wirkung den Beweissicherungsantrag zu stellen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 247/78, BauR 1980, 69, 71; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 393).
- BGH, 22.12.1995 - V ZR 52/95
Aufrechnung mit Mängelansprüchen im Konkurs des Verkäufers einer Eigentumswohnung
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob daran festzuhalten ist, daß die Wohnungseigentümer Gesamtgläubiger des Anspruches auf Nachbesserung des Gemeinschaftseigentums sind (so BGHZ 74, 258, 265; offengelassen in den späteren Urteilen v. 11. Oktober 1979, VII ZR 247/78, ZfBR 1980, 36, 37 und 21. Februar 1985, VII ZR 72/84, NJW 1985, 1551, 1552). - BGH, 04.11.1982 - VII ZR 53/82
Geltendmachung von Mängeln durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft
a) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Kläger zunächst Nachbesserung verlangt hatten und, weil sie hierzu auch ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft berechtigt waren ( BGHZ 74, 258, 262; 81, 35 38 - jeweils mit Nachw.), mit der Beklagten die Verjährung hemmende Verhandlungen führen konnten (zur Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, ein Beweissicherungsverfahren zu beantragen, vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 247/78 = ZfBR 1980, 36, 37 = BauR 1980, 69, 71). - BGH, 04.06.1981 - VII ZR 9/80
Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen durch die …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 26.09.1991 - VII ZR 291/90
Keine Aufrechnung des Bauträgers mit Restkaufpreisansprüchen gegenüber …
Der Senat hat zwar in einer früheren Entscheidung die Wohnungseigentümer als Gesamtgläubiger bezeichnet (BGHZ 74, 258, 265); in zwei späteren Entscheidungen hat er aber die Einordnung als Gesamt oder Mitgläubiger ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 247/78 = BauR 1980, 69 = ZfBR 1980, 36 und Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84 = NJW 1985, 1551 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 72/84] = BauR 1985, 314 = ZfBR 1985, 132). - OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 37/02
Bauträgervertrag: Vorliegen eines Mangels; Änderungsvorbehalt in einem …
Bei einer Gläubigermehrheit ist entweder § 428 BGB oder § 432 BGB anzuwenden (vgl. dazu etwa BGH ZfBR 1980, 36: NJW 1985, 1551). - BGH, 11.07.1985 - VII ZR 52/83
Minderungsanspruch: Abtretbarkeit
Auch sonst ist er - wenn auch ohne nähere Begründung - vielfach davon ausgegangen, daß mit der umfassenden Abtretung von Gewährleistungsansprüchen sämtliche Ansprüche auf den Zessionar übergehen, eine solche Abtretung daher die Abtretung des Minderungsanspruchs mit umfaßt (vgl. z. B. Senatsurteile BGHZ 55, 354; 70, 193; 70, 389 [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76]; 92, 123, 126 [BGH 12.07.1984 - VII ZR 268/83]; NJW 1973, 1235, insoweit in BGHZ 60, 362 nicht abgedruckt; 1982, 169; 1982, 2243; 1983, 1901; 1984, 2094; Urteile vom 18. Mai 1978 - VII ZR 138/77 = BauR 1978, 398 = ZfBR 1978, 25; vom 11. Oktober 1979 - VII ZR 247/78 = BauR 1980, 69 = ZfBR 1980, 36 und vom 8. Dezember 1983 - VII ZR 152/82 = BauR 1984, 172 = ZfBR 1984, 69; vgl. auch Urteil vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83 = WM 1985, 573, 575). - OLG Karlsruhe, 18.01.1989 - 7 U 279/87
Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Mängelbeseitigungskosten; Vereinbarung …
Dies folgt im übrigen auch, ohne daß von der begrifflichen Unterscheidung zwischen § 428 BGB und § 432 BGB ausgegangen werden müßte, aus der Natur der zwischen den Parteien einerseits und den Klägern andererseits bestehenden Rechtsverhältnisse und den Besonderheiten des Wohnungseigentums (vgl. BGH BauR 1980, 69/71); denn weil die Kläger durch sie bindenden Beschluß, gegen den die Beklagte wegen dessen Außenwirkung nichts einwenden kann, von ihrem Wahlrecht auf Schadensersatz Gebrauch gemacht haben und weil die Beklagte durch Leistungen an einzelne Eigentümer das von ihr zu tragende Risiko der Zahlungsunfähigkeit (oder -unwilligkeit) nicht auf die Eigentümergemeinschaft verlagern darf, kommt eine Aufrechnung in der von ihr vorgenommenen Art nicht in Betracht.