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   BGH, 27.06.1957 - VII ZR 293/56   

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BGH, 27.06.1957 - VII ZR 293/56 (https://dejure.org/1957,3162)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1957 - VII ZR 293/56 (https://dejure.org/1957,3162)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1957 - VII ZR 293/56 (https://dejure.org/1957,3162)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20

    Mehrkostenansprüche des Auftragnehmers aus Bauzeitverlängerung und

    Vielmehr kann auch eine Verdoppelung der Kosten hinzunehmen sein, ohne dass sich allein daraus ein Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten ließe (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1957 - VII ZR 293/56, juris, Rn. 19 ff.).
  • BGH, 20.03.1969 - VII ZR 29/67

    Voraussetzungen für die Anpassung eines Vertrages an eine geänderte

    aa) Der Senat hat schon mehrfach entschieden (u.a. VII ZR 293/56 vom 27. Juni 1957; VII ZR 126/59 vom 20. Oktober 1960 Schäfer-Finnern Z. 2.311 Bl. 5; VII ZR 47/63 vom 28. September 1964 WM 1964, 1253), daß an die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag an die veränderte Geschäftsgrundlage angepaßt werden kann, strenge Anforderungen zu stellen sind.
  • BGH, 20.10.1960 - VII ZR 126/59

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat bereits in einem Urteil vom 27. Juni 1957 - VII ZR 293/56 - zum Ausdruck gebracht, eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Vergütung könne einer Partei unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nur dann zugestanden werden, wenn die bei Ausführung der Arbeiten aufgetretenen Schwierigkeiten jedes bei Vertragsschluß voraussehbare Maß überstiegen und die Partei bei Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu Aufwendungen gezwungen wäre, die zu der ihr eingeräumten Vergütung in keinem vertretbaren Verhältnis ständen, oder wenn die mit der Durchführung der übernommenen Arbeiten verbundenen Kosten in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und des Umfangs ihres Unternehmens im Verhältnis zu dem ihr vertraglich zugestandenen Werklohn so hoch seien, daß ihr ein weiteres Festhalten am Vertrage schlechterdings nicht zuzumuten sei.
  • BGH, 23.11.1961 - VII ZR 141/60
    Das Berufungsgericht hat noch anhand der Entscheidung des erkennenden Senats VII ZR 293/56 vom 27. Juni 1957 geprüft, ob sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
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