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   BGH, 26.02.1981 - VII ZR 30/80   

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https://dejure.org/1981,674
BGH, 26.02.1981 - VII ZR 30/80 (https://dejure.org/1981,674)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1981 - VII ZR 30/80 (https://dejure.org/1981,674)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1981 - VII ZR 30/80 (https://dejure.org/1981,674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines Architektenvertrags wegen einer Verpflichtung nach dem Grundstückserwerb die Leistung eines bestimmten Achitekten in Anspruch zu nehmen - Voraussetzungen für einen Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und Architektenvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 631
    Erkennbarkeit der Architektenbindung

Besprechungen u.ä.

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit des Architektenvertrages infolge Koppelung durch Hinweis vermeidbar?

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1840
  • MDR 1981, 747
  • BauR 1981, 295
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.1978 - VII ZR 292/77

    Anwendungsbereich des Kopplungsverbots

    Auszug aus BGH, 26.02.1981 - VII ZR 30/80
    Ergeben die objektiv erkennbaren Umstände, daß es wesentlich vom Architekten abhängt, wer ein bestimmtes Baugrundstück erwerben darf, so kommt es für die Feststellung des vom Gesetz mißbilligten Zusammenhangs von Grundstückserwerb und Architektenvertrag in der Regel nicht darauf an, ob der Architekt oder eine von ihm bestellte Person während der Erwerbsverhandlungen erklärt, das Grundstück werde ohne Architektenbindung verkauft (im Anschluß anSenatsurteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77 = ZfBR 1978, 80 = BauR 1978, 495).

    Ausdrücklich braucht er das nicht zu verlangen; ein Zusammenhang in diesem Sinne ist auch dort anzunehmen, wo das Verhalten des Architekten unter Berücksichtigung aller objektiv erkennbaren Begleitumstände als dahin gerichtete Willenserklärung zu verstehen ist und der Erwerber das auch so aufgefaßt hat(Senatsurteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77 = ZfBR 1978, 80 = BauR 1978, 495, 496).

  • BGH, 10.04.1975 - VII ZR 254/73

    Geltung des Kopplungsverbots bei Nachweis eines Baugrundstücks nur gegen Abschluß

    Auszug aus BGH, 26.02.1981 - VII ZR 30/80
    Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Architekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Grundstücks von der Verpflichtung des Interessenten zur Erteilung eines entsprechenden Auftrags abhängig macht (BGHZ 64, 173, 176) [BGH 10.04.1975 - VII ZR 254/73].
  • OLG Düsseldorf, 10.12.1979 - 5 U 56/79
    Auszug aus BGH, 26.02.1981 - VII ZR 30/80
    Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (sein Urteil ist in BauR 1980, 480 veröffentlicht).
  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 174/07

    Verstoß der Vermittlung eines Grundstückskaufvertrages gegen das Koppelungsverbot

    Ein Zusammenhang im Sinne des Gesetzes ist auch dort anzunehmen, wo das Verhalten des Architekten unter Berücksichtigung aller objektiv erkennbaren Begleitumstände als eine auf die Architektenbindung gerichtete Willenserklärung zu verstehen ist und der Erwerber das auch so aufgefasst hat (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - VII ZR 30/80, BauR 1981, 295, 296 = ZfBR 1981, 141; Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77, BauR 1978, 495, 496 = ZfBR 1978, 80).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2007 - 21 U 239/06

    Architektenrecht: Zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbots nach Art. 10 § 3

    Entscheidend ist, dass dem Erwerber das Grundstück nicht ohne seine Verpflichtung gegenüber dem Architekten von diesem vermittelt worden wäre (BGH NJW 1981, 1840; NJW 1975, 1218).

    Ob beim Erwerber berechtigtermaßen ein psychologischer Zwang zum Abschluss eines Architektenvertrages besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei alle Umstände der Anbahnung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind (BGH NJW 1981, 1840; Locher/Koeble/Frik-Koeble, HOAI, 9.Aufl., § 3 MRVG RN 11).

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2009 - 21 U 239/06

    Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Bindung an einen bestimmten Architekten bei

    Entscheidend ist, dass dem Erwerber das Grundstück nicht ohne seine Verpflichtung gegenüber dem Architekten von diesem vermittelt worden wäre (BGH NJW 1981, 1840; NJW 1975, 1218).

    Ob beim Erwerber berechtigtermaßen ein psychologischer Zwang zum Abschluss eines Architektenvertrages besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei alle Umstände der Anbahnung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind (BGH NJW 1981, 1840).

  • BGH, 06.04.2000 - VII ZR 455/98

    Koppelung von Grundstückskaufvertrag und Architektenleistungen

    Die Beweislast für die Umstände, die einen Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und Architektenvertrag im Sinne des Art. 10 § 3 MRVG begründen, trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - VII ZR 30/80 = BauR 1981, 295 = NJW 1981, 1840; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77 = BauR 1978, 495 = ZfBR 1978, 80).
  • OLG Bamberg, 28.05.2003 - 3 U 71/02

    Architekten-/Grundstückskaufvertrag: Kopplungsverbot

    Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Baugrundstücks steht jede Verpflichtung des Erwerbers zur Inanspruchnahme von Architektenleistungen, ohne die er rechtlich oder tatsächlich das Grundstück nicht hätte bekommen können (BGHZ 64, 176; BGH BauR 1981, 295).

    Dieser tatsächliche Zwang kann sogar dann bestehen, wenn der Architekt während der Erwerbs verhandlungen erklärt, das Grundstück werde ohne Architektenbindung verkauft (BGH BauR 1981, 295; Hesse/Korbion a.a.O.).

  • BGH, 19.11.1981 - VII ZR 350/80

    Verstoß gegen Koppelungsverbot bei Erwerb unter Auflagen

    Der mit dem Gesetz verfolgte Zweck würde verfehlt, wenn der Architekt eine aus dem Mangel an Bauland erwachsene und aufgrund persönlicher Beziehungen erworbene tatsächliche Machtstellung ausnützen und sich zu deren Wahrung auf eine derartige Erklärung zurückziehen dürfte (Senatsurteil NJW 1981, 1840, 1841) [BGH 26.02.1981 - VII ZR 30/80].

    Ob im Einzelfall eine auch nur tatsächliche Bindung des Erwerbers an einen bestimmten Architekten vorhanden gewesen ist, hat der Tatrichter zu klären; seine Feststellungen sind im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar (Senatsurteil NJW 1981, 1840 [BGH 26.02.1981 - VII ZR 30/80] mit Nachw.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.07.2015 - 12 O 5884/14

    Nichtigkeit einer Planungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot

    Andernfalls ließe sich der Gesetzeszweck ohne größere Umstände umgehen, indem jeder Architekt eine floskelhafte Ausschlussklausel in seine Verträge aufnähme (vgl. BGH, NJW 1981, 1840 (1840 f)).
  • LG Hannover, 21.02.2014 - 14 S 80/13

    Wirksamkeit der Vereinbarung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Leistungen

    Ergeben die objektiv erkennbaren Umstände, dass es wesentlich vom Architekten bzw. Planer abhängt, wer ein bestimmtes Baugrundstück erwerben darf, so kommt es für die Feststellung des vom Gesetz missbilligten Zusammenhangs von Grundstückserwerb und Architekten vertrag in der Regel nicht darauf an, ob der Architekt oder eine von ihm bestellte Person während der Erwerbsverhandlungen erklärt, das Grundstück werde ohne Architektenbindung verkauft (so schon BGH, Urt. v. 26.02.1981 - VII ZR 30/80 , NJW 1981, 1840; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl. 2010, § 3 MRVG Rdnr. 14).
  • LG Duisburg, 21.07.2006 - 2 O 352/05
    Ein solcher Zusammenhang liegt nicht erst dann vor, wenn der Veräußerer den Verkauf eines Grundstücks davon abhängig macht, daß der Erwerber einen bestimmten Ingenieur oder Architekten beauftragt, sondern auch dann, wenn der Architekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Baugrundstückes davon abhängig macht, daß der Erwerber seine Leistungen in Anspruch nimmt (OLG Düsseldorf, BauR 1980, S. 480; BGH , BauR 1981, S. 295).
  • OLG Frankfurt, 28.09.2000 - 12 U 129/99

    Immobilienkauf - Koppelungsverbot

    Diese Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn strenge Maßstäbe (vgl. dazu BGH Urteil VII ZR 30/80 vom 26.02.1981 = BauR 81, 295) bei der Frage angelegt werden, ob eine Partei gegen das Koppelungsverbot verstoßen hat oder es unterlaufen will.
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