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   BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77   

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BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77 (https://dejure.org/1979,63)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1979 - VII ZR 308/77 (https://dejure.org/1979,63)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1979 - VII ZR 308/77 (https://dejure.org/1979,63)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses oder einer Eigentumswohnung nach Werkvertragsrecht bei Vorliegen eines fortgeschrittenen Bauzustands im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - Freizeichnung des Veräußerers einer Immobilie von ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 633 ff.; BGB § 459 ff

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Gleichsetzung von Notarformularen und allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 633 ff., §§ 459 ff.
    Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses; Freizeichnung des Veräußerers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewährleistungsansprüche bei Erwerb eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung; Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 74, 204
  • NJW 1979, 1406
  • NJW 1979, 1820 (Ls.)
  • MDR 1979, 749
  • DNotZ 1979, 741
  • VersR 1979, 1102
  • DB 1979, 1651
  • BauR 1979, 337
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 36/76

    Rechtsnatur der Sachmängelansprüche des Erwerbers eines nahezu fertigen Bauwerks;

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77
    Sachmängelansprüche des Erwerben eines Hauses oder einer Eigentumswohnung richten sich auch dann für das gesamte Bauwerk nach Werkvertragsrecht, wenn sich der vom Veräußerer errichtete Bau bei Vertragsschluß in bereits fortgeschrittenem Bauzustand befand und zu seiner Fertigstellung vom Veräußerer im einzelnen bezeichnete restliche Arbeiten auszuführen waren (im Anschluß an BGHZ 68, 372).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97; 65, 359, 361; 68, 372, 373; 72, 229, 231 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auch wenn der Bau schon fertig war oder nur noch unbedeutende Kleinigkeiten fehlten, richtet sich die Sachmängelhaftung des Veräußerers nach Werkvertragsrecht (BGHZ 68, 372, 373 f).

    Wie der Senat verschiedentlich hervorgehoben hat, knüpft die Rechtsfolge, daß sich die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht richtet, an die zum Vertragsinhalt gemachte Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur Erstellung des Bauwerks an (BGHZ 68, 372, 374 m.w.N.; 72, 229, 231).

    Diese Verpflichtung kann ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen sein (so war es z.B. in den Fällen BGHZ 68, 372 und 72, 229).

    Nur die einheitliche Betrachtung entspricht den in diesen Fällen im Vordergrund stehenden Interesse des Erwerbers, Für die Interessenlage macht es aber auch sonst keinen Unterschied, inwieweit ein Bauwerk bei Vertragsschluß fertiggestellt ist, wie der Senat verschiedentlich, zuletzt im BGHZ 68, 372, 375, dargelegt hat.

    Sie wurde gleichsam ersetzt durch den Bauzustand, den die Beklagten vorfanden, in Verbindung mit den in den Vertrag in einzelnen bezeichneten, noch auszuführenden Arbeiten, die keineswegs etwa nur Instandsetzungsarbeiten waren, wobei die Beseitigung etwaiger Mangel ohnehin zur Vertragserfüllung gehört (BGHZ 68, 372, 374 m.w.N.).

    Die beiderseitige Interessenlage (vgl. BGHZ 68, 372, 375) wird durch diesen Umstand nicht berührt.

  • BGH, 04.12.1975 - VII ZR 269/73

    Gewährleistungsansprüche bei weitgehend fertiggestellten Eigentumswohnungen

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77
    Zur Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten in Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen (im Anschluß an BGHZ 62, 251 und 65, 359).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97; 65, 359, 361; 68, 372, 373; 72, 229, 231 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Sie kann sich aber auch aus dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie aus den gesamten Umständen ergeben, die zum Vertragsschluß geführt haben (so war es in den Fällen BGHZ 63, 96, 98 und 65, 359, 361/362).

    Soweit ein Grundstück mit einem Bauwerk veräußert wird, das sich bei Vertragsschluß in bereits fortgeschrittenem Bauzustand befindet, besteht die Er stellungsverpflichtung des Veräußerers darin, das Bauwerk fertig zustellen (BGHZ 65, 359, 362).

    Der Senat hat im Gegenteil in BGHZ 65, 359 auf die Veräußerung einer Eigentumswohnung, die von einer Wohnungsbaugesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtet worden war und zunächst nicht abgesetzt werden konnte, von der Wohnungsbaugesellschaft aber noch bezugsfertig gemacht werden mußte, ebenfalls Werkvertragsrecht angewendet, soweit es um die Sachmängelhaftung ging.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen die formularmäßige völlige Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten unangemessen und deshalb gemäß § 242 BGB unwirksam (BGHZ 62, 251, 254; 65, 359, 363; vgl. auch BGHZ 67, 101, 104).

  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77
    Zur Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten in Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen (im Anschluß an BGHZ 62, 251 und 65, 359).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen die formularmäßige völlige Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten unangemessen und deshalb gemäß § 242 BGB unwirksam (BGHZ 62, 251, 254; 65, 359, 363; vgl. auch BGHZ 67, 101, 104).

    Zum einen war im Vertrag gar nicht vereinbart, daß die Sachmängelhaftung der Kläger nur insoweit abbedungen sein soll, als die Kläger ihre Gewährleistungsansprüche gegen andere Baubeteiligte an die Beklagten abtreten und sich diese bei den Drittschuldnern schadlos halten können (vgl. BGHZ 62, 251; 70, 193, 196 m.w.N.).

  • BGH, 16.04.1973 - VII ZR 155/72

    Kauf eines Grundstücks; Vereinbarung eines Haftungsausschlusses; Verjährung eines

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97; 65, 359, 361; 68, 372, 373; 72, 229, 231 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Welches Recht auf die jeweiligen Verpflichtungen aus einem solchen Vertrag anzuwenden ist, richtet sich nach dem Sinn und Zweck des Veräußerungsvertrags, seiner wirtschaftlichen Bedeutung und der Interessenlage der Parteien (BGHZ 60, 362, 364 m.w.N.).

    In BGHZ 60, 362, 365 findet sich allerdings die beiläufige Bemerkung, die dortige Beklagte habe nicht das Haus für eigene Rechnung errichtet und erst dann den dortigen Klägern verkauft.

  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 28/73

    Baubetreuung im weiteren Sinne: Gewährleistungsansprüche bei im Zeitpunkt des

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97; 65, 359, 361; 68, 372, 373; 72, 229, 231 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Sie kann sich aber auch aus dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie aus den gesamten Umständen ergeben, die zum Vertragsschluß geführt haben (so war es in den Fällen BGHZ 63, 96, 98 und 65, 359, 361/362).

    Die 5-jährige Verjährungsfrist des § 638 BGB ist im Januar 1974 durch die in dem Einzug der Beklagten liegende Abnahme (BGH NJW 1975, 47 Nr. 9, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 63, 96) in Lauf gesetzt und durch das im Oktober 1975 eingeleitete Beweissicherungsverfahren sowie die im Dezember 1975 erhobene Widerklage unterbrochen worden.

  • BGH, 12.10.1978 - VII ZR 288/77

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Herstellers einer Eigentumswohnung

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten sich Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht (BGHZ 60, 362, 364; 61, 369, 371, 373; 63, 96, 97; 65, 359, 361; 68, 372, 373; 72, 229, 231 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Wie der Senat verschiedentlich hervorgehoben hat, knüpft die Rechtsfolge, daß sich die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht richtet, an die zum Vertragsinhalt gemachte Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur Erstellung des Bauwerks an (BGHZ 68, 372, 374 m.w.N.; 72, 229, 231).

    Diese Verpflichtung kann ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen sein (so war es z.B. in den Fällen BGHZ 68, 372 und 72, 229).

  • BGH, 20.10.1976 - IV ZR 135/75

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Maklerprovision - Anspruch auf Zahlung eines

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77
    Das bloße Verlesen des Vertragstextes und eine sich daran anschließende etwaige Belehrung durch den Notar genügt jedenfalls nicht (vgl. etwa BGH Urteil vom 20. Oktober 1976 - IV ZR 135/75 = WM 1977, 15; NJW 1977, 624, 625).
  • BGH, 22.12.1977 - VII ZR 45/77

    Rechte des Erwerbers bei Geltendmachung von Mängeln durch den Bauträger gegenüber

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77
    Zum einen war im Vertrag gar nicht vereinbart, daß die Sachmängelhaftung der Kläger nur insoweit abbedungen sein soll, als die Kläger ihre Gewährleistungsansprüche gegen andere Baubeteiligte an die Beklagten abtreten und sich diese bei den Drittschuldnern schadlos halten können (vgl. BGHZ 62, 251; 70, 193, 196 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn - Nachweis eines Käufers - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77
    Das bloße Verlesen des Vertragstextes und eine sich daran anschließende etwaige Belehrung durch den Notar genügt jedenfalls nicht (vgl. etwa BGH Urteil vom 20. Oktober 1976 - IV ZR 135/75 = WM 1977, 15; NJW 1977, 624, 625).
  • BGH, 02.07.1976 - V ZR 185/74

    Unzulässige Einschränkungen der Gewährleistung in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen die formularmäßige völlige Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten unangemessen und deshalb gemäß § 242 BGB unwirksam (BGHZ 62, 251, 254; 65, 359, 363; vgl. auch BGHZ 67, 101, 104).
  • BGH, 25.06.1976 - V ZR 243/75

    Rechtsfolgen der Freizeichnung von der Gewährleistung gegen Abtretung der

  • BGH, 08.11.1973 - VII ZR 86/73

    Rechte des Bestellers bei Abnahme eines mangelhaften Werks in Kenntnis des

  • BGH, 12.05.2016 - VII ZR 171/15

    Bauträgervertrag: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht bei Mängeln an neu

    a) Für vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossene Verträge gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht richten, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 259/80, BauR 1981, 571, 572 f., juris Rn. 8 ff. sowie Urteile vom 9. Januar 2003 - VII ZR 408/01, BauR 2003, 535, juris Rn. 11 = NZBau 2003, 213; vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 352, juris Rn. 7; vom 7. Mai 1987 - VII ZR 129/86, BauR 1987, 438, juris Rn. 9 und vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315, juris Rn. 13 ff.; für noch nicht vollständig fertiggestellte Bauwerke vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1979 - VII ZR 308/77, BGHZ 74, 204, 206 f., juris Rn. 11 ff. und vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 267 f., juris Rn. 30 f.).
  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Ob in diesem Fall nicht ohnehin das AGB-Gesetz Anwendung findet, wenn sich der Bauträger die Bedingungen einseitig zu nutze macht, kann dahinstehen (bejahend Senatsurteile vom 6. Mai 1982 - VII ZR 74/81 = NJW 1982, 2243 = WM 1982, 820 = BauR 1982, 493 = ZfBR 1982, 152 und BGHZ 74, 204, 211 zur Inhaltskontrolle vor dem AGB-Gesetz; nach Geltung des AGB-Gesetzes offen gelassen im Senatsurteil vom 5. April 1984 - VII ZR 21/83 = NJW 1984, 2094 = WM 1984, 1027 = BauR 1984, 392 ZfBR 1984, 183; bejahend jüngst OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 1467, 1468 [OLG Nürnberg 08.05.1990 - 11 W 361/90]; sinngemäß LG Köln, DNotZ 1990, 577, 578; mit Anscheinsbeweis für die Verwendung durch den Bauträger LG Köln, DNotZ 1990, 571; zum Streitstand Roth, BB 1987, 977, 979; MünchKomm/Kötz aaO. § 1 Rdn. 8; Ulmer aaO. § 1 Rdn. 31 f.).
  • BGH, 25.02.2016 - VII ZR 49/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags über Wohnungseigentum:

    a) Für vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossene Verträge gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen grundsätzlich nach Werkvertragsrecht richten, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 259/80, BauR 1981, 571, 572 f., juris Rn. 8 ff. sowie Urteile vom 9. Januar 2003 - VII ZR 408/01, BauR 2003, 535, juris Rn. 11 = NZBau 2003, 213; vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 352, juris Rn. 7; vom 7. Mai 1987 - VII ZR 129/86, BauR 1987, 438, juris Rn. 9 und vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315, juris Rn. 13 ff.; für noch nicht vollständig fertiggestellte Bauwerke vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1979 - VII ZR 308/77, BGHZ 74, 204, 206 f., juris Rn. 11 ff. und vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 267 f., juris Rn. 30 f.).
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