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   BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02   

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BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02 (https://dejure.org/2004,1598)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2004 - VII ZR 337/02 (https://dejure.org/2004,1598)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - VII ZR 337/02 (https://dejure.org/2004,1598)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für Verlangung eines restlichen Werklohns durch Auftragnehmer bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages - Anforderungen an Verpflichtung eines Auftragnehmers zur prüfbaren Abrechnung bei Unmöglichkeit der Ermittlung der bis zur Kündigung erbrachten ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vereitelung von Aufmaß durch Auftraggeber

  • Judicialis

    VOB/B § 14 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/B § 14 Nr. 1
    Rechtsfolgen der Vereitelung des Aufmaßes durch Fertigstellung des Bauvorhabens durch einen Drittunternehmer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung: Abrechnung, wenn Aufmaß nicht mehr ermittelbar?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abrechnung bei Kündigung des Bauvertrags und Fertigstellung durch Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Ein genaues Aufmaß ist nicht immer nötig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung: Darf Aufmaß geschätzt werden? (IBR 2004, 488)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1384
  • MDR 2004, 1181
  • NZBau 2004, 503
  • DB 2004, 2811 (Ls.)
  • BauR 2004, 1443
  • ZfBR 2004, 688
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.01.2002 - VII ZR 206/00

    Schuldbekenntnis am Unfallort im Vertragsrecht

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02
    Dieses würde voraussetzen, daß die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewißheit entziehen wollen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 206/00, BauR 2002, 786 = ZfBR 2002, 479; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. (2004), 5. Teil, Rdn. 53 ff, jeweils m.w.N.).

    Abgesehen davon sind die Grundsätze zum Schuldbekenntnis am Unfallort im Bauvertragsrecht nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 206/00, BauR 2002, 786 = ZfBR 2002, 478).

  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 16/87

    Bindung an die Schlußrechnung bei Nachforderungen

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02
    Beim VOB/B-Vertrag besteht grundsätzlich keine Bindung an eine erteilte Schlußrechnung (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 16/87, BGHZ 102, 392).
  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02
    b) Nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages ist der Auftragnehmer, der restlichen Werklohn verlangt, grundsätzlich verpflichtet, seine erbrachte Leistung in der Weise abzurechnen, daß er die erbrachte von der nicht erbrachten Leistung abgrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den Preisansatz für die erbrachte Leistung und nicht erbrachte Leistung zum Pauschalpreis so darlegt, daß der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2002, 1588 = NZBau 2002, 614 = ZfBR 2002, 787; Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 91/98

    Berechnung des Vergütungsanspruchs; Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02
    Die Abgrenzung kann sich aus den Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 631 = ZfBR 1999, 194).
  • BGH, 13.05.2004 - VII ZR 424/02

    Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02
    (1) Unter der Voraussetzung, daß die Ermittlung der erbrachten Leistung am Bau nicht mehr möglich ist, genügt der Auftragnehmer seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen, der für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 04.07.2002 - VII ZR 103/01

    Streitgegenstand einer Werklohnklage

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02
    b) Nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages ist der Auftragnehmer, der restlichen Werklohn verlangt, grundsätzlich verpflichtet, seine erbrachte Leistung in der Weise abzurechnen, daß er die erbrachte von der nicht erbrachten Leistung abgrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den Preisansatz für die erbrachte Leistung und nicht erbrachte Leistung zum Pauschalpreis so darlegt, daß der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2002, 1588 = NZBau 2002, 614 = ZfBR 2002, 787; Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 m.w.N.).
  • BGH, 07.03.2002 - VII ZR 1/00

    Begriff des Baumangels; Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02
    Eine Vollmacht, die den bauleitenden Architekt berechtigt, die üblicherweise zur Erfüllung der Bauausführung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben, wäre nicht ausreichend, weil sie nicht die Befugnis umfaßt, den Vertrag in wesentlichen Punkten zu ändern (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 1/00, BauR 2003, 1536 = ZfBR 2002, 767 = NZBau 2002, 571; Schwenker in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 6 Rdn. 4-8).
  • BGH, 14.01.1999 - VII ZR 19/98

    Stillschweigende Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts in einem

    Auszug aus BGH, 17.06.2004 - VII ZR 337/02
    Die Abgrenzung kann sich aus den Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 631 = ZfBR 1999, 194).
  • OLG Köln, 17.03.2021 - 11 U 281/19

    Vergütung nach Kündigung: Was sind "erbrachte Leistungen"?

    Die Abrechnung der erbrachten Leistung erfolgt in der Weise, dass er die erbrachte Leistung von der nicht erbrachten Leistung abgrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den aus dem Vertragspreis entwickelten Preisansatz für die erbrachte Leistung so darlegt, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., z.B. BGH, BauR 2004, 1443; BauR 2011, 1811).

    Die Höhe der Vergütung ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen (BGH, BauR 2004, 1443; BGH, BauR 2011, 1811; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 1507; insgesamt zu den Substantiierungsanforderungen bei der Abrechnung eines gekündigten Vertrages ausführlich Manteufel, in: Voit/Manteufel, Handbuch des Bauverfahrensrechts, Kap. 3 Rn. 101 ff.).

  • OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 68/22

    Mehrvergütung; Bauzeitverlängerung; Nachtragsangebot; baustellenbezogene

    Grundsätzlich erfolgt bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags die Abrechnung dergestalt, dass die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten abgegrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie der aus dem Vertragspreis entwickelte Preisansatz für die erbrachte Leistung so dargelegt werden müssen, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, BauR 2004, 1443; BauR 2011, 1811; OLG Köln vom 17.03.2021, I-11 U 281/19, juris Rn. 58).
  • OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 173/20

    Bauzeitverlängerung durch Änderungsleistung: Vergütung nach tatsächlich

    Grundsätzlich erfolgt bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags die Abrechnung dergestalt, dass die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten abgegrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie der aus dem Vertragspreis entwickelte Preisansatz für die erbrachte Leistung so dargelegt werden müssen, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, BauR 2004, 1443; BauR 2011, 1811; OLG Köln vom 17.03.2021, I-11 U 281/19).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 22 U 92/14

    Abrechnung eines gekündigten Detailpauschalpreisvertrags

    Außerdem sind insoweit gerichtliche Schätzungen i.S.v. § 287 ZPO zulässig, soweit ausreichende Schätzungsgrundlagen vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2006, VII ZR 68/05, NJW-RR 2006, 1455; BGH, Urteil vom 17.06.2004, VII ZR 337/02, 2004, 1443; Kniffka/Koeble, a.a.O., 9. Teil, Rn 24 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1556 mwN und Rn 3154 mwN).
  • OLG Koblenz, 28.02.2011 - 12 U 1543/07

    Angebotene Nachtragsleistung entgegengenommen: Preis akzeptiert!

    Es muss lediglich geprüft werden können, ob auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zutreffend abgerechnet worden ist; dabei sind erbrachte von nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen (BGH NJW-RR 2005, 1103; NJW-RR 2004, 1384; NJW 2000, 653; NJW 1999, 1867; NJW 1995, 699).
  • OLG Stuttgart, 14.07.2011 - 10 U 59/10

    VOB-Generalunternehmervertrag: Klage auf Zahlung des Saldos aus einer

    Dabei hat der Kläger zu beweisen, in welchem Umfang er die vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat (vgl. BGH BauR 2004, 1443, juris RN 25 und 27; Vygen in Ingenstau/Korbion, VOB 17. Aufl. § 8 Abs. 1 VOB/B RN 26; aA wohl Palandt-Sprau, BGB 69. Aufl. § 649 RN 11 (nur Darlegungslast) unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BGH, die sich aber nur mit der Darlegungslast, nicht mit der Beweislast beschäftigen).

    Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der Auftraggeber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, dass er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertigstellen lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen (BGH BauR 2004, 1443, juris RN 22).

  • OLG Frankfurt, 10.02.2009 - 3 U 247/07

    Bauvertrag: Voraussetzung des Anspruchs auf Herausgabe der

    Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin berücksichtigt, dass die Abgrenzung zwischen der erbrachten und nicht erbrachten Leistung nicht in jedem Fall ein Aufmaß erfordert (vgl. BGH NJW-RR 04, 1384); zugunsten der Klägerin kann auch berücksichtigt werden, dass von ihr nur verlangt werden kann, die Schlussrechnung unter zumutbarer Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Quellen zu erstellen (vgl. Brandenburgisches OLG in BauR 2004, 1636).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - 23 U 163/06

    Zum Verjährungsbeginn nach § 199 BGB : Übergang vom alten Verjährungsrecht -

    Die Vollmacht des Architekten und/oder Bauleiters, im Rahmen der Bauausführung Erklärungen abzugeben, beinhaltet auch dann keine Vollmacht zur Änderung der vertraglichen Abreden, wenn der Architekt die Rechnungen und das Aufmaß des Unternehmers prüft und das Aufmaß des Unternehmers abzeichnet (BGH Urt. v. 17.6.2004 - VII ZR 337/02, BauR 2004, 1443; BGH, Urt. v. 7.3.2002 - VII ZR 1/00, BauR 2003, 1536; Schwenker in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 6 Rdn. 4-8).
  • OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 22 U 248/18

    Prüfbar heißt nicht richtig!

    Die für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung notwendige Abgrenzung zwischen der erbrachten und nicht erbrachten Leistung erfordere allerdings nicht in jedem Fall ein Aufmaß (BGH BauR 2004, 1443).
  • OLG Naumburg, 19.02.2020 - 2 U 177/12

    Abbrucharbeiten - VOB-Vertrag: Voraussetzungen der Schlussrechnungsreife;

    aa) Ist es dem Auftragnehmer z. Zt. der Erstellung seiner Schlussrechnung nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur Beendigung des Erfüllungsstadiums des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen durch ein exaktes Aufmaß zu ermitteln, genügt er seiner Verpflichtung zur prüfbaren Ermittlung der erbrachten Leistungen, wenn er dem Auftraggeber alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, welche Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistungen ermöglichen (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.1999, VII ZR 91/98, BauR 1999, 631, in juris Tz. 11, 14 ff.; BGH, Urteil v. 17.06.2004, VII ZR 337/02, BauR 2004, 1443, in juris Tz. 22 auch Werner, a.a.O., Rn. 1556).
  • OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 10 U 48/15

    VOB-Vertrag: Fristlose Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund;

  • OLG Saarbrücken, 09.11.2004 - 4 U 729/03

    Werklohnanspruch für Fußbodenbelagsarbeiten: Inhaltliche Anforderungen an ein

  • OLG Hamm, 02.12.2021 - 21 U 68/19

    Es gibt sie doch noch, die vorkalkulatorische Preisfortschreibung!

  • OLG Zweibrücken, 14.11.2017 - 5 U 42/17

    Bauvertrag: Stellung einer Bauhandwerkersicherung; Anscheinsvollmacht eines die

  • OLG Zweibrücken, 18.02.2015 - 4 U 66/14

    Wie ist ein gekündigter Detail-Pauschalvertrag prüfbar abzurechnen?

  • OLG Hamburg, 22.06.2021 - 8 U 53/18

    Zeitliche Grenzen bei der außerordentlichen Kündigung eines Werkvertrages

  • OLG Köln, 25.09.2015 - 19 U 53/15

    Ansprüche des Unternehmers wegen der Lieferung und Montage einer Rohrbahnanlage

  • LG Köln, 08.06.2012 - 18 O 430/09

    Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Werklohns aus der Schlussrechnung nach den

  • OLG Köln, 16.04.2012 - 11 U 203/11

    Verzugskündigung vor Fälligkeit: Nur ausnahmsweise möglich!

  • KG, 03.11.2005 - 10 U 243/03

    Bestellerseitige Kündigung eines BGB-Pauschalvertrages über Bauleistungen:

  • OLG Koblenz, 19.11.2019 - 3 U 56/19

    Auftragnehmer kann kein Aufmaß vorlegen: Mindestaufwand kann geschätzt werden!

  • LG Bonn, 30.05.2014 - 5 S 202/12
  • LG Krefeld, 31.10.2018 - 5 O 72/18

    Werkvertrag - Anspruch auf Rückerstattung von Werklohn - Prüfbarkeit der

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