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   BGH, 30.06.1983 - VII ZR 366/82   

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https://dejure.org/1983,3869
BGH, 30.06.1983 - VII ZR 366/82 (https://dejure.org/1983,3869)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1983 - VII ZR 366/82 (https://dejure.org/1983,3869)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1983 - VII ZR 366/82 (https://dejure.org/1983,3869)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen der mangelhaften Reparatur eines Kraftfahrzeuges - Anforderungen an die Zulässigkeit einer Revision - Verwerfung einer Berufung als unzulässig durch das Berufungsgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1983, 1090
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93

    Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch

    Allerdings ist für die Anwendung dieser Vorschrift ein Raum, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig erachtet, die mit der Berufung geltend gemachten neuen Klageansprüche aber zurückweist (BGH, Beschl. v. 30. Juni 1983 - VII ZR 366/82, WM 1983, 1090).
  • BGH, 09.05.1989 - VI ZR 223/88

    Zulässigkeit einer Revision gegen die Zurückweisung von Vorbringen einer am

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht als Verwerfung einer Berufung als unzulässig im Sinne dieser Vorschrift dar, auch nicht als Verwerfung einer Anschlußberufung, die ebenfalls entsprechend § 547 ZPO anfechtbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1980 - VII ZR 27/80 - NJW 1980, 2313, 2314 sowie Beschluß vom 30. Juni 1983 - VII ZR 366/82 - WM 1983, 1090).

    Die Abweisung eines in zweiter Instanz erhobenen Klageanspruchs als unzulässig eröffnet aber die Revision nicht nach § 547 ZPO, sondern nach Maßgabe - und unter den Beschränkungen - des § 546 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluß vom 30. Juni 1983 aaO).

  • BGH, 16.06.1994 - IX ZR 134/93

    Nichtannahme der Revision - Erfordernis der Zustimmung des neuen Beklagten zu

    Die Revision ist nicht nach § 547 ZPO unbeschränkt zulässig, da das Berufungsgericht nicht die Berufung, sondern die im Berufungsverfahren gegen den Beklagten von G. neu erhobene Klage als unzulässig angesehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1989 - IV ZR 223/88, NJW 1989, 3225 [BGH 09.05.1989 - VI ZR 223/88] = ZZP 102, 469 m. Anm. Grunsky; Beschl. v. 30. Juni 1983 - VII ZR 366/82, WM 1983, 1090).
  • BGH, 21.05.1986 - VIII ZR 28/86

    Herbeiführen von Entscheidungen über Ansprüche, die noch in der unteren Instanz

    Die Revision ist allerdings nach § 547 ZPO statthaft; diese Vorschrift bezieht sich auch auf die Verwerfung der Anschlußberufung (BGH, Urteil vom 28. April 1980 - VII ZR 27/80, NJW 1980, 2313, 2314 unter 1.; Beschluß vom 30. Juni 1983 - VII ZR 366/82, WM 1983, 1090).
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