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   BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21   

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https://dejure.org/2021,50391
BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21 (https://dejure.org/2021,50391)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - VII ZR 389/21 (https://dejure.org/2021,50391)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21 (https://dejure.org/2021,50391)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 826 BGB, § 144 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Dieselskandal - Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit einem "verbrieften Rückgaberecht"

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 249; BGB § 826
    Kein Wegfall des Schadens durch Nichtausübung eines "verbrieften Rückgaberechts" an den Verkäufer in einem Dieselfall

  • hahn-rechtsanwaelte.de

    Audi A6 3.0

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826 Ga; BGB § 249 Bb, Cc; BGB § 242 A
    Ein Vermögensschaden, der auf dem 'ungewollten' Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug beruht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316), entfällt weder dadurch, dass der Anspruchsteller in Kenntnis des den Vermögensschaden begründenden Verhaltens der ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 826
    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Wegfall des Vermögensschadens des Kunden, der auf dem "ungewollten" Kaufvertrag über ein Fahrzeug beruht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 = BGHZ 225, 316 = WM 2020, 1078), dadurch, dass er ein ihm im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises von einem Dritten gewährtes Rückgaberecht nicht ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit einem "verbrieften Rückgaberecht"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz in Dieselfällen - und das verbriefte Rückgaberecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Rückgaberecht schließt Schadensersatz nicht aus

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit einem "verbrieften ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbrieftes Rückgaberecht lässt Schaden nicht entfallen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Dieselskandal - Schadensersatz für Audi-Kunden trotz "verbrieftem Rückgaberecht"

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Dieselverfahren": AUDI AG, EA 896/897, verbrieftes Rückgaberecht

Sonstiges (5)

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Diesel-Kläger gestärkt: Schadensersatz auch bei Finanzierung mit Rückgabeoption

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Abgasskandal - Schadenersatz trotz Rückgaberecht

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Rückgaberecht lässt im Abgasskandal den Anspruch auf Schadenersatz nicht entfallen

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Rückgaberecht steht Schadenersatzanspruch im Audi Abgasskandal nicht im Weg

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Abgasskandal: Schadensersatzansprüche gegen die Audi AG trotz verbrieftem Rückgaberecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1674
  • ZIP 2022, 220
  • MDR 2022, 234
  • VersR 2022, 391
  • WM 2022, 438
  • BB 2022, 275
  • BB 2022, 467
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21
    Ein Vermögensschaden, der auf dem "ungewollten" Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug beruht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316), entfällt weder dadurch, dass der Anspruchsteller in Kenntnis des den Vermögensschaden begründenden Verhaltens der Anspruchsgegnerin ein ihm im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises von einem Dritten gewährtes verbrieftes Rückgaberecht nicht ausübt, noch setzt sich der Anspruchsteller hierdurch in Widerspruch dazu, dass er die Anspruchsgegnerin auf Schadensersatz im Wege der Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt.

    Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt das Berufungsgericht zutreffend darauf ab, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - unzulässigen Abschalteinrichtung und wegen des daraus resultierenden Stilllegungsrisikos nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 Rn. 16, WM 2020, 1642; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 19, 49 ff., BGHZ 225, 316).

    Der Schaden liegt in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung; insoweit bewirkt § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 47 f., BGHZ 225, 316).

    Für die Qualifizierung des "ungewollten" Vertragsschlusses als Schaden im Sinne des § 826 BGB ist es ausreichend, dass das Fahrzeug im Erwerbszeitpunkt für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar war, da die - revisionsrechtlich zu unterstellende - unzulässige Abschalteinrichtung den Fahrzeugbetrieb gefährdete (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 53 ff., BGHZ 225, 316).

    Der im Februar 2017 unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird durch das im Januar 2019 - zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung - durchgeführte Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 58, BGHZ 225, 316).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 192/20

    Zur Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sogenannten

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21
    cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Rechtsprechung des Senats zur Berechnung des Nutzungsersatzes im Rahmen von Leasingverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 40 ff., WM 2021, 2056) nicht auf den finanzierten Eigentumserwerb unter Einräumung eines Rückgaberechts übertragbar.

    Ein Leasingnehmer erwirbt nur die Möglichkeit zur Nutzung für einen begrenzten, vorher festgelegten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 43 f., WM 2021, 2056).

  • OLG Karlsruhe, 17.08.2021 - 17 U 325/19

    Rücktritt ohne Nachbesserungsfristsetzung in Dieselskandal-Fällen

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21
    Dieses Risiko eines ihm wirtschaftlich ungünstigen Ergebnisses musste der Kläger nicht eingehen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. August 2021 - 17 U 325/19 Rn. 62, juris).
  • BGH, 25.01.2018 - VII ZR 74/15

    Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21
    Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Käufer nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - VII ZR 74/15 Rn. 25 m.w.N., BauR 2018, 823 = NZBau 2018, 212).
  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 533/20

    Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten Dieselskandal

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21
    Dies ließe den Schaden dem Grunde nach nicht entfallen, sondern wäre nur bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20 Rn. 24 ff., WM 2021, 1817).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21
    Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt das Berufungsgericht zutreffend darauf ab, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - unzulässigen Abschalteinrichtung und wegen des daraus resultierenden Stilllegungsrisikos nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 Rn. 16, WM 2020, 1642; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 19, 49 ff., BGHZ 225, 316).
  • OLG Stuttgart, 16.04.2020 - 7 U 273/18

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21
    Ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Käufer hätte nicht das Rückgaberecht ausgeübt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. April 2020 - 7 U 273/18, juris Rn. 78 f.; OLG Hamm, Urteil vom 5. März 2020 - 13 U 326/18, juris Rn. 117 ff.).
  • OLG Hamm, 05.03.2020 - 13 U 326/18

    "Dieselskandal"; Nutzungsentschädigung; Reparaturkosten; Erweiterung des

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21
    Ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Käufer hätte nicht das Rückgaberecht ausgeübt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. April 2020 - 7 U 273/18, juris Rn. 78 f.; OLG Hamm, Urteil vom 5. März 2020 - 13 U 326/18, juris Rn. 117 ff.).
  • BGH, 02.02.1990 - V ZR 266/88

    Bestätigung eines Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 16.12.2021 - VII ZR 389/21
    An die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen; sie kommt nur dann in Betracht, wenn jede andere nach den Umständen einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 266/88, BGHZ 110, 220, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Dieser Schaden entfällt nicht, wenn sich der (objektive) Wert oder Zustand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände wie der Durchführung des Software-Updates verändert (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 58; Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 452/19, NJW-RR 2021, 1111 Rn. 13; Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 495/20, WM 2021, 2107 Rn. 10; Urteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 676/20, WM 2022, 343 Rn. 25; Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21, ZIP 2022, 220 Rn. 15).
  • BGH - VII ZR 256/21 (anhängig)

    "Dieselverfahren": AUDI AG, EA 896/897, verbrieftes Rückgaberecht

    Der Kläger im Verfahren VII ZR 389/21 erwarb im Februar 2017 einen von der AUDI AG hergestellten Pkw Audi A6 Avant 3.0 TDI (Euro 6) als Gebrauchtwagen zum Preis von 46.800 EUR.

    Das Fahrzeug im Verfahren VII ZR 389/21 unterlag einem am 12. Dezember 2018 erlassenen verpflichtenden Rückruf durch das KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.

    Die in der Hauptsache jeweils auf Erstattung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten - im Verfahren VII ZR 389/21 unter Abzug einer Nutzungsentschädigung - Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage hatte im Verfahren VII ZR 256/21 im Wesentlichen Erfolg, im Verfahren VII ZR 389/21 wurde die Klage hingegen abgewiesen.

    Das Berufungsgericht im Verfahren VII ZR 389/21 hat im Wesentlichen ausgeführt:.

    Mit ihrer vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen Revision verfolgen im Verfahren VII ZR 256/21 die beiden Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter; im Verfahren VII ZR 389/21 verfolgt der Kläger weiterhin seine zuletzt gestellten Klageanträge.

  • BGH, 23.10.2023 - VIa ZR 468/21

    Verstoß des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

    Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann die Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts dem Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugkäufers gemäß §§ 826, 31 BGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21, NJW 2022, 1674 Rn. 16 ff.; Urteil vom 11. April 2022 - VIa ZR 135/21, juris Rn. 8; Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 325/21, VersR 2023, 403 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 07.11.2022 - VIa ZR 325/21

    Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Einfluss der

    Die Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts stellt in einem sogenannten "Dieselfall" den für die Erwerbskausalität geltenden Erfahrungssatz nicht in Frage, dass der Geschädigte in Kenntnis sämtlicher Umstände und mit Rücksicht auf das damit einhergehende Stilllegungsrisiko das mit einer Umschaltlogik versehene Fahrzeug nicht gekauft hätte (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21, VersR 2022, 391 Rn. 12 ff. und Urteil vom 11. April 2022 - VIa ZR 135/21, juris Rn. 6).

    a) Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf den Fortbestand des Schadens, hinsichtlich des Rechtsgedankens der Bestätigung (§ 144 BGB), im Hinblick auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, bezüglich der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB und mit Rücksicht auf die für Leasingverträge geltenden Grundsätze bereits entschieden, dass diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21, NJW 2022, 1674 Rn. 16 ff.; Urteil vom 11. April 2022 - VIa ZR 135/21, juris Rn. 8).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Urteil vom 16. Dezember 2021 (VII ZR 389/21, NJW 2022, 1674 Rn. 12 mwN) die Anwendung des die Erwerbskausalität betreffenden Erfahrungssatzes gebilligt, dass ein Käufer in Kenntnis sämtlicher Umstände und mit Rücksicht auf das damit einhergehende Stilllegungsrisiko das Fahrzeug nicht erworben hätte.

    Zugleich hat er seine Entscheidung aber darauf gestützt, dass die Revision dort eine bewusste Inkaufnahme eines Stilllegungsrisikos nach dem Aufspielen des Software-Updates, die möglicherweise Rückschlüsse auf die Erwerbskausalität zulasse, nicht geltend gemacht habe (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021, aaO, Rn. 13).

  • OLG München, 21.02.2022 - 21 U 3704/21

    Sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit der

    Rückschlüsse hinsichtlich der Erwerbskausalität zuließe, ist nicht dargetan (BGH, Urteil vom 16.12.2021, Az.: VII ZR 389/21, Rdnr. 13).

    Weder kann der Kaufvertrag in Anwendung des Rechtsgedankens des § 144 BGB als ein nunmehr nicht mehr "ungewollter" qualifiziert werden, da sich aus der bloßen Nichtausübung kein entsprechender Bestätigungswille folgern lässt, noch genügt dies den strengen Anforderungen eines - unzulässigen - widersprüchlichen Verhaltens i.S.v. § 242 BGB bzw. ist die Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des Nutzungsersatzes in Leasingfällen wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils getroffenen Investitionsentscheidungen übertragbar (BGH, Urteil vom 16.12.2021, Az.: VII ZR 389/21, Rdnr. 14 ff.).

    Dieses Risiko eines für sie wirtschaftlich ungünstigen Ergebnisses musste die Klagepartei nicht eingehen (BGH, Urteil vom 16.12.2021, Az.: VII ZR 389/21, Rdnr. 18).

  • BGH, 11.08.2022 - VII ZR 499/21

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung

    a) Einem etwaigen Schadensersatzanspruch stünde entgegen der Auffassung der Revision die Nichtausübung des verbrieften Rückgaberechts nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt hat Genauso wenig hätte der Kläger seine Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB dadurch verletzt, dass er das Fahrzeug nicht zurückgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21 Rn. 16 ff., ZIP 2022, 220).

    Der Schaden liegt im unstreitigen Vertragsschluss, der weder durch eine Rückgabe an die Verkäuferin in Ausübung des verbrieften Rückgaberechts noch durch eine Weiterveräußerung an einen Dritten berührt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21 Rn. 18, ZIP 2022, 220; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20 Rn. 24 ff., WM 2021, 1817).

    Trotz der Rückgabeoption beruht der fremdfinanzierte Kauf auf einer Investitionsentscheidung, die von vornherein auf den Eigentumserwerb gerichtet ist, der im Verhältnis zur Verkäuferin auch vollzogen wird und dem Erwerber erst die Möglichkeit verschafft, das Fahrzeug dem Finanzierungsgeber zur Sicherung zu übereignen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21 Rn. 19, ZIP 2022, 220).

  • OLG Hamm, 08.08.2022 - 8 U 77/21

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

    Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass die Nichtausübung des verbrieften Rückgaberechts die Anwendbarkeit des Erfahrungssatzes jedenfalls dann nicht infrage stelle, wenn das Rückgaberecht erst entstanden sei, nachdem das vom KBA freigegebene Software-Update beim Fahrzeug des Klägers durchgeführt worden sei und nach dem Update kein Stilllegungsrisiko mehr bestanden habe, das der Kläger etwa bewusst in Kauf genommen habe (BGH, Urteil vom 16.12.2021, VII ZR 389/21, juris, Rn. 13).

    Der unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird durch die Durchführung des Software-Updates - zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung - nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, juris, Rn. 58; Urteil vom 16.12.2021, VII ZR 389/21, juris, Rn. 15).

    Insbesondere liegt darin weder eine Bestätigung des - ungewollten - Rechtsgeschäfts noch ein widersprüchliches Verhalten oder ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht (BGH, Urteil vom 16.12.2021, VII ZR 389/21, juris Rn. 16 ff.).

  • BGH, 10.05.2022 - VI ZR 838/20

    Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB

    Sollte es dabei noch auf das von der Revision thematisierte verbriefte Rückgaberecht des Klägers ankommen, wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21, VersR 2022, 391 Rn. 16 ff. hingewiesen.
  • LG Bonn, 08.02.2022 - 15 O 101/21
    Dass der Kläger das Darlehen vollständig ablöste, anstatt das Fahrzeug zu den beim Erwerb festgelegten Konditionen an die Beklagte zurückzugeben, macht die Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ungeschehen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21 -, Rn. 16, juris).

    Allein der Fortführung des ursprünglich geschlossenen Finanzierungsvertrages durch Zahlung der Schlussrate kann kein Bestätigungswille im Hinblick auf den Kaufvertrag entnommen werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21 -, Rn. 17, juris).

    Dieses Risiko eines ihm wirtschaftlich ungünstigen Ergebnisses musste der Kläger nicht eingehen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21 -, Rn. 18, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. August 2021 - 17 U 325/19 Rn. 62, juris).

  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

    bb) Selbst wenn man unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze zugunsten der Klagepartei hinsichtlich des Schadenseintritts das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO für ausreichend erachten würde und berücksichtigt, dass ein Schaden im Sinne des § 826 BGB auch in einer auf einem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen kann, ohne dass es auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ankommt (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 740 Rn. 26; BGH, NJW 2022, 1674 Rn. 12; BGH, NJW-RR 2021, 1029 Rn. 23 m. w. N.), und der Weiterverkauf eines Fahrzeugs einen Schaden des Klägers nicht ohne Weiteres entfallen lässt (vgl. BGH, NJW 2021, 3594 Rn. 24 ff.), steht vorliegend dem Kläger gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB (analog) bzw. § 831 BGB noch aus anderen deliktsrechtlichen Vorschriften zu.
  • BGH, 22.09.2022 - VII ZR 786/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • BGH, 23.06.2022 - VII ZR 442/21

    Haftung des Herstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch die

  • OLG München, 24.10.2022 - 27 U 5002/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Dieselfahrzeugs mit

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • BGH, 17.11.2022 - VII ZR 297/21

    Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage des Rechtsstreits an

  • OLG München, 08.08.2022 - 21 U 3233/21

    Begründeter Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs eines Diesel-PKWs

  • OLG Saarbrücken, 10.08.2022 - 2 U 132/21

    (Dieselabgasskandal: Umfang der Haftung des Automobilherstellers)

  • OLG München, 26.05.2023 - 27 U 373/23

    Verjährung eventueller Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten,

  • OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Karlsruhe, 11.01.2022 - 8 U 85/20

    Sittenwidrige Schädigung durch Entwicklung und Einsatz einer so genannten

  • BGH, 27.03.2023 - VIa ZR 657/21

    Inanspruchnahme eines Automobilherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung

  • LG Berlin, 30.03.2023 - 67 S 270/22

    Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in anderem

  • OLG München, 14.12.2022 - 7 U 1756/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • OLG Köln, 17.08.2022 - 22 U 30/22

    Restschadensersatzanspruch; kleiner Schadensersatzanspruch; Verjährung;

  • OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • BGH, 11.04.2022 - VIa ZR 135/21

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Wegfall

  • OLG München, 25.03.2022 - 20 U 3043/20

    Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem

  • OLG München, 20.06.2022 - 21 U 560/20

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • BGH, 11.08.2022 - VII ZR 319/20

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung

  • OLG Bamberg, 12.01.2022 - 3 U 334/20

    Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG Frankfurt, 09.08.2022 - 6 U 100/21

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • BGH, 16.05.2022 - VIa ZR 440/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG München, 12.09.2023 - 9 U 7593/22

    Ersatz der Finanzierungskosten wegen Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Köln, 07.04.2022 - 15 U 11/20

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Belastung mit

  • OLG Celle, 10.08.2023 - 16 U 44/23

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen

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