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   BGH, 21.06.2001 - VII ZR 435/99   

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https://dejure.org/2001,1425
BGH, 21.06.2001 - VII ZR 435/99 (https://dejure.org/2001,1425)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2001 - VII ZR 435/99 (https://dejure.org/2001,1425)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - VII ZR 435/99 (https://dejure.org/2001,1425)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorar - Honorarvergleich statt teurem Gerichtsstreit

  • hoai.de (Leitsatz)

    § 4 HOAI

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Honorarvergleich nach Leistungsbeendigung darf Mindestsatz unterschreiten! (IBR 2001, 493)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1384
  • MDR 2001, 1050
  • NZBau 2001, 572
  • WM 2001, 1770
  • BB 2002, 68
  • BauR 2001, 1612
  • ZfBR 2001, 462
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.07.1987 - VII ZR 282/86

    Abweichung von Mindestsätzen bei während der Architektentätigkeit geschlossenem

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - VII ZR 435/99
    Ein nach Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich fällt nicht unter diese Regelung (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85, BauR 1987, 112, 113 = ZfBR 1986, 283; Urteil vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86, BauR 1987, 706, 707).

    Dieses Verständnis ist nicht zwingend, sondern fernliegend und findet in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25. September 1986 und 9. Juli 1987 aaO) sowie den dort dargelegten Zwecken und Grenzen der preisrechtlichen Einschränkungen durch die Honorarordnung keine Stütze.

  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 324/85

    Unterschreitung der Mindestsätze durch gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - VII ZR 435/99
    Ein nach Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich fällt nicht unter diese Regelung (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85, BauR 1987, 112, 113 = ZfBR 1986, 283; Urteil vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86, BauR 1987, 706, 707).
  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der

    d) Schließlich kann die Mindestsatzunterschreitung entgegen der Auffassung der Revision auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine nach Beendigung der Leistungserbringung zulässige - unbeschadet § 7 Abs. 1 und Abs. 5 HOAI auch formfrei mögliche - Vereinbarung über das Honorar im Sinne eines Vergleichs gemäß §§ 779, 782 BGB vorliege (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - VII ZR 435/99, BauR 2001, 1612 = NZBau 2001, 572, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 14.01.2014 - 24 U 186/12

    Verwirkung von Honorarforderungen eines Architekten; Mindestsatzunterschreitung

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben sich die Parteien auch nicht nach Abschluss des Bauvorhabens auf eine rechtlich zulässige nachträgliche Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze der HOAI (vgl. BGH, BauR 2001, 1612; OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.) dahingehend geeinigt, das ursprünglich vereinbarte Pauschalhonorar beizubehalten.

    Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Architektentätigkeit des Klägers im Februar 2008 bereits beendet war, was Wirksamkeitsvoraussetzung für eine nachträgliche Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze der HOAI ist (vgl. BGH, BauR 2001, 1612; OLG Hamm, IBR 2011, 91 f.), bedarf somit schon mangels einer Einigung der Parteien keiner Entscheidung.

  • OLG Celle, 10.06.2015 - 14 U 164/14

    Verzicht des Architekten auf weitere Honoraransprüche bei Unterschreiten der

    Jedoch ist - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - nach der Rechtsprechung ein nachträglicher Erlass, Verzicht oder Vergleich bezüglich des Architektenhonorars zulässig (vgl. nur BGH, BauR 2001, 1612).
  • OLG Köln, 23.11.2001 - 19 U 150/00

    Keine Bindung des Architekten an unwirksame Honorarvereinbarung

    Das ist aber nur der Fall, wenn der Architekt seine Tätigkeit beendet hat (BGH MDR 1988, 135; BGHR 2001, 818).

    Diese Frage hing vielmehr hinsichtlich der Planung der Treppenhausfenster von der Erstellung geänderter Ausführungspläne, und damit von der künftigen, ungewissen Entwicklung und nicht lediglich von der späteren Beurteilung bereits erbrachter Leistungen ab (vgl. BGHR 2001, 818, 819).

  • OLG Rostock, 03.12.2008 - 2 U 58/05

    Architektenhonoraranspruch: Honorierung von Planungsentwürfen zur Erlangung der

    § 4 HOAI ist auf einen Vergleich, der nach dem Ende der Architektentätigkeit über die Vergütung geschlossen wird, nicht anwendbar (BGH BauR 2001, 1612; BauR 1987, 112).
  • OLG Jena, 04.11.2003 - 5 U 1099/01

    Abgrenzung von einem oder mehreren Gebäuden

    Davon abgesehen ist ein Vergleich über das Architektenhonorar, durch den ein die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes Honorar vereinbart wird, vor Beendigung des Vertragsverhältnisses nach herrschender Meinung nicht zulässig, wie ein Gegenschluss aus der Entscheidung des BGH (NJW-RR 01, 1384 [1385] m.w.N.) zeigt.
  • KG, 13.12.2007 - 10 U 256/01

    Schadensersatz: Kein Feststellungsantrag zulässig?

    Diese ist nach Beendigung der Architektentätigkeit geschlossen worden, so dass § 4 HOAI nicht anwendbar ist (vgl. BGH WM 2001, 1770 = ZfBR 2001, 462 = NJW-RR 2001, 1384).
  • KG, 18.03.2004 - 27 U 207/03

    Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs auf Architektenhonorar: Übersendung

    Nach dem Ergebnis der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicht des Erklärungs- und Rechnungsempfängers (vgl. BGH BauR 2001, 277, 278) und der beiderseitigen Interessenlage, haben die Kläger mit dem Begleitschreiben ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, auf der Basis ihrer mit übersandten prüffähigen Schlussrechnung eine Diskussion über die Honorarfrage zuzulassen, Kürzungen aufgrund abweichender Bewertungen ggf. hinzunehmen und nach Möglichkeit einen Kompromiss zu finden Da ihre Architektentätigkeit beendet war, stand auch § 4 Abs. 1 HOAI einer einvernehmlichen Lösung der Honorarfrage im Sinne eines Vergleichs, auf dessen Basis ggf. eine korrigierte - offizielle - Schlussrechnung hätte gelegt werden können, auch nichts im Wege (vgl. hierzu BGH BauR 2001, 1612 f).
  • KG, 29.07.2010 - 27 U 27/10

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berechnung des Architektenhonorars für

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt ein nach Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich nicht unter diese Regelung, wobei das Merkmal "nach" nicht einen zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung und dem Vergleich verlangt, sondern auch eine gleichzeitige Verständigung über den Abbruch der Arbeiten und über das geschuldete Honorar ausreichend ist (BGH NJW-RR 2001, 1384 f. m.w.N.).
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