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   BGH, 02.05.2002 - VII ZR 481/00   

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https://dejure.org/2002,4368
BGH, 02.05.2002 - VII ZR 481/00 (https://dejure.org/2002,4368)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2002 - VII ZR 481/00 (https://dejure.org/2002,4368)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2002 - VII ZR 481/00 (https://dejure.org/2002,4368)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Architektenhonorar - Bauvorhaben - Planstudie - Pauschalhonorar - Grundlagenermittlung

  • Judicialis

    EGBGB § 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HOAI § 10
    Darlegungs- und Beweislast des Architekten hinsichtlich der anrechenbaren Kosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prozessrecht - Substantiierung bei Honorarklage eines Architekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anrechenbare Kosten: Welche Aufgliederung im Honorarprozess erforderlich? (IBR 2002, 367)

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1298 (Ls.)
  • BauR 2002, 1421
  • ZfBR 2002, 674
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1991 - VII ZR 81/90

    Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung einer Werklohnforderung

    Auszug aus BGH, 02.05.2002 - VII ZR 481/00
    Eine Ergänzung und Aufgliederung seines Vortrags zu den anrechenbaren Kosten obliegt dem Kläger erst dann, wenn die Beklagte die anrechenbaren Kosten mit einem konkreten Gegenvortrag in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR 81/90, BauR 1992, 265 = ZfBR 1992, 66).
  • OLG Rostock, 02.05.2007 - 2 U 54/03

    Honoraranspruch nach freier Kündigung eines Architektenvertrages: Anforderungen

    Eine weitere Aufgliederung und Erläuterung der anrechenbaren Kosten ist erst dann erforderlich, wenn der Bauherr die anrechenbaren Kosten mit einem konkreten Gegenvortrag in Frage stellt (BGH BauR 2002, 1421; BauR 1992, 278).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2007 - 22 U 44/05

    Höhe des Architektenhonorars nach Kündigung des Architektenvertrages ohne

    Die Darstellung detaillierter Berechnungen ist aber erst dann geboten, wenn der Auftraggeber seinerseits dem Ergebnis des Auftragnehmers durch konkrete Gegenberechnungen entgegen tritt ( vgl. BGH Urteil vom 02.05.2002, AZ.: VII ZR 481/00 ).
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