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   BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16   

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https://dejure.org/2016,44469
BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16 (https://dejure.org/2016,44469)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16 (https://dejure.org/2016,44469)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 (https://dejure.org/2016,44469)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86a Abs 1 HGB, § 86a Abs 3 HGB, § 133 BGB, § 157 BGB
    Handelsvertretervertrag: Kostenfreie Zuverfügungstellung von Unterlagen durch den Unternehmer; Preisdaten betreffend Agenturwaren als erforderliche Unterlagen; Überlassung eines Systems für den Empfang und die Verarbeitung von Preisdaten; ergänzende Auslegung einer ...

  • IWW

    § 86a HGB, § 86a Abs. 1 HGB, § 287 ZPO, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 242 BGB, § 86a, § 87d HGB, § 561 ZPO, § 86a Abs. 3 HGB, § 139 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen erforderlicher Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB bei den von einem Unternehmer dem Handelsvertreter per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend Agenturwaren

  • Betriebs-Berater

    Tankstellen-Agentur-Vertrag - Preisdatenübermittlung an Handelsvertreter per Datenfernübertragung

  • rewis.io

    Handelsvertretervertrag: Kostenfreie Zuverfügungstellung von Unterlagen durch den Unternehmer; Preisdaten betreffend Agenturwaren als erforderliche Unterlagen; Überlassung eines Systems für den Empfang und die Verarbeitung von Preisdaten; ergänzende Auslegung einer ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erforderliche Unterlagen i.S.v. § 86a I HGB bei einem Tankstellen-Agentur-Vertrag

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 86 a Abs. 1; HGB § 86 a Abs. 3
    Rückforderung einer vom Tankstellenhalter an den Unternehmer gezahlten "Kassenpacht"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 86a Abs. 1, Abs. 3
    Vorliegen erforderlicher Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB bei den von einem Unternehmer dem Handelsvertreter per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend Agenturwaren

  • rechtsportal.de

    HGB § 86a Abs. 1 ; HGB § 86a Abs. 3
    Vorliegen erforderlicher Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB bei den von einem Unternehmer dem Handelsvertreter per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend Agenturwaren

  • datenbank.nwb.de

    Handelsvertretervertrag: Kostenfreie Zuverfügungstellung von Unterlagen durch den Unternehmer; Preisdaten betreffend Agenturwaren als erforderliche Unterlagen; Überlassung eines Systems für den Empfang und die Verarbeitung von Preisdaten; ergänzende Auslegung einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Kostentragung für vom Unternehmer dem Handelsvertreter (Tankstellenhalter) per Datenfernübertragung übermittelte Preisdaten betreffend Agenturwaren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht zur kostenfreien Zurverfügungstellung eines Kassensystem für die Übermittlung erforderlicher Unterlagen i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auch per Datenfernübertragung an Handelsvertreter übermittelte Preisdaten betreffend Agenturwaren sind erforderliche Unterlagen nach § 86a Abs. 1 HGB

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    IT-Recht: Pflicht zur kostenlosen Überlassung von Kassen-Systemen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tankstellen-Agentur-Vertrag - Preisdatenübermittlung an Handelsvertreter per Datenfernübertragung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    TStH, Kassenpacht, erforderliche Unterlagen, Preisdaten, Daten, Vergütungsvereinbarung, Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, Überlassungspflicht des U, Bereitstellungspflicht des U

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mittels Datenfernübertragung übermittelte Preisdaten über Agenturwaren an Handelsvertreter sind erforderliche Unterlagen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kassensystem in Tankstelle darf nur eingeschränkt mit Pauschale belegt werden

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Tankstelle: Handelsvertreter haben Anspruch auf Rückzahlung der Kassenpacht

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Vergütung für das Kassensystem eines Tankstellenhalters - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 17.11.2017" von RA Dr. Raimond Emde, NJW 2017, 662 - 666

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 213, 18
  • NJW 2017, 662
  • ZIP 2017, 527
  • MDR 2017, 39
  • VersR 2017, 294
  • WM 2017, 724
  • BB 2016, 3073
  • BB 2017, 144
  • DB 2016, 3036
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 11/10

    Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16
    Die Aufzählung in § 86a Abs. 1 HGB ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, Urteile vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 20 und VIII ZR 10/10, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).

    Von dem weit zu verstehenden Begriff der Unterlage wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO m.w.N.).

    Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bildenden Verträge angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO Rn. 24).

    Als derartige Unterlage kann auch (Vertriebs-)Software einzustufen sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO Rn. 30).

    Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sind dem Handelsvertreter nach allgemeiner Meinung kostenfrei zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 19 m.w.N.; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 5. Aufl., Kap. IV Rn. 11; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 86a Rn. 109; Teichmann in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 86a HGB Rn. 12).

    Hingegen trägt der Handelsvertreter nach § 87d HGB - soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Unternehmer handelsüblich ist - die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen grundsätzlich selbst; hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden (BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO Rn. 25 m.w.N.).

    Dass das Kassensystem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Übrigen Funktionen erfüllt, die dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Tankstellenhalters zuzurechnen sind, hindert die Einstufung der unter Benutzung des Kassensystems übermittelten Preisdaten als erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 30, zu einem Softwarepaket, bei dem einzelne Komponenten für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar waren, während andere Komponenten der vom Handelsvertreter grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden konnten).

    Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 30).

    Die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, kann die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 30).

  • BGH, 13.03.1986 - III ZR 114/84

    Vereinbarung eines Gesamthonorars für Rechtsanwalts- und Notartätigkeit

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16
    Die Vergütungsvereinbarung gemäß Nachtrag vom 30. Dezember 2004 ist unbeschadet des Fehlens einer Aufschlüsselung der Gesamtvergütung in dieser Vereinbarung grundsätzlich in dem Sinne teilbar, dass eine Teilvergütung als selbständige Regelung Bestand haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, NJW 1986, 2576, 2577, juris Rn. 27 ff.).

    Aus einer ergänzenden Vertragsauslegung kann sich indes Abweichendes ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, NJW 1986, 2576, 2577, juris Rn. 30 ff.).

    Denn eine ergänzende Vertragsauslegung kommt grundsätzlich sowohl im Rahmen des § 139 BGB bei Teilunwirksamkeit einer Vereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, aaO), als auch bei Unwirksamkeit einer entsprechenden Preisabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25 ff.; Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, ZIP 2016, 1975 Rn. 19 ff., jeweils zu Preisanpassungsklauseln; Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 18, zu einer Zinsänderungsklausel) in Betracht.

    Maßgebend ist, welche (Vergütungs-)Regelung die Parteien in Kenntnis des genannten Verstoßes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, NJW 1986, 2576, 2577, juris Rn. 30; Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 18).

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16
    Denn eine ergänzende Vertragsauslegung kommt grundsätzlich sowohl im Rahmen des § 139 BGB bei Teilunwirksamkeit einer Vereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, aaO), als auch bei Unwirksamkeit einer entsprechenden Preisabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25 ff.; Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, ZIP 2016, 1975 Rn. 19 ff., jeweils zu Preisanpassungsklauseln; Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 18, zu einer Zinsänderungsklausel) in Betracht.

    Maßgebend ist, welche (Vergütungs-)Regelung die Parteien in Kenntnis des genannten Verstoßes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, NJW 1986, 2576, 2577, juris Rn. 30; Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 18).

  • BGH, 09.10.2014 - III ZR 32/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16
    a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, eine Abweichung von Rechtsvorschriften darstellt und nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, ZVertriebsR 2014, 400 Rn. 39 m.w.N.), ist im Streitfall nicht einschlägig.
  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16
    Denn eine ergänzende Vertragsauslegung kommt grundsätzlich sowohl im Rahmen des § 139 BGB bei Teilunwirksamkeit einer Vereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, aaO), als auch bei Unwirksamkeit einer entsprechenden Preisabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25 ff.; Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, ZIP 2016, 1975 Rn. 19 ff., jeweils zu Preisanpassungsklauseln; Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 18, zu einer Zinsänderungsklausel) in Betracht.
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 171/10

    BGH bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16
    Denn die genannten Verträge werden an der vom Kläger betriebenen Tankstelle geschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10, NJW 2011, 2871 Rn. 13, zum Abschluss von Kraftstoffkaufverträgen an Selbstbedienungstankstellen); die Preise sind als essentialia negotii für die Vertragsabschlüsse unerlässlich.
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16
    Denn eine ergänzende Vertragsauslegung kommt grundsätzlich sowohl im Rahmen des § 139 BGB bei Teilunwirksamkeit einer Vereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, aaO), als auch bei Unwirksamkeit einer entsprechenden Preisabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25 ff.; Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, ZIP 2016, 1975 Rn. 19 ff., jeweils zu Preisanpassungsklauseln; Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 18, zu einer Zinsänderungsklausel) in Betracht.
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 10/10

    Zum Anspruch des Handelsvertreters auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16
    Die Aufzählung in § 86a Abs. 1 HGB ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, Urteile vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 20 und VIII ZR 10/10, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 17.06.2016 - 12 U 165/15

    Begriff der Unterlagen i.S. von § 86a Abs. 1 HGB ; Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - VII ZR 6/16
    Beim Verkauf von Kraftstoff ist die Werbung mittels Preisangaben zudem ein zentrales Element der Kundenwerbung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2016, 1134 Rn. 32).
  • OLG Köln, 26.01.2024 - 19 U 140/22
    Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen (BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 19; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris Rn. 63).

    Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z.B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke und Musterkollektion (BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 19).

    Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 29; Hübsch in: ZVertriebsR 2018, 88).

    Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 25; BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 23 ff.; OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 30 ff.).

    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil v. 03.12.2015, 16 U 39/15 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris).

    Demensprechend bezieht sich die Unwirksamkeit gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB in diesen Fällen zunächst nur auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung (Kassenpacht), mit dem die entsprechende Teilfunktion des Kassensystems betreffend die Übermittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten wird, nicht hingegen auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung, bei dem es sich um die Gegenleistung für andere Funktionen des Kassensystems (z.B. Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc.) handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 31).

    Selbst wenn man dies jedoch anders sehen wollte und der Auffassung wäre, es läge lediglich eine Teilunwirksamkeit der Vergütungsabrede vor, so würde die sodann vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 32) zu keinem abweichenden Ergebnis führen.

    Denn die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, zieht die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich, wenn sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nichts Abweichendes ergibt (BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16. zitiert nach juris Rn. 32).

  • OLG Köln, 24.11.2023 - 19 U 146/22
    Die Beklagte nimmt Bezug auf Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Zuordnung von Kosten eines Kassensystems einer Tankstelle (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, Rn. 31, 41; S. 48 f., 52 f. der Berufungserwiderungs- und -begründungsschrift der Beklagten, Bl. 255 f., 259 f. d. A.).

    Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, Rn. 19; Senat, Urteil vom 11.09.2009 - 19 U 64/09, juris, Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2020 - 18 U 93/17, juris, Rn. 63).

    Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z.B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke und Musterkollektion (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, Rn. 19).

    Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, Rn. 29; Hübsch in: ZVertriebsR 2018, 88).

    Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, juris, Rn. 25; Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, Rn. 23 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 - 12 U 165/15, juris, Rn. 30 ff.).

    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, Rn. 25; OLG Schleswig, Urteil vom 03.12.2015 - 16 U 39/15, juris, Rn. 30 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2020 - 18 U 93/17, juris, Rn. 75 ff.).

    Demensprechend bezieht sich die Unwirksamkeit gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB in diesen Fällen zunächst nur auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung (Kassenpacht), mit dem die entsprechende Teilfunktion des Kassensystems betreffend die Übermittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten wird, nicht hingegen auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung, bei dem es sich um die Gegenleistung für andere Funktionen des Kassensystems (z.B. Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc.) handelt (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, Rn. 31).

    Selbst wenn man dies jedoch anders sehen wollte und der Auffassung wäre, es läge lediglich eine Teilunwirksamkeit der Vergütungsabrede vor, so würde die sodann vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, Rn. 32) zu keinem abweichenden Ergebnis führen.

    Denn die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, zieht die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich, wenn sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nichts Abweichendes ergibt (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, Rn. 32).

  • OLG Köln, 13.01.2023 - 19 U 21/22
    Der Begriff der "Unterlagen" im Sinne von Abs. 1 ist weit auszulegen (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, beck-online; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2020 - 18 U 93/17, beck-online).

    Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z.B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke, Musterkollektion, BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, beck-online; OLG München, Urteil vom 03.03.1999 - 7 U 6158/98, juris).

    Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, beck-online; Hübsch, in: ZVertriebsR 2018, 88).

    (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10; BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 03.12.2015 - 16 U 39/15; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 - 12 U 165/15).

    Dabei ist - wie bereits im Hinweisbeschluss des Senates vom 19.08.2022 ausgeführt - der Begriff der "Unterlage" i.S.v. § 86a HGB weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, juris, Rn. 20; Senat, Urteil vom 11.09.2009 - 19 U 64/09, juris, Rn. 6) und eine Unterlage "erforderlich", wenn sie für die Tätigkeit des Handelsvertreters "unverzichtbar" ist (BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; insoweit entgegen Senat, Urteil vom 11.09.2009 - 19 U 64/09, juris, Rn. 6; Senat, Urteil 12.04.2013 - 19 U 101/12, juris, Rn. 31) Dabei kann auch eine Vertriebssoftware § 86a Abs. 1 HGB unterfallen und für ein "Softwarepaket" eine erforderliche Unterlage auch dann zu bejahen sein, wenn einzelne Komponenten für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar sind (BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, juris Rn. 21 ff, 30; BGH 17.11.2016 - VII ZR 6/16; Rn 19, 25; Senat, Urteil vom 12.04.2013 - 19 U 101/12, juris, Rn. 51).

    Selbst wenn das Kassensystem bzw. das zur Verfügung gestellte Arbeitssystem im Übrigen Funktionen erfüllte, die dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb der Klägerin zuzurechnen wären, hinderte dies nicht die Einstufung der unter Benutzung des Kassensystems übermittelten Preisdaten als erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB (vgl. BGH 17.11.2016 - VII ZR 6/16; Rn 25, für Vertriebssoftware und dort konkret ein Kassensystem im Fall eines Tankstellenagenturvertrags; BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, juris, Rn. 30, zu einem Softwarepaket, bei dem einzelne Komponenten für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar waren, während andere Komponenten der vom Handelsvertreter grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden konnten; Senat, Urteil vom 12.04.2013 - 19 U 101/12, juris, Rn. 51; vgl. auch Senat, Urteil vom 11.09.2009 - 19 U 64/09, juris, Kostentragungspflicht des Handelsvertreters für Vorhaltung allgemeiner Hard- und Software, ein speziell eingerichtetes Informationssystem war kostenfrei zur Verfügung gestellt worden).

    Dass das Kassensystem im Übrigen Funktionen erfüllt, die dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters zuzurechnen sind, hindert die Einstufung der unter Benutzung des Kassensystems übermittelten Preisdaten als erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris).

    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 03.12.2015 - 16 U 39/15, juris; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2020 - 18 U 93/17, juris).

    Demensprechend bezieht sich die Unwirksamkeit gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB in diesen Fällen zunächst nur auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung (Kassenpacht), mit dem die entsprechende Teilfunktion des Kassensystems betreffend die Übermittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten wird, nicht hingegen auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung, bei dem es sich um die Gegenleistung für andere Funktionen des Kassensystems (z.B. Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc.) handelt (BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris, m.w.N.).

    Selbst wenn man dies jedoch anders sehen wollte und der Auffassung wäre, es läge lediglich eine Teilunwirksamkeit der Vergütungsabrede vor, so würde die sodann vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, juris) zu keinem abweichenden Ergebnis führen.

  • LG Hamburg, 04.04.2017 - 326 O 314/15

    Handelsvertretervertrag: Anspruch eines Tankstellenpächters auf Rückzahlung von

    Die Aufzählung in § 86a Abs. 1 HGB ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 - juris Rn. 18; Urteile vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 20 und VIII ZR 10/10, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).

    Von dem weit zu verstehenden Begriff der Unterlage wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO m.w.N.).

    Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bildenden Verträge angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -,a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO Rn. 24).

    Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sind dem Handelsvertreter nach allgemeiner Meinung kostenfrei zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -,a.a.O. Rn. 20; Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 19 m.w.N.; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 5. Aufl., Kap. IV Rn. 11; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 86a Rn. 109; Teichmann in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 86a HGB Rn. 12).

    Hingegen trägt der Handelsvertreter nach § 87d HGB - soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Unternehmer handelsüblich ist - die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen grundsätzlich selbst; hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO Rn. 25 m.w.N.).

    Insoweit geht es bei dem Kassensystem nicht nur um eine dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb zuzurechnende, vom Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierende Büroausstattung (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O., Rn. 23 bis 25; vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, a.a.O. Rn. 30).

    Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 - a.a.O., Rn. 28; BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, a.a.O. Rn. 30).

    Die Unwirksamkeit gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB bezieht sich zunächst nur auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung (Kassenmiete), mit dem die vorstehend erörterte Teilfunktion des Kassensystems betreffend die Übermittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten wird, nicht hingegen auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung, mit dem andere Funktionen des Kassensystems (z.B. Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc.) abgegolten werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O., Rn. 31).

    Ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O.) ist auch die vorliegende Vergütungsvereinbarung in Anlage 8 zum Tankstellenvertrag RBA (Anlagen K2, K3), dort Ziffer 1)a), grundsätzlich in dem Sinne teilbar, dass eine Teilvergütung als selbständige Regelung Bestand haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, NJW 1986, 2576, 2577, juris Rn. 27 ff.).

    Zwar kann die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O. Rn. 32; Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, a.a.O. Rn. 30).

    Dabei ist relevant, inwieweit die übrigen Komponenten des Kassensystems nur oder auch Funktionen erfüllen, die dem von der Klägerin als Tankstellenhalterin grundsätzlich selbst zu finanzierenden regelmäßigen Geschäftsbetrieb (Agenturgeschäft und Eigengeschäft) zuzurechnen sind und welches Gewicht dieser Anteil hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 -, a.a.O., Rn. 40, 41).

  • OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22
    Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 19; Senat, Urteil v. 11.09.2009, 19 U 64/09, zitiert nach juris Rn. 6; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris Rn. 63).

    Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z.B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke und Musterkollektion (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 19).

    Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 29; Hübsch in: ZVertriebsR 2018, 88).

    Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. BGH, Urteil v. 04.05.2011, VIII ZR 11/10, zitiert nach juris Rn. 25; BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 23 ff.; OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2016, 12 U 165/15, zitiert nach juris Rn. 30 ff.).

    Soweit die Rechtsprechung in der Folge in den sog. Tankstellenfällen eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen hat, beruht dies nicht zuletzt auf der Erwägung, dass ihm dieses - neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit - wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil v. 03.12.2015, 16 U 39/15, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2020, 18 U 93/17, zitiert nach juris).

    Demensprechend bezieht sich die Unwirksamkeit gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB in diesen Fällen zunächst nur auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung (Kassenpacht), mit dem die entsprechende Teilfunktion des Kassensystems betreffend die Übermittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten wird, nicht hingegen auf denjenigen Teil der Gesamtvergütung, bei dem es sich um die Gegenleistung für andere Funktionen des Kassensystems (z.B. Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc.) handelt (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 31).

    Selbst wenn man dies jedoch anders sehen wollte und der Auffassung wäre, es läge lediglich eine Teilunwirksamkeit der Vergütungsabrede vor, so würde die sodann vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 32) zu keinem abweichenden Ergebnis führen.

    Denn die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, zieht die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich, wenn sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nichts Abweichendes ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2016, VII ZR 6/16, zitiert nach juris Rn. 32).

  • BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 13/16 R

    Gründungszuschuss - Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Tätigkeit -

    Der Erfüllung der Hauptpflicht aus dem Handelsvertretervertrag iS des § 84 Abs. 1 HGB dient insbesondere die Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit, wie zB die Anpreisung von Waren beim Kunden, wenn sie sich im Rahmen des Gegenstands des Handelsvertretervertrags hält (vgl BGH vom 4.5.2011 - VIII ZR 11/10 - NJW 2011, 2423 = juris, RdNr 24; BGH vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16 - BB 2017, 144) .
  • KG, 17.03.2022 - 2 U 4/20

    Handelsvertreterprovision im Kraftstoff-Vertrieb an Tankstellen:

    Dies wird allgemein so verstanden, dass diese Unterlagen kostenlos zu überlassen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 20; BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10, MDR 2011, 791, Rn. 19 nach juris; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2007 - 19 U 84/07, RuS 2009, 87; MüKo-HGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, § 86a Rn. 7).

    Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverfügungstellung derartiger Unterlagen vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 28, mN.).

    Denn der Handelsvertreter trägt nach § 87d HGB - soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Unternehmer handelsüblich ist - die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen grundsätzlich selbst; hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 20).

    Solche Unterlagen sind beispielsweise aktuelle Preisdaten der Agenturware, und dies auch dann, wenn sie unter Verwendung eines von dem Unternehmer gestellten Kassensystems per Datenfernübertragung zur Verfügung gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 23 - Kassenpacht).

    Im Übrigen hat das OLG Hamm seine Auffassung unter auf die spätere BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 23 - Kassenpacht) inzwischen ausdrücklich aufgegeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2021 - I-18 U 59/20, ZVertriebsR 2021, 193, Rn. 76 nach juris).

    Allerdings sind Preisklauseln als Preisnebenabreden kontrollfähig und auch unwirksam, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern durch die der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 44; BGH, Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 32/14, MDR 2014, 1375, Rn. 39 nach juris; BGH, Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298, Rn. 13 nach juris; BGH, Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257, Rn. 16 nach juris, jeweils mwN.).

    Dass die kostenfreie Zurverfügungstellung bargeldloser Zahlungsmöglichkeiten an Handelsvertreter durch die Mineralölfirmen seinerzeit handelsüblich iSv. § 87d HGB gewesen wäre, was eine Abweichung von dem in § 87d HGB niedergelegten gesetzlichen Leitbild zu Lasten des Handelsvertreters begründen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 - VII ZR 6/16, BGHZ 213, 18, Rn. 45 - Kassenpacht), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

  • OLG Hamm, 09.11.2020 - 18 U 93/17

    Kassensystem als "erforderliche Unterlage" im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB

    Ist die Vereinbarung bzgl. der entgeltlichen Überlassung eines Kassensystems im Hinblick auf die sog. Preisübermittlungsfunktion dieses Systems unwirksam und führt dies nach den Maßstäben der ergänzenden Vertragsauslegung (s. Urt. des BGH vom 17.11.2016, Az. VII ZR 6/16, Tz.

    Die Klägerin hat gemeint, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2016 (Az. VII ZR 6/16) ergebe sich nichts anderes.

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2016 (Az. VII ZR 6/16) könne die Klägerin nichts für sich herleiten, da das Kassensystem allenfalls insoweit als erforderliche Unterlage im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB gelten könne, als dessen Preisübermittlungsfunktion in Rede stehe.

    Der Begriff "Unterlagen" in § 86 a Abs. 1 HGB ist weit zu verstehen; erfasst wird alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit dient und "aus der Sphäre des Unternehmers" stammt (BGH, Urt. vom 4.5.2011, Az. VIII ZR 11/10; Urt. vom 17.11.2016, Az. VII ZR 6/16).

    Das gilt auch für den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Az. VII ZR 6/16), in dem es um eine monatliche Pacht von (immerhin) 281, 21 EUR netto ging (ausweislich des veröffentlichten Tatbestands umfasste das jenes Kassensystem neben sonstigen Komponenten - lediglich - einen Kassenarbeitsplatz).

  • OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20

    In AGB unwirksam: Prozentuale Abhängigkeit der Disagiolast vom Kraftstoffpreis

    Die Aufzählung ist nur beispielhaft (BGH NJW 2017, 662 Tz. 19, NJW 2011, 2423 Tz. 20).

    Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter in weiter Auslegung des § 86a Abs. 1 HGB allgemein solche Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, auf die der Handelsverteter zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist (BGH NJW 2017, 662 Tz. 19 f.; NJW 2011, 2423 Tz. 24).

    Voraussetzung ist, dass die Unterlagen spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers stammen (BGH NJW 2017, 662 Tz. 19; NJW 2011, 2423 Tz. 20, 25; OLG Hamm ZVertriebsR 2021, 193 Tz. 47; EBJS/Löwisch, HGB, 4. Aufl. 2020, § 86a Rn. 28).

    Dagegen trägt der Handelsvertreter nach § 87d HGB - soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Unternehmer handelsüblich ist - die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen grundsätzlich selbst; hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden (BGH NJW 2017, 662 Tz. 20; NJW 2011, 2423 Tz. 25).

    Hierin liegt ein relevanter Unterschied zu den von dem Unternehmer an den Handelsvertreter übermittelten Preisdaten, bezüglich derer der BGH das Vorliegen einer Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB bejaht hat (BGH NJW 2017, 662 Tz. 23): Diese werden von dem Unternehmer festgesetzt, kommen mithin unmittelbar aus seinem Herrschaftsbereich.

  • OLG Hamm, 15.02.2021 - 18 U 60/20
    Sie verweist erneut darauf, dass die Entscheidung des 12. ZS des OLG Hamm (12 U 165/15) nach den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung vom 16.11.2016 (Az. VII ZR 6/16) aufgestellt habe, keine Geltung mehr beanspruche, weil das Kassensystem selbst nicht als erforderliche Unterlage im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB anzusehen sei.

    Aus der Entscheidung des BGH vom 17.11.2016 (Az. VII ZR 6/16, Tz. 19f.) geht hervor, dass der Begriff der Unterlage weit zu verstehen ist und alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt.

    Soweit die Entscheidung des OLG Hamm (a.a.O. vom 17.6.2016, Tz. 32) das "Stationscomputersystem und die technischen Voraussetzungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr" als erforderliche Unterlage im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB ansieht, konnte der Rechtsprechung des BGH vom 17.11.2016 (Az. VII ZR 6/16) noch nicht Rechnung getragen werden.

  • OLG Hamm, 08.02.2021 - 18 U 59/20

    Für den Handelsvertreter erforderliche Unterlagen

  • LG Hamburg, 20.07.2017 - 413 HKO 14/17

    Handelsvertretervertrag des Tankstellenbetreibers mit der Mineralölgesellschaft:

  • LG Hamburg, 05.09.2019 - 413 HKO 18/19
  • OLG Schleswig, 06.07.2017 - 16 U 93/16
  • LG München I, 09.03.2020 - 10 HKO 1745/19

    Technische Voraussetzungen sind keine dem Handelsvertreter zur Verfügung zu

  • LG München I, 20.05.2022 - 1 HKO 15370/20

    Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln eines Tankstellenpachtvertrages

  • KG, 21.03.2022 - 8 U 1031/20

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

  • LG Köln, 07.09.2018 - 89 O 67/17

    Erteilung eines Buchauszuges über Vertragsverhältnisse mit sog. R- und Z-Kunden

  • OLG Hamburg, 01.09.2020 - 10 U 23/19

    Zahlung der von einer Provision einbehaltenen Abzügen wegen Kostenbeteiligung an

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