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   BGH, 21.11.1968 - VII ZR 89/66   

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https://dejure.org/1968,297
BGH, 21.11.1968 - VII ZR 89/66 (https://dejure.org/1968,297)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1968 - VII ZR 89/66 (https://dejure.org/1968,297)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1968 - VII ZR 89/66 (https://dejure.org/1968,297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anpassung des Vertrages - Änderung der Geschäftsgrundlage - Weigerung einer Vertragspartei - Kündigung - Bauvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 632
    Rechte der Vertragspartei bei unberechtigter Verweigerung einer Vertragsanpassung

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 233
  • MDR 1969, 212
  • WM 1969, 65
  • ZfBR 2000, 108
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn andernfalls der Vertrag unter den als unzumutbar anzuerkennenden Bedingungen zunächst fortgeführt werden und der Anpassungsgläubiger noch weitere Nachteile als die bereits entstandenen auf sich nehmen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1968 - VII ZR 89/66, NJW 1969, 233, 234 für einen Bauvertrag).
  • KG, 14.07.2014 - 8 U 140/13

    Fehlen der Geschäftsgrundlage für einen formularmäßigen Gewerberaummietvertrag:

    Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein Fehlen oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in der Regel nur einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages begründet und nicht ein Recht sich vom Vertrag zu lösen (BGH, Urteil vom 21.11.1968 - VII ZR 89/66 - NJW 1969, 233).
  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Bei einer Anpassung wegen Äquivalenzstörung, also wegen einer Änderung der Geschäftsgrundlage, kann unmittelbar auf die danach geschuldete Leistung, hier also auf Zahlung des erhöhten Erbbauzinses, geklagt werden (BGH Urteil vom 21. November 1968, VII ZR 89/66, WM 1969, 65, 66 unter I. 1. = NJW 1969, 233 unter I. 1.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 242 Rdn. 88; MünchKomm/Roth § 242 Rdn. 503).
  • BGH, 12.06.1987 - V ZR 91/86

    Zulässiger Inhalt eines Erbbaurechts; Risiko der Bebaubarkeit

    Erforderlich ist mithin die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag oder der Kündigung, je nachdem, ob das Schuldverhältnis rückwirkend oder - wie etwa ein Dauerschuldverhältnis - nur für die Zukunft beseitigt werden kann (vgl. BGH Urt. vom 21. November 1968, VII ZR 89/66, NJW 1969, 233, 234).
  • OLG Schleswig, 08.07.2011 - 17 U 49/10

    Kündigung des Bauvertrages wegen Verweigerung der Anpassung des Vertrages bei

    Ist eine solche Unzumutbarkeit nach den strengen Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung stellt, aber wirklich gegeben, dann kann aber nicht verlangt werden, dass der Schuldner den Vertrag, wenn die andere Seite sich einer Anpassung verschließt, unter den als unzumutbar anzuerkennenden Bedingungen noch zu Ende führt und dadurch, wie es oft der Fall sein wird, noch weitere Nachteile als die bereits entstandenen auf sich nimmt; der Schuldner muss sich vielmehr durch Kündigung vom Vertrag lösen können (so bereits BGH NJW 1969, 233 ).

    Ein schlechthin unzumutbares Verhalten kann dem Schuldner auch dann nicht aufgezwungen werden, wenn der Gläubiger aus ausnahmsweise entschuldbaren Gründen die Unzumutbarkeit objektiv falsch beurteilt und deshalb die gerechtfertigte Anpassung ablehnt (BGH NJW 1969, 233 ).

  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88

    "Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer

    Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführte BGH-Entscheidung (BGH, Urt. v. 21.11.196 - VII ZR 89/66, NJW 1969, 233, 234) betraf eine andere Fallgestaltung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist.
  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 103/69

    Anforderungen an eine vorweg genommene Nachlassregelung - Anspruch auf

    Indessen mag dahinstehen, ob diese Betrachtungsweise (auf die der Bundesgerichtshof in der Folgezeit, soweit ersichtlich, nicht zurückgekommen ist) dem Wesen der richterlichen Entseheidüngstätigkeit gerecht wird oder ob nicht vielmehr die Vertragsanpassung nach § 242 BGB ein Akt der Rechtsfindung und keine Rechtsgestaltung ist, weil auch hier das richterliche Urteil nicht die rechtlichen Beziehungen der Parteien neu schafft, sondern bloß ausspricht, welche Umgestaltung die bestehenden Rechtsbeziehungen durch die Veränderung der Umstände nach Treu und Glauben erlitten haben (so insbesondere die späteren BGH-Urteile vom 14. Juli 1953, V ZR 72/52, LM BGB § 242 Bb Nr. 18 Bl. 3, und vom 21. November 1968, VII ZR 89/66, WM 1969, 65, 66 = NJW 1969, 233; Kegel, a.a.O. S. 148; Esser, JZ 1958, 113, 114; Rothe, AcP 151, 33, 39 f; Soergel/Siebert/Knopp a.a.O. § 242 Anm. 414; Palandt/Heinrichs, BGB 30. Aufl. § 242 Anm. 6 c ff).
  • OLG München, 22.09.1983 - 24 U 893/82

    Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz Festpreiszusage?

    Trotz dieser Risikoübernahme kann allerdings auch bei einer Festpreisvereinbarung eine so schwere Äquivalenzstörung eintreten, daß dem Auftragnehmer die Lösung vom Vertrag zugebilligt werden muß, sofern eine Anpassung nicht zustande kommt (vgl. BGH, NJW 1969, 233 m.w. N.; OLG Düsseldorf, MDR 1974, 489 - LS).
  • OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06

    Sozietätsvertrag: Wirksamkeit einer festen Laufzeit von 30 Jahren; Angemessenheit

    Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Vertrags kann sich nach der Rechtsprechung daraus ergeben, dass der andere Teil sich einer gebotenen Anpassung des Vertrags wegen geänderter Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB widersetzt (vgl. BGH NJW 1969, 233 zu einem Bauvertrag; kritisch und differenzierend Krebs in AnwKomm-BGB, § 313 Rn. 83 m.w.N. in Fn. 250).
  • BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 273/02

    Eingruppierung einer Lehrerin für Textverarbeitung und Leibesübungen

    Begehrt ein Kläger wegen Änderung der Geschäftsgrundlage eine höhere Leistung, so ist der Klageantrag auf diese zu richten (Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 253 Rn. 13 mwN; BGH 21. November 1968 - VII ZR 89/66 - NJW 1969, 233).
  • BGH, 17.01.1975 - V ZR 105/73

    Minigolf-Anlage - § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, condictio ob rem bei gegenseitigen

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2012 - 2 U (Kart) 7/11

    Rechtsfolgen der Einführung des sog. Unbundling hinsichtlich eines

  • OLG Zweibrücken, 20.09.1994 - 8 U 214/93

    Leistungsänderungen: Arbeitseinstellung bis zur Vereinbarung eines neuen Preises?

  • OLG Dresden, 21.11.1997 - 7 U 1905/97

    Kündigung eines VOB-Vertrages aus wichtigem Grund durch Auftraggeber

  • OLG München, 14.07.1988 - 29 U 5170/86

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im

  • BGH, 21.02.1973 - VIII ZR 44/71
  • OLG Dresden, 24.05.1993 - 2 U 273/93

    Keine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei

  • BGH, 25.03.1976 - VII ZR 259/75

    Anforderungen an die Kündigung eines Werkvertrages - Rechtmäßigkeit von

  • BGH, 12.04.1973 - VII ZR 171/71

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Werkvertrags - Herleitung eines

  • BGH, 30.04.1971 - V ZR 177/68

    Anspruch auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück - Hindernis infolge

  • BGH, 27.11.1975 - VII ZR 241/73

    Zu den Festpreisabreden im Bauvertrag

  • BGH, 29.09.1969 - VIII ZR 3/68

    Mietzinsregelung nach Ablauf des befristeten Mietvertrages - Kündigung des

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