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   OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - VII-Verg 55/12   

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OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - VII-Verg 55/12 (https://dejure.org/2013,17857)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2013 - VII-Verg 55/12 (https://dejure.org/2013,17857)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - VII-Verg 55/12 (https://dejure.org/2013,17857)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 97 Abs. 1
    Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 97 Abs. 1 GWB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BWI Informationstechnik GmbH ist öffentlicher Auftraggeber!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    PPP-Projekt Herkules: 100%-ige Tochter der Siemens AG (Kapitalgesellschaft der BWI-Gruppe) ist öffentlicher Auftraggeber!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Herkules" (er)schafft öffentliche Auftraggeber! (VPR 2013, 62)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2013, 653
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12
    Nach dem funktionellen Auftraggeberbegriff des § 98 Nr. 2 GWB und der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des Auftraggebers (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2001, C-237/99, Tz. 43 m.w.N.) sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des vierten Teils des GWB auch juristische Personen des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn Gebietskörperschaften (§ 98 Nr. 1 GWB) sie durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben.

    Hierdurch wird eine Verbindung mit der öffentlichen Hand geschaffen, die den vorgenannten alternativen Merkmalen des § 98 Nr. 2 GWB im Sinne der EuGH-Rechtsprechung gleichwertig ist (vgl. Urteil v. 01.02.2001, C-237/99 Tz. 49).

    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 98 Nr. 2 GWB unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Leitung der Antragsgegnerin zu 2 einer Aufsicht durch die öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der Gesellschaft auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil v. 01.02.2001, C-237/99 Tz. 48-49, 59; Senat, Beschluss v. 30.04.2003, Verg 67/02 juris Rn. 29; Beschluss v. 13.08.2007, VII-Verg 16/07 juris Rn. 11).

    Wird die Tätigkeit einer Gesellschaft z.B. durch ihre Satzung in einem sehr engen Rahmen geregelt, und sind die Regeln für die Führung der Geschäfte sehr detailliert, kann die bloße Überwachung der Einhaltung dieser Regeln für sich allein schon dazu führen, dass der öffentlichen Hand ein bedeutender Einfluss eingeräumt wird (EuGH, Urteil v. 01.02.2001, C-237/99 Tz. 50-52).

    Der EuGH hat entschieden, dass die Möglichkeit zur Ausübung ähnlich ausgestalteter Befugnisse - Auflösung der Gesellschaft oder vorläufige Amtsenthebung der Leitungsorgane bei schweren Unregelmäßigkeiten, schwerwiegenden Verstößen bei der Führung der Geschäfte u.a. - auch dann, wenn sie die Ausnahme bleibt, eine ständige Kontrolle impliziert (vgl. EuGH, Urteil v. 01.02.2001, C-237/99 Tz 54-56).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02

    Rechtsfolgen der Übertragung des Bekleidungswesens der Bundeswehr auf eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12
    Entscheidend ist, dass es sich um Aufgaben handelt, die der Staat oder eine Gebietskörperschaft aus Gründen des Allgemeininteresses im Allgemeinen selbst erfüllen oder bei denen er oder sie einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (EuGH, Urteil v. 10.04.2008, C-393/06 Rn. 40 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2003 - Verg 67/02, BA 11 f. m.w.N.).

    Die Gewinnerzielungsabsicht einer juristischen Person des Privatrechts schließt die Anwendbarkeit des § 98 Nr. 2 GWB hingegen nicht aus (Senat, Beschluss v. 30.04.2003, Verg 67/02).

    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 98 Nr. 2 GWB unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Leitung der Antragsgegnerin zu 2 einer Aufsicht durch die öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der Gesellschaft auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil v. 01.02.2001, C-237/99 Tz. 48-49, 59; Senat, Beschluss v. 30.04.2003, Verg 67/02 juris Rn. 29; Beschluss v. 13.08.2007, VII-Verg 16/07 juris Rn. 11).

    Auch wenn dieser Gesellschafterausschuss keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse hat, muss ihm allein wegen seiner Existenz (wenn er eingerichtet wird) und wegen des Gesichtspunkts, dass es im Interesse des Unternehmens meist günstiger ist, Kompromisse zu schließen als Gesellschafterblockaden zu erzeugen oder zu verlängern, eine erhebliche Bedeutung beigemessen werden (vgl. Senat, Beschluss v. 30.04.2003, Verg 67/02).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12
    Entscheidend ist, dass es sich um Aufgaben handelt, die der Staat oder eine Gebietskörperschaft aus Gründen des Allgemeininteresses im Allgemeinen selbst erfüllen oder bei denen er oder sie einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (EuGH, Urteil v. 10.04.2008, C-393/06 Rn. 40 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2003 - Verg 67/02, BA 11 f. m.w.N.).

    Eine Aufgabe gewerblicher Art liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen unter Wettbewerbsbedingungen tätig wird (vgl. EuGH, Urteil v. 10.04.2008, C-393/06 Tz 41 m.w.N.) und die wirtschaftlichen Risiken seiner Tätigkeit trägt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003, C - 18/01 Tz 49-51).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2007 - Verg 16/07

    DBE ist öffentlicher Auftraggeber!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12
    Der Rechtscharakter der Aufgaben als im Allgemeininteresse liegend ändert sich hierdurch nicht (vgl. auch Senat, Beschluss v. 13.08.2007, VII-Verg 16/07).

    Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 98 Nr. 2 GWB unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Leitung der Antragsgegnerin zu 2 einer Aufsicht durch die öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der Gesellschaft auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil v. 01.02.2001, C-237/99 Tz. 48-49, 59; Senat, Beschluss v. 30.04.2003, Verg 67/02 juris Rn. 29; Beschluss v. 13.08.2007, VII-Verg 16/07 juris Rn. 11).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12
    (3) Bei den vorgenannten im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben handelt es sich um solche nichtgewerblicher Art. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH stellen Aufgaben, die auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllt oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art dar (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003, C - 18/01 Tz 47 ff. m.w.N.).

    Eine Aufgabe gewerblicher Art liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen unter Wettbewerbsbedingungen tätig wird (vgl. EuGH, Urteil v. 10.04.2008, C-393/06 Tz 41 m.w.N.) und die wirtschaftlichen Risiken seiner Tätigkeit trägt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.05.2003, C - 18/01 Tz 49-51).

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 15/12

    Vergaberechtswidrigkeit einer ohne öffentliche Ausschreibung geschlossenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12
    Weder hat die Antragstellerin durch eine gezielte und begründete Information durch den öffentlichen Auftraggeber Kenntnis vom - tatsächlich erst mit Unterzeichnung am 2. August 2012 erfolgten - Vertragsschluss erlangt, was Voraussetzung für die Anwendung einer Frist von 30 Kalendertagen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 01.08.2012, VII-Verg 15/12), noch hat die Antragsgegnerin zu 2 den Vertragsschluss gemäß § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2012 - Verg 1/12

    VOF: Unterkriterien sind festzulegen und bekannt zu machen!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12
    b) Das als ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung erforderliche Interesse der Antragstellerin an der Feststellung einer Rechtsverletzung (vgl. Senat, Beschluss vom 31.10.2012, VII-Verg 1/12, juris Rn. 30 m.w.N.) ist gegeben.
  • EuGH, 29.11.2012 - C-182/11

    Econord - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12
    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zur Inhouse-Vergabe, die eine Beteiligung am Kapital der Einrichtung und eine Beteiligung an den Leitungsorganen erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 29.11.2012, C-182/11 und 183/11), hierzu nicht erforderlich.
  • VK Bund, 29.11.2012 - VK 1-85/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12
    Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 29. November 2012 (VK 1 - 85/12) werden zurückgewiesen.
  • VK Sachsen, 17.01.2019 - 1/SVK/033-18

    Mehrkosten sind kein Aufhebungsgrund!

    Der Feststellungsantrag nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach allgemeiner Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus (z. B. OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Verg 8/12 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2013 - Verg 55/12 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2013 - 11 Verg 7/12 -).
  • VK Südbayern, 02.01.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17

    Vollständige Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen bei einem zweistufigen

    Ein Feststellungsantrag nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach allgemeiner Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus (z.B. OLG München, Beschluss vom 19.07.2012, Verg 8/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013, VII-Verg 55/12; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.02.2009, 1 Verg 4/08).
  • VK Südbayern, 13.02.2018 - Z3-3-3194-1-53-11/17

    Aufhebung der Ausschreibung

    Der Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach allgemeiner Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus (z.B. OLG München, B. v. 19.07.2012 - Az.: Verg 8/12; OLG Düsseldorf, B. v. 19.06.2013 - Az.: VII-Verg 55/12; B. v. 08.06.2011 - Az.: VII-Verg 2/11; OLG Frankfurt, B. v. 06.03.2013 - Az.: 11 Verg 7/12; OLG Koblenz, B. v. 04.02.2009 - Az.: 1 Verg 4/08).

    Für diesen genügt das Bestehen einer "echten Zuschlagschance" im Sinn von § 126 S. 1 GWB (OLG Celle, B. v. 30.10.2014 - Az.: 13 Verg 8/14; OLG Düsseldorf, B. v. 19.06.2013 - Az.: VII-Verg 55/12).

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