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   OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - VII-Verg 59/17   

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https://dejure.org/2018,24474
OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 (https://dejure.org/2018,24474)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 (https://dejure.org/2018,24474)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - VII-Verg 59/17 (https://dejure.org/2018,24474)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • heuking.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Vorschrift!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zweckmäßigkeitskontrolle bei Ausschreibungen nach § 127 Abs. 1 SGB V

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist keine bieterschützende Vergabevorschrift (VPR 2018, 242)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gewichtung qualitativer Kriterien darf bei Hilfsmittelausschreibungen unter 50% liegen (VPR 2018, 243)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2018, 696
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2014 - Verg 17/14

    Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium zulässig!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17
    An seiner abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - VII-Verg 17/14, zitiert nach juris, Tz. 19 ff.; Senatsbeschluss vom 21.12.2016 - VII-Verg 26/16, zitiert nach juris, Tz. 44 ff.) hält der zwischenzeitlich personell neu besetzte Senat nicht mehr fest.

    Abweichend von den Überlegungen im Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - VII-Verg 17/14 - handelt es sich bei § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V nicht deshalb um eine vergaberechtliche Vorschrift, weil sie der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers bei der Wahl des Beschaffungsgegenstands Grenzen setzt.

    Daneben hat es der Senat jedoch nie bezweifelt, dass der Auftraggeber den Zuschlag auch auf das preiswerteste Angebot erteilen durfte (Senatsbeschluss vom 14.01.2009 - VII-Verg 59/08, zitiert nach juris, Tz. 24; Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - VII-Verg 17/14, zitiert nach juris, Tz. 32).

    In Übereinstimmung hiermit hat er in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation, es ging um die Beschaffung von Inkontinenzmitteln durch eine Krankenkasse, den niedrigsten Preis als alleiniges Zuschlagskriterium hingenommen (Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - VII-Verg 17/14, zitiert nach juris, Tz. 32).

    Er hat dies lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass die auszuführenden Leistungen in den für eine Zuschlagsentscheidung nach qualitativen Kriterien in Betracht kommenden Punkten in der Leistungsbeschreibung oder an anderen Stellen in den Vergabeunterlagen hinreichend genau definiert sind (Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - VII-Verg 17/14, zitiert nach juris, Tz. 32).

    Weder § 127 Abs. 1b Satz 2 SGB V noch das sonstige Vergaberecht (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - VII-Verg 17/14, zitiert nach juris, Tz. 32 ff.) verbieten es, eine qualitative Kriterien angemessen berücksichtigende Leistungsbeschreibung um qualitative Zuschlagskriterien zu ergänzen.

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2016 - Verg 26/16

    Gerichtliche Überprüfung der Vergabe von Rahmenvereinbarungen zur ambulanten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17
    Im Übrigen gelte § 127 Abs. 1 Satz 7 SGB V, der auf die Entscheidung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.12.2016 - VII-Verg 26/16 zurückgehe, nicht erst, wenn eine Krankenkasse die Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung zulässigerweise bejahe.

    An seiner abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014 - VII-Verg 17/14, zitiert nach juris, Tz. 19 ff.; Senatsbeschluss vom 21.12.2016 - VII-Verg 26/16, zitiert nach juris, Tz. 44 ff.) hält der zwischenzeitlich personell neu besetzte Senat nicht mehr fest.

    Den Schutz von Unternehmen bezweckt § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2016 - VII-Verg 26/16, zitiert nach juris, Tz. 36; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2009 - L 21 KR 1/08 SFB, zitiert nach NRWE, Tz. 24; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2011 - 15 Verg 1/11, zitiert nach juris, Tz. 41 ff., für eine ähnliche Konstellation im Abfallrecht; siehe auch Möllenkamp, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn. 78).

    Zugleich beziehen sie sich nahezu einhellig auf die bisherige, aber nunmehr aufgegebene Rechtsprechung des Senats, wonach eine Aufspaltung des Prüfprogramms in ein "Ob" und ein "Wie" der Ausschreibung nicht vorgesehen sei (vgl. dazu insbesondere Senatsbeschluss vom 21.12.2016 - VII-Verg 26/16, zitiert nach juris, Tz. 40).

    Dabei sehen die Sozialgerichte in der Regel kein Problem darin, dass nach der bisherigen Senatsrechtsprechung für Zweckmäßigkeitserwägungen gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Vergabenachprüfungsverfahren letztlich kein Raum bleiben sollte, weil § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V im sogenannten Oberschwellenbereich durch das unionsrechtliche und das Vergaberechtsregime des Viertes Teils des GWB vollständig überlagert werde (so Senatsbeschluss vom 21.12.2016 - VII-Verg 26/16, zitiert nach juris, Tz. 38; zustimmend LSG Bayern, Beschluss vom 20.03.2018 - L 5 KR 81/18 B, BeckRS 2018, 5675, Tz. 22; kritisch aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - L 1 SV 132/18 B; Krasney, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 98. EL März 2018, § 69 SGB V Rn. 67; Hauck, SRa 2017, 231, 237).

  • OLG Brandenburg, 07.10.2010 - Verg W 12/10

    Zulässiges Rechtsschutzziel eines Vergabenachprüfungsantrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17
    Vergabevorschriften sind im Kern die Vorschriften des Teils 4 des GWB, der VgV, der VSVgV, der KonzVgV, der VOB/A, der SektVO sowie dasjenige europäische Recht, auf dem diese nationalen Regelungen beruhen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010 - Verg W 12/10, zitiert nach juris, Tz. 73; Möllenkamp, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn. 75).

    Ziel eines Nachprüfungsverfahrens könne es allein sein, Vergaberecht zu beachten, nicht jedoch, es gerade nicht anzuwenden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010 - Verg W 12/10, zitiert nach juris, Tz. 75; zustimmend Möllenkamp, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn. 76).

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2013 - Verg 33/12

    Ausschließung eines Angebots wegen Änderung an den Vergabeunterlagen durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17
    Zwar hat der Senat zu dem bis zum 18.04.2016 geltenden Vergaberecht wiederholt die Auffassung vertreten, dass eine Festlegung und Gewichtung von Zuschlagskriterien, bei denen andere Kriterien neben dem Angebotspreis nur eine marginale Rolle spielen oder der Preis eine übermäßige Bedeutung einnimmt, gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 Abs. 5 GWB a.F. verstoßen können (Senatsbeschluss vom 22.11.2017 - VII-Verg 16/17 [Polizeischutzwesten], zitiert nach juris, Tz. 46; Senatsbeschluss vom 21.05.2012 - VII-Verg 3/12, zitiert nach juris, Tz. 10; Senatsbeschluss vom 09.01.2013 - VII-Verg 33/12, zitiert nach juris, Tz. 48).

    Gestützt hierauf hat er in einem Einzelfall die Gewichtung des Preises mit 90 % und des technischen Werts mit 10 % als vergaberechtswidrig beanstandet (Senatsbeschluss vom 09.01.2013 - VII-Verg 33/12, zitiert nach juris, Tz. 48).

  • BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11

    Abfallentsorgung II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17
    Soweit der Bundesgerichtshof ein Begehren, eine bestimmte Vergabe zu untersagen, für zulässig gehalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2012 - X ZB 9/11, zitiert nach juris, Tz. 11), ging es um die Untersagung einer Vergabe außerhalb der Regeln des Kartellvergaberechts mit dem Ziel, dass der Auftrag nach den Vorschriften des Vierten Teils des GWB vergeben wird.

    Dass hierbei inzident zu prüfen ist, ob der öffentliche Auftraggeber von der Pflicht zur Anwendung des Kartellvergaberechts befreit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2012 - X ZB 9/11, zitiert nach juris, Tz. 14), liegt auf der Hand.

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 10/12

    Voraussetzungen der Ausnahme vom Vergaberecht wegen überwiegender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17
    Das Kartellvergaberecht regelt nicht, was und warum der öffentliche Auftraggeber etwas beschafft; es regelt bei Vorliegen der im GWB formulierten Voraussetzungen nur die Art und Weise der Beschaffung (siehe Senatsbeschluss vom 01.08.2012 - VII-Verg 10/12, zitiert nach juris, Tz. 41).

    Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers bei der Wahl des Beschaffungsgegenstands bestehen aus der Perspektive des Vergaberechts nur im Interesse einer Öffnung des Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb (vgl. Senatsbeschluss vom 01.08.2012 - VII-Verg 10/12, zitiert nach juris, Tz. 42).

  • BGH, 10.11.2009 - X ZB 8/09

    Endoskopiesystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17
    Üblicherweise dokumentiert ein Unternehmen sein Interesse am Auftrag durch Abgabe eines Angebots (BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - X ZB 8/09, zitiert nach juris, Tz. 25).

    Der Schaden im Sinne von § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB besteht darin, dass durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des den Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03, zitiert nach juris, Tz. 27; BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - X ZB 8/09, zitiert nach juris, Tz. 21; Möllenkamp, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn. 86).

  • VK Bund, 07.12.2017 - VK 1-131/17

    Versorgung mit CPAP-Geräten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17
    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 07.12.2017 (VK 1 - 131/17) wird zurückgewiesen.

    Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 07.12.2017 (Az. VK1-131/17) zurückzuweisen.

  • BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16

    Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17
    Erfüllen andere Bieter die Anforderungen des nach § 127 Abs. 1b SGB V eigentlich durchzuführenden Qualitätswettbewerbs nicht, so geht es in der Sache um eine drohende Auftragserteilung unter Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB) konkretisierende Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2017 - X ZB 10/16, zitiert nach juris, Tz. 23).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - L 21 KR 1/08

    Rahmenverträge begründen kein ungewöhnliches Wagnis!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17
    Den Schutz von Unternehmen bezweckt § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2016 - VII-Verg 26/16, zitiert nach juris, Tz. 36; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2009 - L 21 KR 1/08 SFB, zitiert nach NRWE, Tz. 24; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2011 - 15 Verg 1/11, zitiert nach juris, Tz. 41 ff., für eine ähnliche Konstellation im Abfallrecht; siehe auch Möllenkamp, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 160 Rn. 78).
  • OLG Karlsruhe, 01.04.2011 - 15 Verg 1/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Vergaberechtliche Prüfung abfallrechtlicher

  • LSG Bayern, 20.03.2018 - L 5 KR 81/18

    Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Fragen der Zweckmäßigkeit einer

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2017 - Verg 16/17

    Anforderungen an die Transparenz der Vergabeunterlagen

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - Verg 20/13

    Antragsbefugnis eines einzelnen Mitgliedes einer Bietergemeinschaft im

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2006 - Verg 8/06

    Zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages im Vergabeverfahren

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2016 - Verg 49/15

    Anforderungen an die Bewertung der Angebote im Rahmen einer öffentlichen

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2009 - Verg 59/08

    Zuschlagskriterien bei der Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2016 - Verg 2/16

    Anforderungen an die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens bei der Ausschreibung

  • OLG Naumburg, 02.08.2012 - 2 Verg 3/12

    Müllheizkraftwerk, Müllheizkraftwerk I - Vergabenachprüfungsverfahren: Nachweis

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2015 - Verg 12/15

    Zulässigkeit der indikationsbezogenen wirkstoffübergreifenden Ausschreibung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2018 - L 5 KR 4/18
  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2016 - Verg 15/16

    Rechtswidrigkeit der Bewertung der Schadstoffemission von Fahrzeugen

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2018 - Verg 38/17

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2017 - Verg 36/16

    Vergaberechtskonformität der Entscheidung der Bundeswehr für die Beschaffung von

  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2018 - Verg 56/17

    Angebot für Zuschlag vorgesehen: Nachprüfungsantrag unzulässig!

  • LSG Hessen, 03.05.2018 - L 8 KR 31/18

    Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - Versorgung mit

  • KG, 07.08.2015 - Verg 1/15

    Vergabeverfahren: Erlaubnis der einheitlichen Vergabe als bieterschützende

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2012 - Verg 3/12

    Berücksichtigung des Preises bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

  • EuGH, 02.06.2016 - C-410/14

    Falk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • OLG Naumburg, 15.12.2000 - 1 Verg 11/00

    Zulässigkeit der Verkürzung der Regelsperrfrist für die Erteilung des Zuschlags;

  • OLG Jena, 23.12.2011 - 9 Verg 3/11

    eigenwirtschaftlicher Verkehr - Vergabenachprüfungsverfahren: Prüfungsumfang bei

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - Verg 1/18

    Vergabesenat: Stadt Düsseldorf muss die soziale Betreuung von Flüchtlingen nicht

    Erst wenn eine Entscheidung zugunsten der Erteilung eines öffentlichen Auftrags getroffen ist, ist der Anwendungsbereich des Vergaberechts eröffnet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17).
  • VK Bund, 29.07.2019 - VK 2-48/19

    Geltung von § 132 GWB auch für Rahmenvereinbarung bei Ausschöpfen der Abrufmenge

    Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens ist es aber nicht, einen zu Beschaffungszwecken eröffneten Wettbewerb zu verhindern, sondern mit dem Instrument des Zuschlagsverbots nach § 169 GWB einen chancengleichen und rechtskonformen Vergabewettbewerb zu gewährleisten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2018, VII-Verg 59/17 und Beschluss vom 18. April 2018 - VII-Verg 56/17).
  • VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18

    Abschluss von Rahmenverträgen zur Belieferung der radiologisch tätigen Arztpraxen

    Die von der Vergabekammer zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27. Juni 2018 (Az. VII-Verg 59/17) sei aus mehreren Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist nämlich nicht vom Vergaberechtsschutz umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2011, Verg W 4/11 m.z.N. und vom 7. Oktober 2010, Verg W 12/10; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. Mai 2014, VK 2-35/14).

    In dem Verfahren, über das der BGH in der von der ASt zitierten Entscheidung entschieden hat, ging es dem Antragsteller darum, dass der Auftrag nach den Vorschriften des Vierten Teils des GWB vergeben wird, jedoch nicht um den hier vorliegenden umgekehrten Fall, dass gerade kein Vergabeverfahren im Sinne des Teils 4 stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2012, X ZB 9/11; darauf weist auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O., hin).

    Wenn sich ein Antragsteller jedoch auf solche "außervergaberechtlichen" Normen beruft, bedarf es einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm, die das "Verfahren" betreffen, "in dem eine Zuschlagsentscheidung zustande kommt" (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Dicks in: Ziekow/Völlink, 3. Aufl., zu § 160 GWB, Rz. 21).

    Denn ein Vergabeverfahren und damit der Bieterschutz beginnt, sobald der öffentliche Auftraggeber seine zunächst intern getroffene Beschaffungsentscheidung nach außen dokumentiert, indem er z.B. den Wettbewerb durch eine Vergabebekanntmachung eröffnet oder - im Fall einer sog. de facto-Vergabe - einen Wirtschaftsteilnehmer für den Vertragsschluss auswählt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Diesem Auftreten mit einem Beschaffungsentschluss nach außen ist die Frage, ob - aus welchen rechtlichen Gründen auch immer - gar nicht ausgeschrieben werden darf, notwendigerweise vorgelagert, da je nach deren Beantwortung der Auftraggeber das Vergabeverfahren einleitet oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Denn das Vergabeverfahren, in dem eine Zuschlagsentscheidung zustande kommt, und damit auch der Vergaberechtsschutz enden mit dem Zuschlag auf den Rahmenvertrag (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Etwaige Rechtsverletzungen, die die spätere Vertragsdurchführung - hier die Belieferung der Ärzte mit Kontrastmitteln - betreffen, können mithin nicht vor den Vergabenachprüfungsinstanzen geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach in einem Vergabenachprüfungsverfahren nur die Verletzung bieterschützender Normen geltend gemacht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.) und dass bieterschützende Normen nur solche sind, die gerade auch die Rechtsposition der Unternehmen in deren Rolle als Bieter oder Bewerber und damit deren Situation zwischen Erstellung des Angebots (bzw. Teilnahmeantrags) und Zuschlagserteilung betreffen, nicht jedoch die Normen, die deren sonstige Stellung als Marktteilnehmer im Übrigen regeln.

    Ein solcher Schaden liegt dann vor, wenn durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des den Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O., jeweils m.z.N).

    Fragen, die einem Vergabeverfahren vor- oder nachgelagert sind, werden auch von § 156 Abs. 2 GWB nicht erfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Tatbestandsvoraussetzung nach Vergaberecht zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Danach liegt ein Vergabeverfahren erst ab nach außen gerichteter Umsetzung des Beschaffungsentschlusses des öffentlichen Auftraggebers bis zur Zuschlagserteilung vor, für vor- bzw. nachgelagerte Fragen wie hier gilt die Rechtswegzuweisung nach § 69 Abs. 3 SGB V (und damit auch des § 51 Abs. 3 SGG) nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Denn die Prüfung sozialrechtlicher Normen obliegt - soweit (wie hier) keine abdrängende Rechtswegzuweisung vorliegt - den Sozialgerichten, § 51 SGG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

  • VK Bund, 19.07.2019 - VK 1-39/19

    Erbringung von Unterstützungleistungen

    Hier ist bereits die Zuständigkeit der Vergabekammer fraglich, weil die Zulässigkeit dieser Klausel sich nicht auf die Rechtsstellung der ASt als Bieter in einem Vergabeverfahren (vgl. § 97 Abs. 6, § 156 Abs. 2 GWB) auswirkt, sondern sie allenfalls in ihrer späteren Rechtsstellung als Auftragnehmer beeinflusst (vgl. zur eingeschränkten Zuständigkeit der Vergabekammern auf das "Verfahren, in dem eine Zuschlagsentscheidung zustande kommt": OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; und vom 6. September 2017, VII-Verg 9/17).
  • VK Bund, 21.09.2018 - VK 1-83/18

    Versorgung mit CPAP-Geräten

    Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist jedoch nicht vom Vergaberechtsschutz umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, VII-Verg 59/17; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2011, Verg W 4/11 m.z.N. und vom 7. Oktober 2010, Verg W 12/10; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 28. Mai 2014, VK 2-35/14).

    umgekehrten Fall, dass gerade kein Vergabeverfahren i.S.d. Teil 4 stattfindet (darauf weist auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O., hin).

    Wenn sich ein Antragsteller jedoch auf solche "außervergaberechtlichen" Normen beruft, bedarf es einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm, die das "Verfahren" betreffen, "in dem eine Zuschlagsentscheidung zustande kommt" (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Dicks in: Ziekow/Völlink, 3. Aufl., zu § 160 GWB, Rz. 21).

    Wirtschaftsteilnehmer für den Vertragsschluss auswählt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Diesem Auftreten mit einem Beschaffungsentschluss nach außen ist die Frage, ob - aus welchen rechtlichen Gründen auch immer - gar nicht ausgeschrieben werden darf, notwendigerweise vorgelagert, da je nach deren Beantwortung der Auftraggeber das Vergabeverfahren einleitet oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    In einem Vergabenachprüfungsverfahren kann nur die Verletzung bieterschützender Normen geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.) und nach dem oben Gesagten sind bieterschützende Normen nur solche, die gerade die Rechtsposition der Unternehmen in deren Rolle als Bieter (oder Bewerber) und damit deren Situation zwischen Erstellung des Angebots (bzw. Teilnahmeantrags) und Zuschlagserteilung betreffen, nicht jedoch die Normen, die deren sonstige Stellung als Marktteilnehmer im Übrigen regeln.

    Ein solcher Schaden liegt dann vor, wenn durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die Aussichten des den Antrag stellenden Bieters auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O., jeweils m.z.N).

    Fragen, die - wie hier - einem Vergabeverfahren vorgelagert sind, werden damit von § 156 Abs. 2 GWB nicht erfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Da es sich hierbei um eine Rechtsgrundverweisung handelt, ist diese Tatbestandsvoraussetzung nach Vergaberecht zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Danach liegt ein Vergabeverfahren erst ab der nach außen gerichteten Umsetzung des Beschaffungsentschlusses des öffentlichen Auftraggebers bis zur Zuschlagserteilung vor (s. oben unter b)); für vorgelagerte Fragen wie hier gilt die Rechtswegzuweisung nach § 69 Abs. 3 SGB V (und damit auch des § 51 Abs. 3 SGG) nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

    Die ASt steht nämlich nicht rechtsschutzlos da, denn die Prüfung sozialrechtlicher Normen wie § 127 Abs. 1 S. 6 SGB V obliegt - soweit (wie hier, s.o. unter e)) keine abdrängende Rechtswegzuweisung vorliegt - den Sozialgerichten, § 51 SGG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2019 - Verg 30/18

    Versorgung mit Stomaartikeln ist öffentlicher Auftrag!

    Soweit die Antragstellerin meint, der Senat sei in seinem Beschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 - hiervon fehlerhaft abgewichen, unterliegt sie einem Fehlverständnis aufgrund einer Formulierung unter Gliederungspunkt II. 2. a) bb) (5) jenes Beschlusses, die auf die Rechtsprechung zur ausschließlichen Zuständigkeit des nach § 171 Abs. 3 GWB eingerichteten Vergabesenats für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Vergabekammern zurückgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 17/08, zitiert nach juris, Tz. 12; Senatsbeschluss vom 19.12.2007 - VII-Verg 51/07, zitiert nach juris, Tz. 17 ff.).

    In dem Verfahren VII-Verg 59/17 stellte sich die Frage einer Verweisung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 17a Abs. 2 GVG indes nicht, weshalb der Senat folgerichtig hierzu auch keine Ausführungen gemacht hat.

    Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Vergabenachprüfungsinstanzen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V, dessen Verletzung die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt fehlender Zweckmäßigkeit als einen von mehreren Vergaberechtsverstößen rügt, nach der Rechtsprechung des Senats nicht um eine bieterschützende vergaberechtliche Vorschrift handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17, zitiert nach juris, Tz. 62).

    Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass seine Rechtswegzuständigkeit nach §§ 155, 156 GWB, weil es sich um eine eng umgrenzte aufdrängende Sonderzuweisung handelt (vgl. für eine in gewisser Weise verwandte Ausnahmeregelung in § 87 GWB zuletzt BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 8 AZR 189/15, zitiert nach juris, Tz. 25 ff.), aus seiner Sicht nicht zur Folge hat, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 17a Abs. 1 Satz 2 GVG verschlossen ist, soweit, ggf. auch konkurrierende, sozialrechtliche Streitgegenstände betroffen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17).

    An dieser Sichtweise hat sich durch den Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 - nichts geändert.

    Ob daneben für die Überprüfung der Frage sozialrechtlicher Zweckmäßigkeit nach § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V in Form eines sozialrechtlichen Streitgegenstands auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein könnte, ist aktuell zwar streitig (vgl. die im Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 zitierte sozialgerichtliche Rspr. und aus der Literatur z.B. Butzer/Lungstras, in: Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl., § 127 Rn. 30; Luthe, SGb 2018, 206, 211; Knispel, NZS 2019, 6 ff.), wobei jüngste Entscheidungen und Literaturstimmen sich der im Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 - geäußerten Rechtsansicht anzuschließen scheinen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2018 - L 1 KR 34/18 KL ER, zitiert nach juris, Tz. 55; SG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18 ER, zitiert nach juris; Knispel, in: jurisPR-SozR 25/2018 Anm. 2; ders., NZS 2009, 6 ff.).

  • BSG, 06.03.2019 - B 3 SF 1/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zwischenstreit zur

    Dem stehe auch nicht die geänderte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.6.2018 - VII-Verg 59/17 - Juris) entgegen.

    Als Folge der geänderten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.6.2018 - VII-Verg 59/17 - Juris) halte sich keine Gerichtsbarkeit mehr für die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 SGB V in der Sache für zuständig.

    Das LSG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein negativer Kompetenzkonflikt als Folge der geänderten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.6.2018 - VII-Verg 59/17 - Juris) entstanden sei.

    e) Der Senat gelangt zu seiner Einschätzung vor dem Hintergrund der in der geänderten, aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.6.2018 - VII-Verg 59/17 - Juris) geäußerten Zweifel, ob die in der "Sozialgerichtsbarkeit derzeit herrschende Auffassung, bei Angriffen gegen die von einer Krankenkasse bejahte Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet, richtig ist" (aaO, Juris RdNr 75).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 9 SO 12/22

    Ausschreibung von Schulbegleitungen gestoppt

    Vielmehr hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf in einer späteren Entscheidung zutreffend ausgeführt, ein Vergabeverfahren, das zu einem Zuschlag führen solle und in dem bieterschützende Vorschriften nicht verletzt werden dürften, beginne erst, wenn nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen der interne Beschaffungsbeschluss getroffen sei und nach außen Maßnahmen zu seiner Umsetzung getroffen würden (OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - L 9 KR 76/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Ausschreibungsverfahren -

    Dies werde dadurch bestätigt, dass die 1. Vergabekammer des Bundes in allen vier eingeleiteten Nachprüfungsverfahren die jeweiligen Anträge mangels vergaberechtlicher Verstöße zurückgewiesen habe (u.a. Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 - VK 1 131/17 - und 2. März 2018 - VK 1 165/17 -), und nicht deshalb in Frage gestellt, weil das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nach inzwischen geänderter Rechtsauffassung § 127 Abs. 1 Sätze 1 und 6 SGB V nicht mehr als vergaberechtliche Vorschrift ansehe (Beschluss vom 27. Juni 2018 - VII Verg 59/17).

    Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/10186, S. 33; BT-Drs. 18/11205, S. 68) bei Schaffung des § 127 Abs. 1b SGB V (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2018 - Verg 59/17, BeckRS 2018, 19915).

    (2) Nach diesen Grundsätzen war das BVA aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Bescheid vom 23. Februar 2018 als Aufsichtsanordnung zu erlassen, auch wenn infolge der Beschwerde einer Bieterin gegen den o.g. Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 7. Dezember 2017 (VK 1 - 131/17) seit dem 19. Dezember 2017 ein gerichtliches Verfahren beim Vergabesenat des OLG Düsseldorf anhängig war (Az.: Verg 59/17).

    Insbesondere der Einwand, ein Vergabeverfahren dürfe überhaupt nicht durchgeführt werden, kann im kartellvergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht zum Erfolg führen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2018 - Verg 59/17 -, BeckRS 2018, 19915 m.w.N.;Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07. Oktober 2010 - Verg W 12/10 -, juris).

    Im vorliegenden Fall hat der das o.g. Ausschreibungsverfahren der Antragstellerin betreffende Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27. Juni 2018 (Verg 59/17, a.a.O.) schon deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23. Februar 2018, weil er auf den aus Sicht des Senats streitentscheidenden Einwand - ungeeignet als Zuschlagskriterium nach § 127 SGB V sind Qualitätsmerkmale, die für jede Hilfsmittelerbringung im betroffenen Versorgungsbereich erfüllt sein müssen - in keiner Weise eingeht und diesen damit nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung macht.

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2018 - Verg 23/18

    Preis kann alleiniges Zuschlagskriterium sein!

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17), handelt es sich bei § 127 Abs. 1b SGB V um eine bieterschützende Vorschrift im Sinne von § 97 Abs. 6 GWB.

    Das Wertungssystem der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen § 127 Abs. 1b SGB V. Diese Vorschrift ist mit Art. 67 der Richtlinie 2014/24/EU vereinbar und das gegenüber § 127 GWB und § 58 VgV jüngere und auch speziellere Gesetz und damit vorrangig vor diesen Bestimmungen zu prüfen (vgl. hierzu und zum Folgenden schon Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17).

    Die qualitativen Zuschlagskriterien runden das Bild einer angemessenen Berücksichtigung qualitativer Aspekte auf der Ebene der Leistungsbeschreibung nur noch ab (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17, wo die Zahl qualitativer Zuschlagskriterien noch geringer war).

  • SG Hamburg, 04.12.2018 - S 37 KR 1565/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - europaweite Ausschreibung eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19

    SGB XII: Vergabeverfahren zur Erbringung von Eingliederungshilfe an Düsseldorfer

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18

    Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags hinsichtlich des Abschlusses von

  • VK Bund, 16.01.2020 - VK 1-93/19

    Rabattverträge

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2018 - Verg 30/18

    "Einsatz von Pflegeexperten" ist Leistungs-, nicht Eignungsanforderung!

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18

    Aufschiebende Wirkung ist nach Ablauf von zwei Wochen wiederherstellbar!

  • LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18

    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine aufsichtsrechtliche Maßnahme im Zusammenhang

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2022 - 15 W 14/21

    Patentrechtliche Besichtigung während laufenden Vergabeverfahrens möglich!

  • VK Bund, 28.05.2020 - VK 1-34/20

    Planmäßige Instandhaltung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2019 - L 4 KR 169/18
  • LSG Thüringen, 17.08.2018 - L 6 KR 708/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - europaweite Ausschreibung von

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2018 - Verg 17/18

    Wann ist eine Änderung "wesentlich" i.S.v. § 20 Abs. 3 Vg?

  • VK Bund, 25.10.2018 - VK 2-92/18

    Hilfsmittelbeschaffungen; Ausschreibungsbedürftigkeit von Verträgen nach § 127

  • VK Bund, 11.01.2023 - VK 1-109/22

    Abschluss von Verträgen zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V (Eröffnung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 16 KR 868/18

    Vergütungsanspruch von Großhändlern für die Belieferung von Ärzten mit

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2021 - Verg 1/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer des Bundes Ausschreibung einer

  • LSG Hamburg, 03.01.2019 - L 1 KR 145/18

    Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln in der

  • VK Bund, 19.09.2022 - VK 2-80/22

    Ausnahmetatbestand der technischen Besonderheiten mit der Folge nur eines

  • VK Bund, 22.08.2019 - VK 1-51/19

    Fliegerische Vorausbildung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 9 SF 2/22

    Für Ausschreibungsverbote sind die Sozialgerichte zuständig!

  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2022 - 3 VK 3/22

    WhatsApp-Nachricht als ordnungsgemäße Rüge!?

  • VK Bund, 28.09.2022 - VK 2-86/22

    Keine Antragsbefugnis, wenn das Nachprüfungsbegehren allein auf Unterlassen der

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