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   FG Düsseldorf, 03.10.1986 - VIII 121/81 E   

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FG Düsseldorf, 03.10.1986 - VIII 121/81 E (https://dejure.org/1986,22489)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.10.1986 - VIII 121/81 E (https://dejure.org/1986,22489)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Oktober 1986 - VIII 121/81 E (https://dejure.org/1986,22489)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1987, 290
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/95

    Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht

    Das FG ist zwar stillschweigend von der teilweise vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht ausgegangen (vgl. dazu Heldrich in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl., Art. 15 EGBGB Rz. 11, m.w.N.), ist jedoch ebenfalls deshalb zur Fortgeltung niederländischen Güterrechts gelangt, weil die Kläger --unstreitig-- nicht nachträglich die Anwendung deutschen Rechts gewählt haben (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB; zur abweichenden Wahl vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 3. Oktober 1986 VIII 121/81 E, EFG 1987, 290, rechtskräftig).

    Unbestritten gehörten das Anlage- und Umlaufvermögen des Spielhallenbetriebs zum Gesamtgut des Klägers und nicht zu dessen Privatgut i.S. von Art. 94 Abs. 1 und 3 B.W. Damit hatte die Klägerin güterrechtlich am gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Klägers, das dieser zum Zeitpunkt des Beginns der Gütergemeinschaft besessen hat und welches er während des Bestehens der Gütergemeinschaft hinzuerworben hat, teil (zur Ähnlichkeit der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht mit der Gütergemeinschaft nach deutschem Recht vgl. Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1987, 290).

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 19/95

    Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Steuerrecht

    Das FG ist zwar stillschweigend von der teilweise vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht ausgegangen (vgl. dazu Heldrich in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Aufl., Art. 15 EGBGB Rz. 11, m. w. N.), ist jedoch ebenfalls deshalb zur Fortgeltung niederländischen Güterrechts gelangt, weil die Kläger -- unstreitig -- nicht nachträglich die Anwendung deutschen Rechts gewählt haben (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB; zur abweichenden Wahl vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 3. Oktober 1986 VIII 121/81 E, EFG 1987, 290, rechtskräftig).

    Unbestritten gehörten das Anlage- und Umlaufvermögen des Imbißbetriebs zum Gesamtgut des Klägers und nicht zu dessen Privatgut i. S. von Art. 94 Abs. 1 und 3 B.W. Damit hatte die Klägerin güterrechtlich am gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Klägers, das dieser zum Zeitpunkt des Beginns der Gütergemeinschaft besessen hat und welches er während des Bestehens der Gütergemeinschaft hinzuerworben hat, teil (zur Ähnlichkeit der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht mit der Gütergemeinschaft nach deutschem Recht vgl. Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1987, 290).

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