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   RG, 17.03.1930 - VIII 502/29   

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https://dejure.org/1930,578
RG, 17.03.1930 - VIII 502/29 (https://dejure.org/1930,578)
RG, Entscheidung vom 17.03.1930 - VIII 502/29 (https://dejure.org/1930,578)
RG, Entscheidung vom 17. März 1930 - VIII 502/29 (https://dejure.org/1930,578)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Fällt die Ausschlußfrist des § 1571 Abs. 1 Satz 2 BGB. unter § 8 des Gesetzes betr. den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen vom 4. August 1914 (RGBl. S. 328)?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 128, 46
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02

    Ausschlußfrist

    § 208 BGB aF ist auf Ausschlußfristen nicht, auch nicht analog, anwendbar (RG 17. März 1930 - VIII 502/29 - RGZ 128, 47; 11. Juni 1936 - VI 480/35 - RGZ 151, 345; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. überbl. § 194 Rn. 8).
  • BGH, 12.02.1951 - IV ZR 20/50

    Restitutionsklage. Fristhemmung

    Eine weitere Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 128, 46 betraf die Anwendbarkeit des § 8 a.a.O. auf die zehnjährige Frist des (inzwischen aufgehobenen) § 1571 BGB.

    Da der Begriff, "der für die Beschreitung des Rechtswegs oder die gerichtliche Geltendmachung bestimmten Fristen", wie er in den oben erwähnten Verordnungen des zweiten Weltkrieges enthalten ist, offensichtlich auf den in § 8 a.a.O. gebrauchten Begriff zurückgeht, ja ihn durch Einbeziehung der rechtsgeschäftlichen "Ausschlussfristen" und der "in anderer Weise gerichtlich geltend zu machenden Ansprüche" erweitert, ist es auch für die Auslegung der hier zur Anwendung kommenden Hemmungsvorschriften von Bedeutung, wenn das Reichsgericht in RGZ 128, 46 ausführt, dass die für die Beschreitung des Rechtswegs vorgeschriebenen Ausschlussfristen in der Begründung zu § 8 a.a.O. besonders hervorgehoben werden, ohne dass man es für nötig gehalten habe, diesen "schon nach seinem Wortlaut klaren" Begriff noch zu umschreiben und die Notwendigkeit dieser Ausnahmevorschrift besonders zu begründen.

  • BayObLG, 20.07.2000 - 1Z BR 42/00

    Aufwandsentschädigung des Betreuers nach dem 1.1.1999

    Es ist von vorne herein nur in der durch die Ausschlußfristen bestimmten zeitlichen Begrenzung begründet (vgl. RGZ 128, 46/47; Palandt/Heinrichs vor § 194 Rn. 7).
  • BGH, 08.11.1951 - IV ZR 50/51

    Hemmung der Frist des § 50 Abs 2 EheG

    den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen vom 4. August 1914 angeordnete Hemmung angewendet (RGZ 128, 46).
  • BayObLG, 31.07.1986 - BReg. 3 Z 52/86

    Kein Beginn der Beschwerdeausschlußfrist mit freiwilliger Kostenzahlung

    Bei einer Ausschlußfrist kann eine Handlung nur innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen werden; mit dem Fristablauf endet das Recht (vgl. RGZ 128, 46 /47); es tritt dann eine Präklusion ein.
  • BGH, 22.09.1952 - III ZR 91/50

    Rechtsmittel

    Bei gesetzlichen Ausschlußfristen kann eine Hemmung des Fristenlaufs nur in den Fällen eintreten, in denen dies durch Gesetz ausdrücklich bestimmt wird, Sofern also nicht eine besondere gesetzliche Vorschrift für die einzelne Frist eine Einschränkung macht, tritt mit Ablauf der unbenutzt gebliebenen Frist der Rechtsverlust ein, und zwar auch dann, wenn die Versäumung der Frist unverschuldet und nicht zu vermeiden war (RG WarnRspr 1918, 139; RGZ 128, 46 [47]).
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