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   BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86   

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https://dejure.org/1987,101
BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86 (https://dejure.org/1987,101)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86 (https://dejure.org/1987,101)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86 (https://dejure.org/1987,101)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Voraussetzungen für die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen - Ermittlung des Zustandes der Mietsache im Zeitpunkt der Übernahme

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Wohnung; unrenoviert; Fristenplan; Renovierungsfristen; Anfangsrenovierung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur formularmäßigen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; BGB § 535, § 536
    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 101, 253
  • NJW 1987, 2575
  • NJW 2017, 3085
  • NJW-RR 1987, 1229 (Ls.)
  • MDR 1987, 927
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG Stuttgart, 06.03.1986 - 8 REMiet 4/84

    Wohnung; Vermietung ohne Renovierung; Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen;

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
    Das auf Berufung der Beklagten und Anschlußberufung der Klägerin mit der Sache befaßte Landgericht Kassel möchte sich entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung der Ansicht des Amtsgerichts anschließen und die Berufung der Beklagten zurückweisen, sieht sich aber hieran durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 (8 REMiet 4/84 = DWW 1986, 96 = WuM 1986, 210 = RiM S. 1726) gehindert, wonach bei Vermietung einer unrenovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam sei.

    Eine solche Divergenz hält das Oberlandesgericht Frankfurt im Hinblick auf den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1986 (8 REMiet 4/84 = RiM S. 1726 = DWW 1986, 96 = NJW 1986, 2115 = WuM 1986, 210) für gegeben.

    Aus den Gründen des Rechtsentscheids und den in ihm in Bezug genommenen weiteren Beschlüssen vom 2. September 1985 (8 REMiet 4/84 = DWW 1986, 98 = GE 1985, 1245 = NJW 1986, 2116 = WuM 1986, 208 [OLG Stuttgart 02.09.1985 - 8 RE Miet 4/84]) und vom 28. August 1984 (8 REMiet 4/83 = RES IV S. 28 = RiM S. 1437 = REMiet Bd. 3) ergibt sich nichts anderes.

    Allerdings muß sich der Mieter auch bei dieser Vertragsgestaltung mit einer mehr oder weniger abgenutzten Wohnung begnügen, solange er sie nicht selbst renoviert hat, und muß sie in einem besseren Zustand als bei ihrer Übernahme zurückgeben, wenn bei seinem Auszug Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan fällig sind (vgl. OLG Stuttgart Vorlagebeschluß vom 2. September 1985 aaO).

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
    Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1984 (VIII ARZ 1/84 = BGHZ 92, 363, 367 f. m.w.N.) ausgeführt hat, stellt die von § 536 BGB abweichende, formularvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung desselben im Sinne von § 9 AGBG dar.

    Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die vertragliche Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter - wie allgemein bekannt - seit langem üblich ist, von den beteiligten Kreisen überwiegend akzeptiert wird und insofern eine Verkehrssitte geworden ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 363, 368; zustimmend Palandt/Heinrichs, BGB, 46. Aufl., § 9 AGBG Anm. 2 f).

    Durch den Rechtsentscheid des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1984 aaO noch nicht entschieden ist die den Gegenstand der Vorlagefrage bildende Fallkonstellation, daß der Mieter eine mehr oder weniger abgewohnte, jedenfalls nicht frisch renovierte Wohnung mit der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernimmt.

  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 150/65

    Schönheitsreparaturen an Mieträumen

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
    Es handelt sich also insoweit nicht nur um eine Entschädigung für die Abnutzung der vom Vermieter gestellten Dekoration, sondern um eine Gegenleistung des Mieters, die dazu dient, die während der Vertragszeit insoweit anfallenden Kosten entgegen § 536 BGB vom Vermieter auf den Mieter abzuwälzen und den Vermieter bei Begründung eines neuen Mietverhältnisses mit einem Nachmieter der Notwendigkeit zu entheben, erforderliche Schönheitsreparaturen auf seine, des Vermieters, Kosten vornehmen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1967 - VIII ZR 150/65 = BGHZ 49, 56 [BGH 15.11.1967 - VIII ZR 150/65] unter II 1.).

    Ob der Mieter eine Wohnung in gerade noch zumutbarem Zustand übernimmt und deshalb keinen Anspruch auf eine Anfangsrenovierung hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1982 - VIII ZR 186/80 = ZMR 1982, 180 unter II 2 b und vom 15. November 1967 - VIII ZR 150/65 = BGHZ 49, 56, 58 [BGH 15.11.1967 - VIII ZR 150/65]; Oske, Schönheitsreparaturen, 2. Aufl., S. 16), oder ob er eine schon renovierungsbedürftige Wohnung übernimmt und sein Anspruch auf Erstrenovierung vertraglich ausgeschlossen ist, kann zudem für die Wirksamkeit seiner Renovierungsverpflichtung nach einem Fristenplan keinen entscheidenden Unterschied machen.

  • BGH, 11.01.1978 - VIII ZR 207/76

    Begriff der einmaligen Leistung im Sinne des § 29 a des Ersten Bundesmietengesetz

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
    Renoviert er diese gleichwohl bei Vertragsbeginn (wie im vorliegenden Falle die Beklagte), so erbringt er damit eine freiwillige Leistung, die er einer bei Vertragsende fälligen Renovierungsverpflichtung nicht entgegenhalten kann (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 207/76 = WM 1978, 581 = GE 1978, 181 unter 1 a), wenn die im Fristenplan vorgesehenen Fristen seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit abgelaufen sind.

    Die Wirksamkeit der vorliegenden Klausel würde auch durch den (vertraglichen) Ausschluß des Mieteranspruchs auf eine etwa erforderliche Erstrenovierung durch den Vermieter nicht berührt, weil dadurch die Leistungspflicht des Mieters ebenfalls nicht erweitert wird (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Januar 1978 aaO und vom 30. November 1977 - VIII ZR 186/76 = WM 1978, 227).

  • BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85

    Vermietung unrenovierter Wohnung - formularvertragliche Abwälzung laufender

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
    Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 8. Januar 1986 (VIII ARZ 4/85 = DWW 1986, 97 = WuM 1986, 209 = NJW 1986, 2102) ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine besondere Fallgruppe, die auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG einer eigenen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist.
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 214/80

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gesonderte Wirksamkeitsprüfung - Trennbare

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
    Denn es handelt sich insoweit um voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 = WM 1981, 1354, 1357 = NJW 1982, 178).
  • BGH, 30.11.1977 - VIII ZR 186/76

    Erstattung der Ausführungen der Schönheitsreparaturen für eine Mietwohnung -

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
    Die Wirksamkeit der vorliegenden Klausel würde auch durch den (vertraglichen) Ausschluß des Mieteranspruchs auf eine etwa erforderliche Erstrenovierung durch den Vermieter nicht berührt, weil dadurch die Leistungspflicht des Mieters ebenfalls nicht erweitert wird (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Januar 1978 aaO und vom 30. November 1977 - VIII ZR 186/76 = WM 1978, 227).
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof, worauf Emmerich aaO hinweist, in mehreren Entscheidungen ausgeführt, daß eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Klausel nicht durch einen deshalb geringer kalkulierten Preis für den Vertragsgegenstand gerechtfertigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79 = BGHZ 77, 126, 131 [BGH 12.05.1980 - VII ZR 166/79] sowie BGHZ 33, 216, 219; 22, 90, 98).
  • BGH, 28.11.1979 - VIII ZR 302/78

    Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen als Sachmangel - Anforderung an die

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
    Was den davon zu unterscheidenden und nicht unter § 539 BGB fallenden Erfüllungsanspruch des Mieters nach § 536 BGB (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1979 - VIII ZR 302/78 = WM 1980, 312 = NJW 1980, 777 unter II 4.) auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter angeht, so kann dieser je nach den Umständen durch den Zeitablauf und zwischenzeitliche Renovierungsarbeiten des Mieters gemäß § 242 BGB als verwirkt angesehen werden (vgl. Beuermann GE 1987, 209, 211 Fall 4).
  • OLG Hamm, 14.07.1981 - 4 REMiet 1/81
    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
    In diesem Falle zahlt also der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen mit dem Mietzins abschlagsweise im voraus, während er im Falle vertraglicher Übernahme der Schönheitsreparaturen einen verminderten Mietzins zu leisten hat (vgl. OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 14. Juli 1981 - 4 REMiet 1/81 = RES I S. 30, 32 f. = RiM S. 334 = REMiet Bd. 3).
  • BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59

    Freizeichnung bei Versicherungsschutz

  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 166/79

    Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reinigungsgewerbes

  • BGH, 13.01.1982 - VIII ZR 186/80

    Abschluss eines Mietvertrages über ein Café - Durchführung von

  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

  • KG, 18.09.1986 - 8 W 4056/86
  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

  • OLG Stuttgart, 10.03.1982 - 8 REMiet 3/81

    Wirksamkeit einer speziellen Übernahmeverpflichtung des Mieters bezüglich

  • KG, 21.04.1986 - 8 U 3489/85
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des

  • LG Gießen, 11.04.1986 - 2 O 489/85
  • BGH, 08.07.1982 - VIII ARZ 3/82

    Verzinsung der Barkaution

  • OLG Stuttgart, 28.08.1984 - 8 REMiet 4/83

    Formularmietvertragsklausel; Auszug des Mieters; Kosten der

  • KG, 04.03.1987 - 8 REMiet 244/87
  • LG Wiesbaden, 14.07.1986 - 1 S 507/85
  • OLG Stuttgart, 02.09.1985 - 8 REMiet 4/84
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987, VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253).

    Wie der Bundesgerichtshof noch durch Urteil vom 20. Oktober 2004 (VIII ZR 378/03) unter Bezugnahme auf seinen Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 (VIII ARZ 9/86) entschieden habe, sei die Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch bei einer anfänglich nicht renovierten Wohnung nach Maßgabe eines - wie hier - nicht starren Fristenplans wirksam, selbst wenn ein Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung ausgeschlossen sei, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen begännen.

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Beurteilung sich an der früheren Senatsrechtsprechung orientiert (grundlegend: Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 261 ff., zu § 9 AGBG), ist die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen - wie der Senat nunmehr entscheidet - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn - wie hier - den Mietern ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wird.

    a) Allerdings hat der Senat - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - in der Vergangenheit entschieden, dass Vornahmeklauseln auch bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls dann standhielten, wenn der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werde (Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO, S. 268 ff.).

    Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind (vgl. Rechtsentscheide vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 265 f., 268; vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 85 f.).

    aa) In der Vergangenheit hat der Senat allerdings angenommen, es sei gewährleistet, dass der Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung nur die auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen vorzunehmen habe, wenn das Klauselwerk dahingehend ausgelegt werden könne, dass die üblichen Renovierungsfristen mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (Rechtsentscheide vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 268 f.; vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 84 ff.).

    Der noch im Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 (VIII ARZ 9/86, aaO) vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung ist bereits durch die ab 2004 einsetzende Rechtsprechung des Senats, wonach die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen den Mieter nur dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn ein vorgesehener Fristenplan "flexibel" ausgestaltet ist, die Grundlage entzogen worden.

    Bei der Inhaltskontrolle ist im Individualprozess daher jeweils danach zu unterscheiden, ob Gegenstand der Renovierungsverpflichtung des Mieters eine bei Vertragsbeginn renovierte oder eine unrenovierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Wohnung ist (Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 264; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 113; siehe auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn. 86).

    Auch in der Vergangenheit hat der Senat nicht zwischen mehr oder weniger abgewohnten Mieträumen unterschieden (vgl. Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 264).

    Auf eine Abgrenzung zwischen einer nicht renovierten und einer renovierungsbedürftigen Wohnung kommt es dabei nicht an, weil beide Begriffe Mieträume mit Gebrauchsspuren beschreiben und die Grenze fließend ist (vgl. Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 269).

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    Denn auch eine bereits renovierungsbedürftige Wohnung kann durchaus noch weiter abgenutzt werden (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 265).
  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Die in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags enthaltene "starre" Fälligkeitsregelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt (vgl. BGHZ 101, 253, 263 f.).

    Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den Mieter übertragen (st. Rspr., BGHZ 92, 363; 101, 253).

    b) Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen bietet der in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).

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