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   BFH, 22.11.1996 - VIII B 1/96   

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BFH, 22.11.1996 - VIII B 1/96 (https://dejure.org/1996,22130)
BFH, Entscheidung vom 22.11.1996 - VIII B 1/96 (https://dejure.org/1996,22130)
BFH, Entscheidung vom 22. November 1996 - VIII B 1/96 (https://dejure.org/1996,22130)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 28/98

    Verlustausgleich nach §15 a EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen

    Eine Entscheidung des BFH liegt noch nicht vor (BFH-Beschluss vom 22. November 1996 VIII B 1/96, BFH/NV 1997, 225).
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 78/97

    Kein Verlustausgleich mit Sonderbetriebseinnahmen

    Angesichts dessen, daß weder der Entscheidung der Vorinstanz noch dem Vortrag der Beteiligten in der Revisionsinstanz irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß K. das Darlehen als gesellschaftsrechtliche Einlage --mit der Folge des Entstehens materiellen Eigenkapitals-- geleistet hat oder dem Kredit eigenkapitalersetzender Charakter zuzumessen war (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1996 IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277; Beschlüsse vom 22. November 1996 VIII B 1/96, BFH/NV 1997, 225 sowie in BFH/NV 1997, 874), besteht im Rahmen des anhängigen Verfahrens weder Anlaß, dazu Stellung zu nehmen, ob Darlehen dieser Art das Verlustausgleichsvolumen des § 15a EStG erhöhen, noch bedarf es der Erörterung, in welchem Umfang die Prüfung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen dem Gewinnfeststellungsverfahren vorbehalten ist (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977; vgl. hierzu oben Abschn. I. der Gründe).dd) Gegen das mithin im Streitfall nach Zweck und Systematik des § 15a EStG zu beachtende sog. "Saldierungsverbot" läßt sich --abweichend von dem Vortrag der Klägerin (vgl. hierzu Pyszka, BB 1997, 2153)-- ferner nicht einwenden, daß § 15a EStG nicht für alle denkbaren Sachverhalte eine Kongruenz von Verlustausgleich und Haftungsumfang gewährleistet (vgl. auch Ruban, a.a.O., 792).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.02.1998 - 5 K 2523/97

    Ausgleichsfähige Verluste durch kapitalersetzendes Darlehen?

    Im Beschluss vom 22. November 1996 - VIII B 1/96 - (BFH/NV 1997, 225 = DStRE 1997, 149) misst der 8. Senat des Bundesfinanzhofes dieser Streitfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bei.

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. BFH vom 22. November 1996 - VIII B 1/96 -, BFH/NV 1997, 225) .

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