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   BFH, 20.11.1990 - VIII B 102/89   

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https://dejure.org/1990,4010
BFH, 20.11.1990 - VIII B 102/89 (https://dejure.org/1990,4010)
BFH, Entscheidung vom 20.11.1990 - VIII B 102/89 (https://dejure.org/1990,4010)
BFH, Entscheidung vom 20. November 1990 - VIII B 102/89 (https://dejure.org/1990,4010)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 20.11.1990 - VIII B 102/89
    Denn nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 761) wird die Art der Einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft in erster Linie durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt.

    Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuß im Rahmen dieser Einkunftsart (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, C III. 3. a, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 761 f.).

    Der Senat verkennt nicht, daß bei dieser sich zwingend aus dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 761 f. ergebenden rechtlichen Behandlung die Möglichkeit besteht, daß sich eine natürliche Person an verschiedenen Personengesellschaften beteiligt, von denen jede nicht mehr als drei Objekte erwirbt oder veräußert.

    Auf der Ebene der einzelnen Personengesellschaften hingegen ist eine solche Umqualifizierung nicht möglich, weil der Große Senat in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 761 entschieden hat, daß die Art der Einkünfte einer Personengesellschaft durch die Tätigkeit ihrer Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die Tätigkeit der Gesellschaft, bestimmt wird.

  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 15/87

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblichem Grundstückshandel bei

    Auszug aus BFH, 20.11.1990 - VIII B 102/89
    Auf das Senats-Urteil VIII R 15/87 vom heutigen Tage, das zur Veröffentlichung bestimmt ist (siehe Anmerkung; Red.), wird verwiesen.

    Anmerkung: In dem Beschluß wird auf das Urteil vom 20. November 1990 VIII R 15/87 verwiesen.

  • BFH, 10.05.1968 - III B 55/67

    Aufhebung der Vollziehung - Aussetzung der Vollziehung - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BFH, 20.11.1990 - VIII B 102/89
    Unter diesen Umständen liegen hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfrage ernstliche Zweifel i. S. des § 69 FGO vor, die eine Vollziehungsaussetzung rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Mai 1968 III B 55/67, BFHE 92, 472, BStBl II 1968, 610).
  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

    Auszug aus BFH, 20.11.1990 - VIII B 102/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621, m. w. N.) liegt bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude veräußert werden, dann kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn nicht mehr als drei Objekte verkauft werden.
  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 373/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Auszug aus BFH, 20.11.1990 - VIII B 102/89
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. u. a. Urteil vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053) liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn ein Steuerpflichtiger nicht mehr als drei Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser (Drei-Objekt-Grenze) veräußert.
  • FG Düsseldorf, 13.03.1990 - 5 K 473/84

    Einkommensteuer; Abgrenzung private Vermögensverwaltung/gewerblicher

    Auszug aus BFH, 20.11.1990 - VIII B 102/89
    Das FG Düsseldorf aber hat in seinem Urteil vom 13. März 1990 5 K 473/84 E (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 467) entschieden, daß ein Objekt i. S. der Drei-Objekt-Grenze auch ein Gebäude mit mehreren Wohnungen sein könne.
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