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BFH, 23.06.1997 - VIII B 102/96 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beginn der Verzinsung bei einer Steuererstattung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 11.04.1996 - V B 133/95
Schätzung der privaten Kfz-Kosten nach der 1 %-Regelung
Auszug aus BFH, 23.06.1997 - VIII B 102/96
Die Rechtsfrage, ob in den Fällen, in denen sich bei der Steuerfestsetzung ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, die Verzinsung des zu erstattenden Betrages auch dann erst nach Ablauf der in § 233 a Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bestimmten Karenzzeit beginnt, wenn die zu erstattende Steuer vor diesem Zeitpunkt entrichtet wurde, bedarf keiner Klärung durch das Revisionsgericht, weil sie ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. April 1996 V B 133/95, BFH/NV 1996, 718). - Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
Auszug aus BFH, 23.06.1997 - VIII B 102/96
In der amtlichen Begründung zu § 233 a AO 1977 heißt es vielmehr, Steuernachforderungen und Steuererstattungen sollten künftig nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten verzinst werden (vgl. BTDrucks 11/2157, S. 194); auch aus den zu § 233 a Abs. 3 AO 1977 angeführten Berechnungsbeispielen der amtlichen Begründung ergibt sich, daß der Gesetzgeber Zinsen auf Steuererstattungen nur für die Zeit nach Ablauf der Karenzzeit des § 233 a Abs. 2 AO 1977 zulassen wollte.
- BFH, 19.05.1999 - VIII B 16/99
Erstattungszinsen
Das bedeutet u.a., daß auch der Zinslauf für Steuererstattungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, "in dem die Steuer entstanden ist"; es kommt nicht darauf an, wann der Steuererstattungsanspruch entstanden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1997 VIII B 102/96, BFH/NV 1998, 40). - FG Hamburg, 19.04.2007 - 5 K 21/06
Karenzzeit gemäß § 233a AO
Hat der Steuerpflichtige die zu erstattende Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit gezahlt, beginnt die Verzinsung erst mit dem Tag der Zahlung (BFH Beschluss vom 23.6.1997 VIII B 102/96, BFH/NV 1998, 40).