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   BFH, 11.05.1999 - VIII B 106/98   

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https://dejure.org/1999,2530
BFH, 11.05.1999 - VIII B 106/98 (https://dejure.org/1999,2530)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1999 - VIII B 106/98 (https://dejure.org/1999,2530)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1999 - VIII B 106/98 (https://dejure.org/1999,2530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision - Verfahrensmangel - Entscheidungserheblicher Beweisantrag - Beweisthema - Unsubstantiierter Beweisantrag - Sachverhaltsermittlung - Schuldzinsen - Freiberufliche Tätigkeit - Vermietungsobjekte

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4; ; AO 1977 § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 97 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 4
    Verfahrensmangel; Übergehen eines Beweisantrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.03.1996 - II R 39/94

    Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetz als revisibles Recht das der Überprüfung des

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - VIII B 106/98
    Das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags ist ein Verfahrensmangel (vgl. u.a. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, und Urteil vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757).

    Es dürfen aber an diese Benennung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BFH in BFH/NV 1996, 757).

  • BFH, 23.08.1994 - VII R 134/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuerschulden - Verspätete

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - VIII B 106/98
    Ohne ein solches Auskunftsverlangen ist der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23. August 1994 VII R 134/92, BFH/NV 1995, 570).
  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - VIII B 106/98
    Das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags ist ein Verfahrensmangel (vgl. u.a. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, und Urteil vom 13. März 1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757).
  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - VIII B 106/98
    Das gilt zwar dann nicht, wenn der Kläger das Beweisthema nicht hinreichend benennt (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40); einem unsubstantiierten Beweisantrag muß das FG nicht nachgehen (BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841, und ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Anm. 25, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99

    Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Aufklärungspflicht des FG

    Der Senat hat die Revision wegen des Verfahrensmangels mangelnder Sachaufklärung zugelassen (Beschluss vom 11. Mai 1999 VIII B 106/98, BFH/NV 1999, 1369).

    Der Kläger hat sich in seiner Revisionsschrift vom 8. Juli 1999 ausdrücklich auf den Beschluss des Senats in BFH/NV 1999, 1369, mit dem der Senat die Revision wegen eines Verfahrensmangels zugelassen und die Zulassung mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG begründet hat, bezogen und in dem --innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO eingereichten-- Schriftsatz vom 4. Oktober 1999 die Auffassung vertreten, dass das Verfahren "infolge unzureichender Sachaufklärung" an das FG zurückzuverweisen sei.

    Aus der Bezugnahme auf den Beschluss in BFH/NV 1999, 1369 ergibt sich eine den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechende Revisionsrüge des Klägers, da aus dem Revisionszulassungsbeschluss deutlich wird, welchen Verfahrensmangel der Kläger rügt und aus welchen Tatsachen sich der gerügte Verfahrensmangel ergibt.

  • BFH, 12.06.2008 - VII B 61/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

    Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
  • BFH, 15.10.2008 - X B 120/08

    Zeugeneinvernahme - Gebot der Einzelvernehmung - Einwendungen gegen die

    Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
  • BFH, 09.06.2008 - VII B 190/07

    Zolltarif: Feststellung der Beschaffenheitsmerkmale durch das FG

    Wenn --wie die Beschwerde vorträgt-- die X's-Drive Geräte VP6310 und VP6230 anders als vom FG angenommen Videos oder Bilder nicht aufzeichnen (Pos. 8521 KN), sondern lediglich von Datenverarbeitungsmaschinen überspielt bekommen können, macht sie ebenfalls keinen Verfahrensmangel geltend, sondern erhebt Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes, welche nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren gerügt werden können, sondern gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden müssen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. Juli 2007 V B 6/06, BFH/NV 2007, 1809, m.w.N.; vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
  • BFH, 26.06.2006 - VII B 225/05

    Anfechtung der Leistungsbewertung in der Steuerberaterprüfung - Anordnung der

    Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren zu rügen, sondern müssen ggf. zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
  • BFH, 27.02.2007 - III B 84/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Einwendungen gegen den Tatbestand des

    Einwendungen gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des im Urteil des FG festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
  • BFH, 20.12.2005 - V B 43/04

    USt: Abgrenzung Zuschuss/Leistung gegen Entgelt

    Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes erhebt, sind diese nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern hätten ggf. zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
  • BFH, 03.02.2000 - V B 129/99

    Kraftfahrer als Arbeitnehmer oder Unternehmer?

    Einem unsubstantiierten Beweisantrag braucht das FG aber nicht nachzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 1999 VIII B 106/98, BFH/NV 1999, 1369).
  • BFH, 17.12.2007 - VII B 124/07

    Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes -

    Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
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