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   BFH, 03.07.1984 - VIII B 142/81   

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https://dejure.org/1984,16940
BFH, 03.07.1984 - VIII B 142/81 (https://dejure.org/1984,16940)
BFH, Entscheidung vom 03.07.1984 - VIII B 142/81 (https://dejure.org/1984,16940)
BFH, Entscheidung vom 03. Juli 1984 - VIII B 142/81 (https://dejure.org/1984,16940)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 16.09.2014 - V S 23/13

    Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) - Angaben in der Erklärung nach § 117 ZPO

    Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs hat Vorrang vor der Gewährung von PKH (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81, juris).

    Dies ist bei einkommensteuerlichen Streitigkeiten regelmäßig zu bejahen, aber auch bei Streitfällen wegen Umsatzsteuer möglich (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81, juris, und vom 9. August 1966 I S 12, 13/66, nicht veröffentlicht).

  • BFH, 10.02.1988 - IV B 132/85

    Hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung auf Erfolg als Voraussetzung für die

    Insbesondere kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller gegen einen Dritten Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses hat (BFH-Beschluß vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81, nicht veröffentlicht).

    Bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten über die Höhe der Einkommensteuer ist der Begriff der persönlichen Angelegenheit i. S. von § 1360 a Abs. 4 BGB regelmäßig erfüllt (BFH-Beschluß vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81).

    Das ist ferner bei einer Rechtsstreitigkeit über die Höhe der Umsatzsteuer der Fall, wenn der Steueranspruch auf den vom Steuerpflichtigen persönlich erbrachten freiberuflichen Leistungen beruht (BFH-Beschluß VIII B 142/81 und vgl. BFH-Beschluß vom 9. August 1966 I S 12-13/66, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142 A. 7).

  • BFH, 08.06.1988 - IV B 48/87

    Beschwerde gegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Insbesondere kann PKH nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller gegen einen Dritten Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81, nicht veröffentlicht - NV -).

    Bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten über die Höhe der Einkommensteuer ist eine enge Verbindung zur Person des als Steuerschuldner in Anspruch genommenen Ehegatten regelmäßig zu bejahen (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81, NV, und vom 10. Februar 1988 IV B 132/85, NV, und Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 142 FGO Tz. 25).

    Ein enger Bezug zur Person des Steuerpflichtigen ist in diesen Fällen jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch im wesentlichen auf den vom Steuerpflichtigen persönlich erbrachten (freiberuflichen oder gewerblichen) Leistungen beruht (BFH-Beschluß VIII B 142/81).

  • BFH, 24.09.1991 - VII B 122/91

    Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

    Die von der Antragstellerin erhobene Klage betrifft eine persönliche Angelegenheit, denn die hierzu erforderliche enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und der Person des Ehegatten (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30. Januar 1964 VII ZR 5/63, BGHZ 41, 104, 112) ist auch bei Rechtsstreitigkeiten, die Betriebssteuern betreffen, gegeben, wenn der Steueranspruch auf persönlich erbrachten (freiberuflichen oder gewerblichen) Leistungen beruht (Beschlüsse des BFH vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81 - unveröffentlicht -, und vom 10. Februar 1988 IV B 132/85, BFH/NV 1988, 592).
  • BFH, 11.04.1988 - IV B 182/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe, wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzten

    Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1360 a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbguches - BGB -); der Klägerin steht deshalb ein entsprechender Anspruch gegenüber dem Kläger zu (vgl. Palandt, a.a.O., § 1360 a Anm. 3 b cc, dd), der der Gewährung von PKH vorgeht (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Juli 1986 VIII B 142/81, nicht veröffentlicht; vgl. auch BFH-Beschluß vom 9. August 1966 I S 12, 13/66, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 7; Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 26. Juni 1981 22 W 18/81, NJW 1981, 2129; Hartmann, a.a.O., § 114 Anm. 2 A c, m. w. N.).
  • BFH, 14.09.1988 - IV S 2/87

    Abzug von Reisekosten

    Offenbleiben kann im Streitfall, ob dem Antragsteller gegen seine Ehefrau, die ein monatliches Einkommen von 1 260 DM bezieht, nach § 1360 a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zusteht und er deshalb auf PKH nicht angewiesen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81, nicht veröffentlicht).
  • FG Hessen, 24.11.1995 - 6 K 3080/88

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Möglichkeit der

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  • FG Baden-Württemberg, 03.05.2000 - 12 K 122/97

    Entscheidung über die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im

    Bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten über die Höhe der Einkommensteuer ist der Begriff der persönlichen Angelegenheit i. S. von § 1360 a Abs. 4 BGB regelmäßig erfüllt (BFH-Beschluß vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81; vom 10. Februar 1988 IV B 132/85, BFH/NV 1988, 592).
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