Weitere Entscheidung unten: BFH, 03.08.2007

Rechtsprechung
   BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11773
BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04 (https://dejure.org/2005,11773)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2005 - VIII B 150/04 (https://dejure.org/2005,11773)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2005 - VIII B 150/04 (https://dejure.org/2005,11773)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,11773) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 48; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 48 Abs. 2; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 60 § 76 Abs. 2 § 115
    Atypisch stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.02.2003 - XI B 4/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04
    Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit dem auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04
    Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist vornehmlich in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51), oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. November 2002 VIII B 94/02, BFH/NV 2003, 484).
  • BFH, 18.06.2001 - IV B 88/00

    Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Divergenzrüge - Mitunternehmerinitiative eines

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04
    Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2001 IV B 88/00 (BFH/NV 2001, 1550) liegt nicht vor.
  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 36/01

    Verluste eines stillen Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04
    Etwaige Rechtsfehler bei dieser Verlustrechnung (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Juli 2002 VIII R 36/01, BFHE 199, 477, BStBl II 2002, 858) sind nicht geeignet, die Revisionszulassung zu begründen.
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04
    Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit dem auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.).
  • BFH, 03.03.1998 - VIII B 62/97

    Mitunternehmerschaft bei fehlerhafter Gesellschaft

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04
    In Betracht kommt lediglich eine Prozessstandschaft des Empfangsbevollmächtigten gemäß § 48 Abs. 2 FGO (Senatsbeschluss vom 3. März 1998, VIII B 62/97, BFHE 185, 131, BStBl II 1998, 401).
  • BFH, 03.09.2002 - I B 107/01

    NZB; Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04
    Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit dem auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Beschlüsse vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, m.w.N.).
  • BFH, 11.01.2001 - VIII B 83/00

    Anordnungsanspruch und Antragsbefugnis i.S.v. § 114 FGO

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04
    Einer atypisch stillen Gesellschaft kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht die Fähigkeit zu, Beteiligte eines Finanzrechtsstreits zu sein (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2001 VIII B 83/00, BFH/NV 2001, 578, unter 2. der Entscheidungsgründe, m.w.N.).
  • BFH, 04.11.2002 - VIII B 94/02

    NZB; Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - VIII B 150/04
    Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist vornehmlich in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51), oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. November 2002 VIII B 94/02, BFH/NV 2003, 484).
  • BFH, 03.08.2007 - IV S 30/06

    Belehrung über die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung einer Anhörungsrüge nicht

    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 2005 VIII B 150/04 (BFH/NV 2006, 299), mit dem seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

    Zur Frage, ob die Anhörungsrüge gegen den am 31. Oktober 2005 zugestellten BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 299 rechtzeitig erhoben worden ist, wird vorgetragen, mangels Belehrung über die Zwei-Wochen-Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO sei unter entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 FGO von einer einjährigen Frist auszugehen, die gewahrt worden sei.

    Spätestens erhielt er Kenntnis durch den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 299, der seinem Prozessbevollmächtigten am 31. Oktober 2005 zugestellt wurde.

  • FG München, 08.10.2018 - 7 K 519/14

    Feststellung von nach DBA steuerfreien Progressionseinkünften bei stillen

    Zwar kann auch im Fall einer typisch stillen Gesellschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht kommen (so auch BFH-Beschluss vom 30.09.2005 VIII B 150/04, BFH/NV 2006, 299).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.07.2008 - 6 K 10383/05

    Klagebefugnis einer atypisch stillen Gesellschaft; Rechtscharakter und

    a) Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass einer atypisch stillen Gesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, nicht die Fähigkeit zukommt, Beteiligte eines Finanzrechtsstreits zu sein (vgl. BFH, Beschluss vom 30. September 2005 VIII B 150/04, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 299 , mit weiteren Nachweisen); denn bei der Innengesellschaft kommt eine Vertretung, das heißt ein rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft im Außenverhältnis, nicht in Betracht, da die stille Gesellschaft keine Organe und keine Bevollmächtigten hat.
  • FG München, 27.05.2014 - 15 K 352/11

    Abgrenzung typisch/atypisch stille Gesellschaft und Abzug von Schuldzinsen zum

    a) Grundsätzlich können die Verluste der typischen stillen Gesellschafter einheitlich und gesondert festgestellt werden, weil die Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Erzielens von Einkünften aus Kapitalvermögen erfüllt sein können (vgl. T/K § 180 Rz. 17 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom BFH/NV 2006, 299).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.02.2012 - 1 K 850/07

    Einkünftequalifizierung für Personengesellschaft, die eigene und fremde

    Zwar kann eine atypisch stille Gesellschaft gar nicht Beteiligte eines Finanzrechtsstreites sein oder einen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer haben (BFH, Beschl. v. 30. September 2005, VIII B 150/04, BFH/ NV 2006, 299), sondern tritt mit ihrem Empfangsbevollmächtigten über eine Prozessstandschaft auf (BFH, Urt. v. 10. Mai 1990, V R 136/85, BFH/ NV 1991, 420).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 03.08.2007 - VIII B 150/04 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,20633
BFH, 03.08.2007 - VIII B 150/04 (1) (https://dejure.org/2007,20633)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2007 - VIII B 150/04 (1) (https://dejure.org/2007,20633)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2007 - VIII B 150/04 (1) (https://dejure.org/2007,20633)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,20633) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.04.1995 - III B 39/93

    Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 107 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 03.08.2007 - VIII B 150/04
    Die Vorschrift gilt auch für Beschlüsse im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 1995 III B 39/93, BFH/NV 1996, 47).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht