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   BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12   

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https://dejure.org/2013,14787
BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12 (https://dejure.org/2013,14787)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2013 - VIII B 153/12 (https://dejure.org/2013,14787)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - VIII B 153/12 (https://dejure.org/2013,14787)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • openjur.de

    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • Bundesfinanzhof

    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • IWW
  • rewis.io

    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Eigenschaft eines ausgebauten Dachgeschosses einer Doppelgarage als häusliches Arbeitszimmer mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Beruflich genutzter Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines "häuslichen" Arbeitszimmers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer in Garagenaufbau

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beruflich genutzter Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
    Arbeitszimmer im Anbau

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 138
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185), wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie den Finanzgerichten obliegt.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Es ist ferner entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre erfordert, hierfür aber auch der zum Wohnhaus gehörende Garten gehören kann (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N.), sodass auch ein gesonderter Eingang zum Arbeitszimmer diesem nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Sphäre nehmen muss (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).
  • BFH, 28.04.2003 - VIII B 260/02

    NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
  • BFH, 23.06.2003 - IX B 119/02

    NZB - Ermessensentscheidung

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
  • BFH, 06.09.2006 - VIII B 187/05

    Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Im Übrigen kann sich derjenige Beteiligte, der in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, nach ständiger Rechtsprechung --entsprechend § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung-- nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschluss des beschließenden Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2010 - VIII B 63/09

    Dachgeschossraum als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Bezogen auf die tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist bereits geklärt, dass auch Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein "häusliches" ist (Beschluss des beschließenden Senats vom 4. Mai 2010 VIII B 63/09, BFH/NV 2010, 1444, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Es ist ferner entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre erfordert, hierfür aber auch der zum Wohnhaus gehörende Garten gehören kann (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N.), sodass auch ein gesonderter Eingang zum Arbeitszimmer diesem nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Sphäre nehmen muss (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 56/10

    Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12
    Es ist ferner entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer die Einbindung in die häusliche Wohnsphäre erfordert, hierfür aber auch der zum Wohnhaus gehörende Garten gehören kann (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38, m.w.N.), sodass auch ein gesonderter Eingang zum Arbeitszimmer diesem nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Sphäre nehmen muss (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20

    Aussetzung der Vollziehung: Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem

    Eine mittelbare Verbindung (innerer Zusammenhang) zwischen Privatwohnung und Arbeitszimmer genügt aber (z. B. Anbauten an ein Einfamilienhaus: BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350, auch im Falle einer auf dem Grundstück liegenden und zum Arbeitszimmer umgebauten Garage oder eines Gartenhauses: BFH-Urteil vom 23.05.2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; bei ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutztem Zweifamilienhaus, sofern zwischen den Wohnungen keine der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche betreten werden muss: BFH-Urteil vom 15.01.2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374).
  • BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13

    Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus - Einbindung eines Kellerraumes in

    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75; vom 23. Mai 2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; s. auch Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort Arbeitszimmer).
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