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   BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02   

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BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02 (https://dejure.org/2003,9058)
BFH, Entscheidung vom 18.02.2003 - VIII B 218/02 (https://dejure.org/2003,9058)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - VIII B 218/02 (https://dejure.org/2003,9058)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 56 Abs... . 1; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 1
    Gegenstand des Klagebegehrens

  • datenbank.nwb.de

    Hinreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02
    a) Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist es ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 08.07.1998 - I R 23/97

    Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02
    Entgegen der Auffassung des Klägers war die ihm mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 gesetzte Ausschlussfrist von mehr als einem Monat bis zum 30. November 2001 auch angemessen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02
    a) Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist es ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02
    Da es aber beim zuständigen 16. Senat des Niedersächsischen FG nicht zu der beantragten Fristverlängerung für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 10.09.2002 - X B 46/02

    NZB; Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Rüge von Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02
    b) Mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist am 30. November 2001 ist die Klage (endgültig) unzulässig geworden (vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 2002 X B 46/02, BFH/NV 2003, 71; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 65 Rz. 65).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02
    a) Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist es ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02
    Da es aber beim zuständigen 16. Senat des Niedersächsischen FG nicht zu der beantragten Fristverlängerung für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 3 K 251/14

    Berechtigung des Finanzgerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs.

    Für eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens muss das Klagebegehren so umrissen sein, dass es konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten, die noch Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren, abgrenzbar ist (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).

    Im Streitfall konnte der Senat aus der Klageschrift - auch bei rechtsschutzgewährender Auslegung - nicht ermitteln, gegen welche der Vielzahl von Streitpunkten sich die Kläger mit ihrer Klage wenden wollten (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02).

    Jedenfalls konnte der Senat im Streitfall wegen der Vielzahl denkbarer Streitpunkte in diesem Klageverfahren - wie nach einer Steuerfahndungsprüfung (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003, aaO.) - den konkreten Gegenstand des Klagebegehrens nicht durch Auslegung der Einspruchsentscheidung ermitteln, so dass der Senat ohne Verfahrensverstoß die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO setzen durfte.

  • BFH, 16.04.2007 - VII B 98/04

    Verfahrensmangel

    In solchen Fällen soll zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klagebegehrens der "Hinweis" auf Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung nicht genügen, wenn die Prüfung zu einer Vielzahl von steuerlichen Feststellungen geführt hatte, sodass das Gericht die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) nicht erkennen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186 - betr.
  • BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide

    cc) Der Senat kann offen lassen, ob er der Auffassung beipflichten könnte, dass zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klagebegehrens der "bloße Hinweis" auf die Einkommensteuerbescheide für fünf Jahre und die Einspruchsentscheidung nicht genügen soll, wenn eine Steuerfahndungsprüfung zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte (so BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186; zur Abgrenzung s. BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345).
  • BFH, 26.03.2014 - III B 133/13

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt

    Danach wurde im Einspruchsverfahren nur über wenige Punkte (Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland; Qualifizierung der Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich; Anerkennung weniger Betriebsausgabenpositionen) und nicht etwa über eine Vielzahl von Feststellungen --z.B. nach einer Steuerfahndungsprüfung-- (s. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186) gestritten.
  • BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02

    Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung

    Doch macht allein ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung die gesetzte Frist nicht hinfällig, vielmehr ist die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist (endgültig) unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).
  • FG München, 27.11.2008 - 14 K 1567/08

    Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Doch macht allein ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung die gesetzte Frist nicht hinfällig, vielmehr ist die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist (endgültig) unzulässig (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).
  • FG München, 07.01.2008 - 14 K 672/07

    Pflicht zur Bescheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung vor Ablauf einer

    Doch macht allein ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung die gesetzte Frist nicht hinfällig, vielmehr ist die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist (endgültig) unzulässig (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).
  • FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16

    Rechtmäßige Nachforderung von Lohnsteuer sowie von Solidaritätszuschlag und

    Soweit die BFH-Rechtsprechung einen Verweis auf die Einspruchsentscheidung genügen lässt, wird in solchen Fällen aber wohl verlangt, dass dort keine "Vielzahl" von Streitpunkten genannt wird (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186 - "...Bescheide sämtlich auf den Ergebnissen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung beruhten, die zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte..."; hierzu abgrenzend BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345 - bei zwei streitigen Punkten noch keine "Vielzahl"; BFH-Beschluss vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059 - auch drei abgegrenzte Streitpunkte sind noch hinreichend zur Ermittlung des Begehrens aus der Einspruchsentscheidung; offengelassen hingegen im BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872).
  • FG München, 19.02.2009 - 7 K 2643/08

    Keine Verlängerung der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagegenstandes durch

    Doch macht allein ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung die gesetzte Frist nicht hinfällig, vielmehr ist die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist (endgültig) unzulässig (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).
  • FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 8/10

    Ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes - Ersetzung eines

    Wird der Klagegegenstand nicht innerhalb einer gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist benannt und wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, ist die Klage mit Fristablauf endgültig unzulässig (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).
  • FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09

    Abgabenordnung: Geschäftsführerhaftung

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