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   BFH, 15.05.2003 - VIII B 248/02   

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https://dejure.org/2003,5584
BFH, 15.05.2003 - VIII B 248/02 (https://dejure.org/2003,5584)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2003 - VIII B 248/02 (https://dejure.org/2003,5584)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - VIII B 248/02 (https://dejure.org/2003,5584)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; GG Art. 12a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; Zivildienst

  • datenbank.nwb.de

    Nichtberücksichtigung von Zivildienst leistenden Kindern ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.07.2001 - VI B 176/00

    Es ist verfassungsgemäß, dass für gesetzlichen Grundwehrdienst leistende Kinder

    Auszug aus BFH, 15.05.2003 - VIII B 248/02
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 176/00 (BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675) entschieden, es sei verfassungsgemäß, dass Eltern für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisten, keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld erhalten.
  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Für den Monat Januar 2003 ist C nicht als Kind des Klägers zu berücksichtigen, weil für Zivildienst leistende Kinder kein Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182).
  • BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Anspruchs auf Kindergeld für ein

    a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 2003 - VIII B 248/02 -,.
  • FG Saarland, 30.01.2014 - 2 K 1346/13

    Kein Kindergeld für ein studierendes Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres

    Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber hierdurch einen Ausgleich dafür schaffen, dass Kinder während der Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes steuerlich und kindergeldrechtlich unberücksichtigt bleiben, jedoch sich deren Berufsausbildung zeitlich verzögert (Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 13/1558, 155 f.; BFH vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Situation BFH vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom 29. März 2004 2 BvR 1340/03, juris).

    Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass der Kindergeldberechtigte eines Zivil- bzw. Wehrdienst leistenden Kindes für die Dauer des Dienstes keinen Anspruch auf Kindergeld hat, während sich der Elternteil eines nach § 14c ZDG Dienst leistenden Kindes - wie der Kläger - aufgrund der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG auch für die Zeit des Dienstes Kindergeld beanspruchen kann (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Situation BFH vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom 29. März 2004 2 BvR 1340/03, juris).

    Eine unterschiedliche Behandlung zwischen den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG abschließend genannten Diensten und dem vom Sohn des Klägers geleisteten freiwilligen sozialen Jahr nach § 14c ZDG ist durch sachliche Erwägungen hinreichend gerechtfertigt (BFH vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom 29. März 2004 2 BvR 1340/03, juris).

  • BFH, 30.07.2009 - III R 77/06

    Kinderfreibetrag für ein Kind, das einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst

    Dem steht nicht entgegen, dass Eltern für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst oder an Stelle des Grundwehrdienstes Zivildienst leisten, keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld erhalten (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675, und vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182).
  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1200/16

    Kein Kindergeld über das 25. Lebensjahr aufgrund Ableistung eines Dienstes im

    Der entscheidende Unterschied ist, dass der Kindergeldberechtigte eines Zivil- bzw. Wehrdienst leistenden Kindes für die Dauer des Dienstes regelmäßig keinen Anspruch auf Kindergeld hat, während sich der Elternteil eines den Dienst im Katastrophenschutz leistenden Kindes - wie der Kläger - aufgrund der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG auch für die Zeit des Dienstes Kindergeld beanspruchen kann (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Situation BFH vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom 29. März 2004 2 BvR 1340/03, HFR 2004, 694).

    Eine unterschiedliche Behandlung zwischen den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG abschließend genannten Diensten und dem vom Sohn des Klägers geleisteten Dienst im Katastrophenschutz ist durch sachliche Erwägungen hinreichend gerechtfertigt (BFH vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 sowie BVerfG vom 29. März 2004 2 BvR 1340/03, HFR 2004, 694).

  • FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08

    Kein Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes nach Beendigung des

    In den Monaten Januar bis einschließlich April 2008 ist das Kind des Klägers nicht zu berücksichtigen, weil für Zivildienst leistende Kinder kein Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003, VIII B 248/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2003, 1182).

    In diesem Zeitraum sind die Eltern, ebenso wie die Eltern von Kindern, die ihren gesetzlichen Wehrdienst leisten, typischerweise nicht durch Unterhaltspflichten belastet, so dass das Existenzminimum dieser Kinder bei den Eltern nicht freizustellen bzw. eine Entlastung durch Kindergeld nicht gerechtfertigt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003, VIII B 248/02, a.a.O., unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001, VI B 176/00, BFHE 196, 98, BStBl II 2001, 675).

  • BFH, 02.04.2004 - VIII B 175/03

    Warten auf den Beginn des Ersatzdienstes

    Aus Gründen der Klarstellung weist der Senat auf seinen Beschluss vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02 (BFH/NV 2003, 1182) hin.
  • FG Saarland, 12.09.2013 - 2 K 1094/13

    Kein Kindergeld für Zeiten der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes

    Diese Unterschiede lassen eine Aufnahme der Absolventen des Freiwilligen Wehrdienstes in die Begünstigungstatbestände für das Kindergeld, wie sie für die Probezeit geplant war (KiG, Bl. 36 f.), nicht als zwangsläufig erscheinen (ähnlich BFH vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Zivildienst leistenden Kindern; BFH vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, BStBl. II 2001, 675 zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung des (gesetzlichen) Wehrdienstes).
  • FG Münster, 23.04.2012 - 10 K 3219/11

    Kein Kindergeld für ein über 24 Jahre altes Kind während dessen freiwilligem

    Eine unterschiedliche Behandlung zwischen den in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG abschließend genannten Dienstleistungen und dem vom Sohn des Klägers geleisteten freiwilligen sozialen Jahr nach § 14 c ZDG ist durch sachliche Erwägungen hinreichend gerechtfertigt (BFH-Beschluss vom 15.05.2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182).
  • FG Sachsen, 26.02.2004 - 5 K 9/01

    Familienleistungsausgleich; Kindergeldanspruch bei unentgeltlich ausgeübtem

    Bei freiwilligen Diensten liegt der Berücksichtigung die Erwägung zugrunde, dass anders als beim Wehr- oder Zivildienst ein über Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld hinausgehender Vergütungsanspruch nicht bestehen darf (vgl. auch BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182 m. w. N.).
  • FG Sachsen, 12.11.2008 - 8 K 1919/05

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von wehrdienstleistenden Kindern

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