Rechtsprechung
BFH, 28.10.2004 - VIII B 253/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 64 Abs. 3 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 64 Abs. 1, 3
Unterhaltsrente; Zahlung von Kindergeld an nur einen Berechtigten - datenbank.nwb.de
Begriff der Unterhaltsrente i. S. des § 64 Abs. 3 EStG nicht klärungsbedürftig; Zahlung des Kindergeldes an nur einen Berechtigten verfassungsgemäß
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 21.07.2004 - 9 K 1900/04
- BFH, 28.10.2004 - VIII B 253/04
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 16.12.2003 - VIII R 67/00
Kindergeld: mehrere Berechtigte
Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VIII B 253/04
Dieser hat durch Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00 (BFH/NV 2004, 934) entschieden, dass Unterhaltsrente i.S. des § 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG nur der laufende Barunterhalt ist und dass Sach- und Betreuungsleistungen nicht zu berücksichtigen sind. - BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95
Zählkindervorteil
Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VIII B 253/04
Davon ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom 29. Oktober 2002 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 292) als selbstverständlich ausgegangen. - BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz
Auszug aus BFH, 28.10.2004 - VIII B 253/04
Das BVerfG hat ferner entschieden, dass der Gesetzgeber im Bereich des Kindergeldes, soweit die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes gewährleistet ist, einen weiten Gestaltungsspielraum hat, und --wie auch sonst auf dem Gebiet der Massenverwaltung-- Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele zu berücksichtigen seien (Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BFHReport 2004, 1060).
- BFH, 28.04.2016 - III R 30/15
Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglich erbrachten …
Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934, sowie BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346). - BFH, 05.11.2015 - III R 57/13
Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen
Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934, sowie BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346). - FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15
Kindergeld: Zur Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) gehören auch unregelmäßige …
Denn es wäre eine in einem Massenverfahren nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bewältigende Aufgabe, wenn die Verwaltung fortlaufend klären müsste, welcher der mehreren Berechtigten wann welche Sachleistungen für das Kind erbracht hat und wie diese zu bewerten sind (BFH-Beschluss vom 28.10.2004 - VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346 unter Hinweis auf BVerfG-Beschluss Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412).
- BFH, 28.10.2005 - III B 107/05
Kindergeldbescheid als teilbarer VA; Haushaltsaufnahme
Da § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG auf den laufenden Barunterhalt abstellt (…vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934; BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346), wirkt sich die nachträglich erbrachte Unterhaltsleistung auf die Bestimmung des Unterhaltsberechtigten nicht aus. - BFH, 16.09.2005 - III B 82/04
Betriebsvorrichtung; Betriebsstätteneigenschaft; grundsätzliche Bedeutung
Solche Einwendungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346). - FG Niedersachsen, 26.09.2013 - 3 K 158/13
Qualifizierung laufender Zahlungen eines Elternteils auf rückständige …
Der Gesetzgeber stellt in einem gestuften System - soweit dies hier streiterheblich ist - auf die Höhe der der gezahlten Unterhaltsrente oder in der Diktion des BFH auf die Höhe des "laufenden Barunterhalt" (…vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934; BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346 …und vom 28. Oktober 2005 III B 107/05, BFH/NV 2006, 549 unter II. 2. a aa) der Gründe m.w.N.) ab. - FG München, 21.02.2008 - 9 K 2096/07
Wirkung der Berechtigtenbestimmung durch das Vormundschaftsgericht gem. § 64 Abs. …
Eine Unterhaltsrente im Sinne des § 64 Abs. 3 EStG setzt eine laufend wiederkehrende und gleichmäßige Geldleistung voraus (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346). - FG Münster, 23.03.2007 - 4 K 1807/05
Kindergeldbezugsberechtigung bei einem oder mehreren potenziellen …
Unter einer Unterhaltsrente ist der laufende Barunterhalt i.S.d. § 1612 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch zu verstehen (…BFH Urteil vom 16.12.2003 VIII R 67/00, aaO; Beschluss vom 28.10.2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346). - FG Sachsen, 27.04.2015 - 6 K 817/14
Kindergeld für ein nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommenes Kind …
Für die Auffassung spricht auch, dass die Vorschrift, nach der das Kindergeld dann, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen worden ist, an denjenigen zu zahlen ist, der den höchsten Barunterhalt leistet, aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen nicht zu beanstanden, weil es eine in einem Massenverfahren nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bewältigende Aufgabe wäre, wenn die Verwaltung fortlaufend klären müsste, welcher der mehreren Berechtigten wann welche Sachleistungen für das Kind erbracht hat und wie diese zu bewerten sind (BFH, Beschluss vom 28.10.2004, VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346 ).