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   BFH, 31.08.1999 - VIII B 29/99   

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https://dejure.org/1999,6388
BFH, 31.08.1999 - VIII B 29/99 (https://dejure.org/1999,6388)
BFH, Entscheidung vom 31.08.1999 - VIII B 29/99 (https://dejure.org/1999,6388)
BFH, Entscheidung vom 31. August 1999 - VIII B 29/99 (https://dejure.org/1999,6388)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozessuale Willenserklärung - Beteiligtenbezeichnung - Bezeichnung des Beschwerdeführers - Prozeßvollmachten - Prozeßkostenhilfe

  • Judicialis

    BGB § 133; ; FGO § 57 Nr. 1; ; FGO § 142; ; ZPO § 117 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; FGO §§ 57, 142; ZPO § 117 Abs. 2
    Beschwerde gegen PKH-Ablehnungsbeschluss; Auslegung der Beschwerdeschrift

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.08.1984 - VII B 27/84

    Prozeßkostenhilfe - Beschwerde gegen Versagung - Beendigung der Instanz -

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII B 29/99
    Denn PKH kann grundsätzlich nur für die Zukunft, nicht hingegen für ein bereits abgeschlossenes Verfahren gewährt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, unter 1. b der Gründe; vom 5. November 1985 VII B 88/83, BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71).

    Die Hauptsacheninstanz ist mit ihrer Verkündung am 8. September 1998 beendet worden (vgl. hierzu BFH-Beschluß in BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, unter 1. b der Gründe, m.w.N.), der Beschwerdeführer hat die Beschwerde hingegen erst am 29. Januar 1999 erhoben.

    Eine derartige Ausnahme wird dann bejaht, wenn der Antragsteller den PKH-Antrag noch während des Verfahrens mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig gestellt hat, vom FG aber so spät beschieden worden ist, daß eine Einlegung der Beschwerde vor Abschluß der Instanz nicht mehr möglich oder zumutbar war (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, unter 1. b der Gründe; in BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71).

  • BFH, 05.11.1985 - VII B 88/83

    Prozeßkostenhilfe - Beschwerde gegen Versagung - Zulässigkeit - Erledigung der

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII B 29/99
    Denn PKH kann grundsätzlich nur für die Zukunft, nicht hingegen für ein bereits abgeschlossenes Verfahren gewährt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, unter 1. b der Gründe; vom 5. November 1985 VII B 88/83, BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71).

    Eine derartige Ausnahme wird dann bejaht, wenn der Antragsteller den PKH-Antrag noch während des Verfahrens mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig gestellt hat, vom FG aber so spät beschieden worden ist, daß eine Einlegung der Beschwerde vor Abschluß der Instanz nicht mehr möglich oder zumutbar war (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838, unter 1. b der Gründe; in BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71).

  • BFH, 28.11.1991 - XI R 40/88

    1. Richtigstellung der Beteiligtenbezeichnung in der Revisionsinstanz 2. Entgelte

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII B 29/99
    Da der Antragsteller K im PKH-Verfahren aber weder in Prozeßstandschaft für die GbR noch als "Klägerin" tätig geworden ist, sondern als Antragsteller eigene Rechte in eigenem Namen geltend gemacht hat, ist die Beteiligtenbezeichnung richtigzustellen; dies ist auch in der Beschwerdeinstanz noch möglich (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 40/88, BFHE 168, 343, BStBl II 1992, 741).
  • BFH, 25.09.1985 - IV R 180/83

    Verfahrensbeteiligter bei der Klage einer KG gegen Ergebnisse einer Aussenprüfung

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII B 29/99
    a) Ist eine prozessuale Willenserklärung nicht eindeutig, so ist sie wie eine Willenserklärung i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171).
  • BFH, 20.04.1998 - V B 129/97

    Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Grundstück

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII B 29/99
    Nachdem der Antragsteller bereits am 25. Juni 1998 eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Amtsgericht M abgegeben und am 26. Juni 1998 erstmalig eine Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten hatte, stellte er seinen PKH-Antrag, dem zudem eine nicht unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 142 FGO) beigefügt war (zum Erfordernis einer Unterschrift vgl. BFH-Beschluß vom 10. Juli 1997 XI S 9/97, BFH/NV 1998, 79), erst am 2. September 1998 und damit lediglich sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung.
  • BFH, 29.11.1995 - X B 328/94

    Keine Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen an den Erben gerichteten

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII B 29/99
    Dabei ist allein die Bezeichnung der Beteiligten in der Klage- oder Beschwerdeschrift nicht maßgebend; vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der Beteiligtenbezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizumessen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 29. November 1995 X B 328/94, BFHE 179, 222, BStBl II 1996, 322, m.w.N.).
  • BFH, 10.07.1997 - XI S 9/97

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 31.08.1999 - VIII B 29/99
    Nachdem der Antragsteller bereits am 25. Juni 1998 eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Amtsgericht M abgegeben und am 26. Juni 1998 erstmalig eine Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten hatte, stellte er seinen PKH-Antrag, dem zudem eine nicht unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 142 FGO) beigefügt war (zum Erfordernis einer Unterschrift vgl. BFH-Beschluß vom 10. Juli 1997 XI S 9/97, BFH/NV 1998, 79), erst am 2. September 1998 und damit lediglich sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung.
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