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BFH, 10.03.2004 - VIII B 316/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Rechtsfolgen beim Übergehen eines gestellten Beweisantrags - Vorliegen eines Rügeverzichts - Studium an der Universität als Berufsausbildung
- Judicialis
FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 295 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Rüge des Übergehens eines Beweisantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 05.11.2003 - 13 K 178/00
- BFH, 10.03.2004 - VIII B 316/03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 19.01.2000 - VI B 234/99
Verlust des Rügerechts
Auszug aus BFH, 10.03.2004 - VIII B 316/03
Er war daher gehalten, vorsorglich das Übergehen des Beweisantrags zu rügen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860). - BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus BFH, 10.03.2004 - VIII B 316/03
Die vom Kläger angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395, Der Betrieb 2003, 1570) ist nicht einschlägig.
- BFH, 29.11.2007 - VIII B 58/07
Nichtzulassungsbeschwerde: Vortrag und Glaubhaftmachung von Tatsachen bei einem …
Es kann dahinstehen, ob bei der von den Klägern beanstandeten Verfahrensweise überhaupt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen kann (zum Übergehen eines erheblichen Beweisantrags, vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2004 VIII B 316/03, juris; zur Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze haben, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2004 1 BvR 1935/03, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1487, m.w.N.) oder ob nicht eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) näher liegt. - BFH, 10.03.2005 - X B 66/04
Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen
Lehnt das FG zu Unrecht einen Beweisantrag ab, dann verletzt es seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO und den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 2004 VIII B 316/03, juris).