Rechtsprechung
   BFH, 17.03.2005 - VIII B 320/03   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • NWB SteuerXpert START

    FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3
    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit; Rüge eines Verfahrensmangels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (5)  

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2009 - 11 Ta 228/08  

    Schriftform einer Beschwerde

    Dem Erfordernis der Schriftlichkeit eines bestimmten Schriftsatzes ist regelmäßig nur dann genügt, wenn dieser unterschrieben, d. h. handschriftlich unterzeichnet ist (BFH vom 01.04.2008, IX B 19/08 m.w.N.; BFH vom 17.03.2005, VIII B 320/03).
  • FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 1 K 378/02  

    Eigenhändige Unterschrift des Investitionszulagen-Antrags bei längerer Erkrankung

    Es handelt sich nicht um einen Fall der sogenannten verdeckten Stellvertretung, die nach der Rechtsprechung des BFH unzulässig ist (Urteile vom 07. November 1997, VI R 45/97, BStBl. 1998 II 54, 55 sowie vom 10. April 2002, VI R 66/98, BStBl. 2002 II 455, 456; bestätigt durch Beschluss vom 17. März 2005, VIII B 320/03, ferner durch Beschluss vom 03. Mai 2005, X B 190/03, BFH/ NV 2005, 1824).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2008 - 2 K 220/04  

    Erfüllen des Schriftformerfordernisses des § 64 Abs. 1

    Erhebt ein Dritter als Vertreter des Klägers Klage, ist die formelle Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht erfüllt, wenn der Vertreter mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Stellvertretung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen hervorgeht (BFH-Beschuss vom 17. März 2005 VIII B 320/03, Haufe-Index 1392414 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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  • FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2008 - 2 K 211/05  

    Erfüllen der formellen Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift bei

    Erhebt ein Dritter als Vertreter des Klägers Klage, ist die formelle Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht erfüllt, wenn der Vertreter mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Stellvertretung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen hervorgeht (BFH-Beschuss vom 17. März 2005 VIII B 320/03, Haufe-Index 1392414 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2008 - 2 K 219/04  

    Anforderung an das Schriftformerfordernis einer Klage

    Erhebt ein Dritter als Vertreter des Klägers Klage, ist die formelle Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht erfüllt, wenn der Vertreter mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Stellvertretung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen hervorgeht (BFH-Beschuss vom 17. März 2005 VIII B 320/03, Haufe-Index 1392414 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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