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   BFH, 25.06.1998 - VIII B 45/97   

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BFH, 25.06.1998 - VIII B 45/97 (https://dejure.org/1998,3907)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1998 - VIII B 45/97 (https://dejure.org/1998,3907)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - VIII B 45/97 (https://dejure.org/1998,3907)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Veräußerungsgewinn - Veräußerung persönlicher Beteiligungen - Beteiligung an Kapitalgesellschaften - Beteiligungsquoten - Aussetzung der Vollziehung - Betriebsvermögensvergleich

  • Judicialis

    BGB § 184 Abs. 1; ; BGB § ... 1643 Abs. 1; ; BGB § 1822 Nr. 3, Nr. 8, Nr. 10; ; EStG § 16; ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2; ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 41; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus BFH, 25.06.1998 - VIII B 45/97
    Insoweit gilt grundsätzlich nichts anderes als im vergleichbaren Veräußerungsfall des § 16 EStG (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, unter 2. a der Gründe, m.w.N.).

    Dies gilt --wie schon die Einbeziehung rein tatsächlicher Ereignisse, etwa der Ausfall einer Kaufpreisforderung, belegt-- ohne Rücksicht darauf, ob der Vorgang nach zivilrechtlichen oder nach den allgemein für die laufende Einkommensbesteuerung geltenden Grundsätzen Rückwirkung zeitigt oder nicht (vgl. --zu einem rechtlichen Vorgang-- das zu § 17 EStG ergangene Senatsurteil in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, betreffend die Ausübung eines freien vertraglichen Rücktrittsrechts, wobei ein solcher Rücktritt nach heute ganz überwiegender Auffassung im Zivilrecht nicht zu einem rückwirkenden Wegfall der beiderseitigen Vertragspflicht, sondern zu einer lediglich für die Zukunft wirkenden Umgestaltung des Rechtsverhältnisses führt).

    Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung sogar dann, wenn das spätere Ereignis nicht einmal im "Kern" in dem ursprünglichen Veräußerungsvorgang angelegt war (vgl. z.B. BFH-Beschluß in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 1. b der Gründe; BFH-Urteil in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, unter 2. b der Gründe).

    So ist namentlich unbestritten, daß ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 16 oder 17 EStG auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige selbst das der Veräußerung zugrundeliegende Rechtsgeschäft erfolgreich anficht (vgl. §§ 119, 123 BGB), die Wandelung des Kaufvertrages oder die Minderung des Kaufpreises begehrt (§§ 459 ff. BGB) oder ein gesetzliches (vgl. § 440 Abs. 1 i.V.m. § 326 BGB) oder vertragliches Rücktrittsrecht ausübt (zum "freien" vertraglichen Rücktrittsrecht als rückwirkendes Ereignis im Rahmen des § 17 EStG vgl. das Senatsurteil in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 25.06.1998 - VIII B 45/97
    Im Interesse einer sachgerechten Besteuerung derartiger singulärer Veräußerungssachverhalte hat insbesondere die jüngere, durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 19. Juli 1993 GrS 1/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894) und GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) eingeleitete Rechtsprechung des BFH den Begriff des "rückwirkenden Ereignisses" i.S. der §§ 16 und 17 EStG weit ausgelegt und darunter sämtliche Vorgänge rechtlicher und tatsächlicher Art verstanden, die den früher erfaßten und besteuerten Veräußerungsgewinn dem Grunde oder der Höhe nach beeinflussen.

    Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung sogar dann, wenn das spätere Ereignis nicht einmal im "Kern" in dem ursprünglichen Veräußerungsvorgang angelegt war (vgl. z.B. BFH-Beschluß in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 1. b der Gründe; BFH-Urteil in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, unter 2. b der Gründe).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 25.06.1998 - VIII B 45/97
    Im Interesse einer sachgerechten Besteuerung derartiger singulärer Veräußerungssachverhalte hat insbesondere die jüngere, durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 19. Juli 1993 GrS 1/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894) und GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) eingeleitete Rechtsprechung des BFH den Begriff des "rückwirkenden Ereignisses" i.S. der §§ 16 und 17 EStG weit ausgelegt und darunter sämtliche Vorgänge rechtlicher und tatsächlicher Art verstanden, die den früher erfaßten und besteuerten Veräußerungsgewinn dem Grunde oder der Höhe nach beeinflussen.
  • BFH, 17.10.1957 - IV 64/57 U

    Grundsätze bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach dem

    Auszug aus BFH, 25.06.1998 - VIII B 45/97
    Zutreffend haben die Antragsteller darauf hingewiesen, daß § 17 EStG eine Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art enthält (vgl. dazu schon BFH-Urteil vom 17. Oktober 1957 IV 64/57 U, BFHE 65, 544, BStBl III 1957, 443).
  • BFH, 17.05.1978 - I R 50/77

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die in ihrer Höhe von gesondert festzustellenden

    Auszug aus BFH, 25.06.1998 - VIII B 45/97
    Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, daß aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht, und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1978 I R 50/77, BFHE 125, 423, BStBl II 1978, 579; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rdnr. 77, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 69/93

    Rückzahlung von Nennkapital aufgrund einer Kapitalherabsetzung mindert - wie bei

    Auszug aus BFH, 25.06.1998 - VIII B 45/97
    Der den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnende Veräußerungsgewinn oder Verlust i.S. von § 17 EStG ist stichtagsbezogen aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln, wobei die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung sinngemäß anzuwenden sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1995 VIII R 69/93, BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725, unter II. 2. der Gründe, m.w.N.; L. Schmidt, a.a.O., § 17 Rdnr. 131).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Erst mit der Veräußerung, also der entgeltlichen Übertragung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht über diese Beteiligung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. Juni 1998 VIII B 45/97, BFH/NV 1999, 33), wird der steuerbegründende Tatbestand verwirklicht (Bornheim, DB 2001, 162; Eilers in Hommage an Josef Isensee zum 65. Geburtstag von seinen Schülern, 2002, 421, 427; Haritz/Slabon, GmbHR 1998, 1159; Möstl, DStR 2003, 720; Schweyer/Dannecker, BB 1999, 2375).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17

    Zeitpunkt der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines

    Dementsprechend kann ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung u.a. anzunehmen sein, wenn die nachträgliche Veränderung des zunächst geschuldeten Kaufpreises auf einem dem Veräußerungsvorgang selbst anhaftenden Mangel, wie z.B. einer Leistungsstörung, beruht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.04.2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762; vom 14.06.2005 VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; vom 06.12.2016 IX R 49/15, BFHE 256, 470, BStBl II 2017, 673; BFH-Beschluss vom 25.06.1998 VIII B 45/97, BFH/NV 1999, 33).
  • BFH, 04.02.2020 - IX R 7/18

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Veräußerungspreis -

    d) Dementsprechend kann ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung u.a. anzunehmen sein, wenn die nachträgliche Veränderung des zunächst geschuldeten Kaufpreises auf einem dem Veräußerungsvorgang selbst anhaftenden Mangel, wie z.B. einer Leistungsstörung, beruht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.04.2005 - VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, unter II.2.b bb, m.w.N.; vom 14.06.2005 - VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15, unter II.2.a und b, m.w.N.; vom 06.12.2016 - IX R 49/15, BFHE 256, 470, BStBl II 2017, 673, Rz 22; vgl. zudem BFH-Beschluss vom 25.06.1998 - VIII B 45/97, BFH/NV 1999, 33, unter II.2.d).
  • FG Niedersachsen, 04.12.2003 - 10 K 294/00

    Unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an einer GmbH im Wege vorweggenommener

    Unter einem rückwirkenden Ereignis sind also Vorgänge tatsächlicher und rechtlicher Art zu verstehen, die den früher erfassten und besteuerten Veräußerungsgewinn dem Grunde und der Höhe nach erfassen (BFH-Beschluss vom 25.06.1998 VIII B 45/97, BFH/NV 1999, 33).
  • BFH, 29.05.2009 - IX B 23/09

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums - Rückwirkung der Genehmigung eines

    Dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zitierten Aussetzungs-Beschluss des BFH vom 25. Juni 1998 VIII B 45/97 (BFH/NV 1999, 33) lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, in dem der BFH von einem --hier vom Finanzgericht (FG) nicht festgestellten-- Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ausgegangen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 02.01.2014 - 4 K 244/11

    Halbeinkünfteverfahren bei unter § 17 EStG fallenden Veräußerungen vor 2001

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 25. Juni 1998 VIII B 45/97, BFH/NV 1999, 33-36) handelt es sich bei § 17 EStG um eine Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art, bei der die den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnenden Veräußerungsgewinne ereignisbezogen zu ermitteln sind.
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2002 - 5 K 3072/00

    Rückabwicklung eines Anteilsveräußerungsvertrages als rückwirkendes Ereignis

    Im Interesse einer sachgerechten Besteuerung derartiger singulärer Veräußerungssachverhalte hat die durch den Beschluss des Großen Senats eingeleitete Rechtsprechung des BFH den Begriff des "rückwirkenden Ereignisses" im Sinn der §§ 16 und 17 EStG weit ausgelegt und darunter sämtliche Vorgänge rechtlicher und tatsächlicher Art. verstanden, die den früher erfassten und besteuerten Veräußerungsgewinn dem Grunde oder der Höhe nach beeinflussen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993, VIII R 69/88, BStBl II 1994, 648 ; BFH-Beschluss vom 25. Juni 1998, VIII B 45/97, BFH/NV 1999, 33 ).
  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2010 - 14 K 86/06

    Kein Betriebsausgabenabzug für Schuldzinsen, die zu einem ohne rechtliche

    Es handelt sich dabei um eine "Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art", die stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der Veräußerung die Einkünfte kraft gesetzlicher Fiktion den Einkünften aus Gewerbetrieb zuordnet (BFH, Beschluss vom 25. Juni 1998 VIII B 45/97, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen -NV- 1999, 33).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 2547/00

    Voraussetzung für Finanzplankredit als Eigenkapital ersetzendes Darlehen

    Dementsprechend berechnet sich nach dieser Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art. (vgl. BFH-Beschluss VIII B 45/97, BFH/NV 1999, 33 ) ein Verlust, wenn dieser äBetriebsvermögensvergleich einen negativen Saldo ergibt, also die Anschaffungskosten den um die Veräußerungskosten verminderten Veräußerungspreis übersteigen.
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