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   BFH, 29.04.1997 - VIII B 5/97   

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https://dejure.org/1997,10282
BFH, 29.04.1997 - VIII B 5/97 (https://dejure.org/1997,10282)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1997 - VIII B 5/97 (https://dejure.org/1997,10282)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1997 - VIII B 5/97 (https://dejure.org/1997,10282)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.05.1990 - X B 47/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Auszug aus BFH, 29.04.1997 - VIII B 5/97
    Sofern der Prozeßbevollmächtigte der Kläger entgegen der eindeutigen und unbestrittenen Rechtslage angenommen haben sollte, er könne die Beschwerdebegründung fristgerecht auch noch nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist abgeben, beruht dieser Irrtum auf einer vermeidbaren und daher fahrlässigen Unkenntnis des Verfahrensrechts (vgl. z. B. Gräber/Koch, a. a. O., § 56 Rdnr. 32, m. w. N. aus der Rechtsprechung), zumal bereits aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung (Abs. 2 und 3) zu entnehmen war, daß etwaige Zulassungsgründe i. S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist darzulegen waren (zur Notwendigkeit der Beachtung von Rechtsmittelbelehrungen vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1990 X B 47/89, BFH/NV 1991, 176, und vom 9. April 1991 V R 88/90, BFH/NV 1991, 760).
  • BFH, 09.04.1991 - V R 88/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung

    Auszug aus BFH, 29.04.1997 - VIII B 5/97
    Sofern der Prozeßbevollmächtigte der Kläger entgegen der eindeutigen und unbestrittenen Rechtslage angenommen haben sollte, er könne die Beschwerdebegründung fristgerecht auch noch nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist abgeben, beruht dieser Irrtum auf einer vermeidbaren und daher fahrlässigen Unkenntnis des Verfahrensrechts (vgl. z. B. Gräber/Koch, a. a. O., § 56 Rdnr. 32, m. w. N. aus der Rechtsprechung), zumal bereits aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung (Abs. 2 und 3) zu entnehmen war, daß etwaige Zulassungsgründe i. S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist darzulegen waren (zur Notwendigkeit der Beachtung von Rechtsmittelbelehrungen vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1990 X B 47/89, BFH/NV 1991, 176, und vom 9. April 1991 V R 88/90, BFH/NV 1991, 760).
  • BFH, 06.03.2007 - V B 157/06

    NZB: Begründungsfrist, Wiedereinsetzung

    Der Kläger muss sich ein Verschulden seines Vertreters gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1995 X B 223/94, BFH/NV 1995, 897; vom 29. April 1997 VIII B 5/97, BFH/NV 1997, 790).
  • BFH, 27.04.2006 - V B 179/05

    Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die Klägerin muss sich aber ein Verschulden ihres Vertreters gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1995 X B 223/94, BFH/NV 1995, 897; vom 29. April 1997 VIII B 5/97, BFH/NV 1997, 790).
  • BFH, 25.02.2008 - IV B 46/07

    Keine Rechtsnachfolge durch Aufnahme einer GmbH als Komplementärin und Wechsel

    Insoweit bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, ob nach den schriftsätzlich vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist, welches der Klägerin gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 29. April 1997 VIII B 5/97, BFH/NV 1997, 790), auszuschließen ist.
  • BFH, 13.07.1998 - V B 23/98

    Umsatzsteuer - Haftung - Prozeßbevollmächtigter - Beschwerdefrist -

    Der Klägerin ist im Hinblick auf die Fristversäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO), da ihr das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluß vom 29. April 1997 VIII B 5/97, BFH/NV 1997, 790).
  • BFH, 10.03.1999 - XI B 165/97

    Divergenz; Komplementär einer KG

    Auch deshalb ist keine Abweichung gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26, und vom 28. April 1997 III B 63/96, BFH/NV 1997, 790).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2001 - 6 K 3031/00

    Gegenstand des Klagebegehrens

    Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger insoweit zurechnen lassen (BFH-Beschluss vom 29. April 1997 VIII B 5/97, BFH/NV 1997, 790).
  • FG Niedersachsen, 10.02.2000 - 11 K 27/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Defekt des gerichtlichen Faxgerätes;

    Zudem ist den Klägern das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 29. April 1997 VIII B 5/97, BFH/NV 1997, 790).
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