Rechtsprechung
   BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98   

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    NZB; grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel

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Wird zitiert von ... (33)  

  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05  

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Hinsichtlich der Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO verletzt, nimmt der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der das FG nicht verpflichtet ist, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten oder selbst als Steuerberater oder Rechtsanwalt tätig war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

  • FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 17 K 1654/09  

    Gehaltsrückzahlung ist auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn das

    Er wies zugleich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs BFH vom 04.08.1999 VIII B 51/98 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 2000, 204) hin, wonach eine Berücksichtigung negativer Einnahmen nur in Betracht komme, wenn solche Einnahmen zurückgezahlt würden, die zuvor versteuert worden seien.

    Es vertrat die Auffassung, die Rückzahlung des zu viel gezahlten Gehalts sei nach der Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2000, 204 steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen, da das in 1998 erhaltene strittige Gehalt nicht versteuert worden sei.

    Der Vertreter des FA habe zugleich auf die Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2000, 204 hingewiesen.

    Der Umstand, dass der Vertreter des FA gegenüber dem Bevollmächtigten der Kläger in einem weiteren Telefonat vom 27.06.2002 - unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2000, 204 - die Erklärung abgegeben hat, das FA werde im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1998 einen Abhilfebescheid erlassen, steht einer steuermindernden Geltendmachung der Rückzahlung durch die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.

  • BFH, 28.11.2003 - III B 7/03  

    Hinweispflicht

    Unterlässt der Kläger in einem solchen Fall einen hinreichenden Vortrag und sieht er von Beweisanträgen ab, so kann dies nicht dem Gericht angelastet werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1012, m.w.N.; vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 204; vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691, m.umf.N.).

mehr
  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08  

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? -

    Der Senat verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des BFH, nach der § 76 Abs. 2 FGO das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen - wie hier - für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/ NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten waren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/ NV 2000, 204).

  • BFH, 16.10.2012 - VIII B 42/12  

    Gewinnfeststellungsbescheid als teilbarer Verwaltungsakt - Keine Klageänderung

    Der Senat nimmt insoweit auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter - wie hier der Kläger - steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

  • BFH, 20.04.2006 - VIII B 33/05  

    Sitzungsniederschrift, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204; vom 13. Januar 2000 VIII B 41/99, BFH/NV 2000, 744; vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645).
  • BFH, 11.08.2006 - VIII B 322/04  

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachaufklärungspflicht, Hinweispflicht

    Hinsichtlich der Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, nimmt der Senat im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der § 76 Abs. 2 FGO das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

  • BFH, 25.09.2008 - VIII B 80/07  

    Terminsverlegung aus erheblichen Gründen - Erfolgsaussicht einer Besetzungsrüge -

    Hinsichtlich der Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, nimmt der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der § 76 Abs. 2 FGO das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 26/08  

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

    Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die daraus folgende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204, m.w.N.).
  • BFH, 04.11.2003 - VII B 171/03  

    Hinweispflicht des Gerichts

    Die sich im finanzgerichtlichen Verfahren aus § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebende richterliche Hinweispflicht soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne dass indessen dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird (BFH-Beschlüsse vom 14. November 1995 VII B 186/95, BFH/NV 1996, 416, und vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass dann, wenn die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen, klar auf der Hand liegt, ein unterlassener Hinweis des Gerichts jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung darstellt, wenn der Beteiligte --wie die Kläger im Streitfall-- steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird (BFH in BFH/NV 1996, 416, und BFH/NV 2000, 204, m.w.N.).

  • BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09  

    Abgrenzung freiberufliche - gewerbliche Einkünfte, Katalogberuf, Keine

  • BFH, 04.10.2002 - VIII B 50/02  
  • BFH, 05.11.2004 - VIII B 172/04  

    Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

  • FG Düsseldorf, 07.11.2005 - 17 K 3987/03  

    Arbeitslohn; Rückzahlung; Rückwirkendes Ereignis; Negative Einnahmen;

  • BFH, 22.01.2008 - VIII B 183/06  

    Revisionszulassung bei unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall - Hinweispflicht

  • BFH, 03.03.2009 - IV S 12/08  

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

  • BFH, 03.03.2009 - IV S 13/08  

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

  • BFH, 23.12.2002 - III B 77/02  

    NZB: Verfahrensmangel - fehlende Entscheidungsgründe, fehlerhafte Beweiswürdigung

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 27/08  

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

  • BFH, 03.11.2005 - VIII B 12/05  

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 16.05.2006 - VIII B 1/05  

    Ordnungsgemäße Rüge eines Verfahrensmangels; Widersprüchlichkeit eines Urteils

  • BFH, 14.11.2006 - V B 100/06  

    Verstoß gegen Denkgesetz und Erfahrungssätze; nicht protokollierte Äußerungen

  • BFH, 28.05.2003 - VII B 189/02  

    Duldungsbescheid; Wert von Grundpfandrechten

  • FG Düsseldorf, 20.03.2008 - 16 K 4752/05  

    Werbungskostenabzug bei Rückübertragung von aufgrund seines Dienstverhältnisses

  • BFH, 20.05.2009 - VIII B 44/08  

    Zur Sachaufklärungspflicht des FG bei Vorgängen in der Klägersphäre

  • BFH, 24.07.2003 - IX B 204/02  

    Vermietungstätigkeit, betriebliche oder berufliche Tätigkeit?

  • BFH, 29.02.2000 - V B 18/99  

    Mündliche Verhandlung; Mitwirkung eines Dolmetschers

  • BFH, 05.02.2002 - VIII B 100/01  
  • OLG Köln, 22.07.2003 - 23 U 9/02  

    Landwirtschaftsrecht

  • BFH, 16.11.2004 - X B 70/04  

    Ordnungsgemäße Rüge des Verfahrensmangels der Verletzung der richterlichen

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07  

    Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem

  • FG Hamburg, 23.10.2003 - V 288/01  

    Einkommensteuer: Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen nach §

  • FG Hamburg, 23.10.2003 - V 295/01  

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO

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