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   BFH, 31.07.2002 - VIII B 52/02   

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https://dejure.org/2002,10162
BFH, 31.07.2002 - VIII B 52/02 (https://dejure.org/2002,10162)
BFH, Entscheidung vom 31.07.2002 - VIII B 52/02 (https://dejure.org/2002,10162)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - VIII B 52/02 (https://dejure.org/2002,10162)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Frist zur Begründung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Schlüssiges Vortragen - Darlegungspflicht - Glaubhaftmachung - Unzumutbarkeit - Erkrankung

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    NZB; Wiedereinsetzungsantrag; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.10.1995 - VIII B 106/95

    Voraussetzungen der Wertung einer Erkrankung eines Prozeßbevollmächtigten als

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - VIII B 52/02
    Die im anhängigen Verfahren geltend gemachte und durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann als schuldlose Verhinderung i.S. von § 56 Abs. 1 FGO zu werten, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614; vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.06.1993 - VI R 100/92

    Verfristung einer Revision und Ablehung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - VIII B 52/02
    Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1993 VI R 100/92, BFH/NV 1993, 750; vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 20, Stichworte "Büroorganisation", "Krankheit" i.V.m. Rz. 36, m.w.N.).
  • BFH, 23.06.1999 - IV B 150/98

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - VIII B 52/02
    Die im anhängigen Verfahren geltend gemachte und durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann als schuldlose Verhinderung i.S. von § 56 Abs. 1 FGO zu werten, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614; vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.10.2000 - VI B 45/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - VIII B 52/02
    Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1993 VI R 100/92, BFH/NV 1993, 750; vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 20, Stichworte "Büroorganisation", "Krankheit" i.V.m. Rz. 36, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2001 - IV B 118/01

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - VIII B 52/02
    Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).
  • BFH, 20.01.2004 - V R 40/03

    Wiedereinsetzung: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Die im anhängigen Verfahren geltend gemachte und durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann als schuldlose Verhinderung i.S. von § 56 Abs. 1 FGO zu werten, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002 VIII B 52/02, BFH/NV 2003, 58, m.w.N.) oder --wie hier gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO möglich-- vor Ablauf der Frist Fristverlängerung zu beantragen.

    Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 794, und BFH/NV 2003, 58).

  • BFH, 30.08.2005 - III R 15/05

    NZB: Steuerberater, Wiedereinsetzung

    Abgesehen davon wird nach ständiger Rechtsprechung ein Verschulden an der Fristversäumung durch eine Erkrankung nur ausgeschlossen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002 VIII B 52/02, BFH/NV 2003, 58, m.w.N.) oder --wie hier gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO möglich-- vor Ablauf der Frist Fristverlängerung zu beantragen.
  • BFH, 16.03.2005 - X R 8/04

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    b) Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht hat ergreifen können (BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614, und vom 31. Juli 2002, VIII B 52/02, BFH/NV 2003, 58).
  • BFH, 08.02.2008 - XI B 197/07

    Wiedereinsetzung

    Wird die Wiedereinsetzung auf eine Erkrankung gestützt, ist es für die schlüssige Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht hat ergreifen können (BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614; vom 31. Juli 2002 VIII B 52/02, BFH/NV 2003, 58, und vom 16. März 2005 X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341).
  • BFH, 27.08.2003 - I B 113/03

    Wiedereinsetzung, Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Weiterhin ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags erforderlich, substantiiert darzulegen, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um im Falle seiner Erkrankung eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen er Maßnahmen dieser Art nicht hat ergreifen können (BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614; in BFH/NV 2001, 468; vom 31. Juli 2002 VIII B 52/02, BFH/NV 2003, 58).
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