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   BFH, 18.10.2000 - VIII B 57/00   

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https://dejure.org/2000,11031
BFH, 18.10.2000 - VIII B 57/00 (https://dejure.org/2000,11031)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2000 - VIII B 57/00 (https://dejure.org/2000,11031)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - VIII B 57/00 (https://dejure.org/2000,11031)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wesentlicher Verfahrensmangel - Verletzung rechtlichen Gehörs - Antrag auf Terminverlegung - Mündliche Verhandlung

  • Judicialis

    BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2, 3; GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 93/76

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Durchführung des Verfahrens - Fehlen des

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII B 57/00
    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das FG den Eindruck erweckt, dass es den Termin absetzen werde oder ohne den Beteiligten nicht verhandeln werde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 22. Mai 1979 VIII R 93/76, BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702; vom 16. Oktober 1984 VIII R 14/80, BFH/NV 1985, 85); hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
  • BFH, 16.10.1984 - VIII R 14/80

    Verfahrensmängel der Versagung des rechtlichen Gehörs und der Verletzung der

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII B 57/00
    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das FG den Eindruck erweckt, dass es den Termin absetzen werde oder ohne den Beteiligten nicht verhandeln werde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 22. Mai 1979 VIII R 93/76, BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702; vom 16. Oktober 1984 VIII R 14/80, BFH/NV 1985, 85); hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
  • BFH, 25.01.1996 - V R 31/95

    Zur Erteilung der Prozeßvollmacht durch ein an das FG gerichtetes Telegramm des

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII B 57/00
    Die Prozessbevollmächtigte des Klägers musste daher davon ausgehen, dass die ihr zugestellte Ladung ungeachtet des von ihr gestellten Antrags auf Verlegung wirksam blieb, und hätte sich notfalls noch am Morgen des 26. April 2000 nach dem Ausgang ihres Antrags beim FG erkundigen müssen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.02.2021 - 4 LA 259/19

    Asyl-Drittstaatsverfahren - Griechenland - unmenschliche Behandlung;

    Etwas Anderes kann gelten, wenn das Gericht zuvor den Eindruck erweckt, dass es den Termin aufheben oder ohne den Kläger nicht verhandeln werde (so BFH, Beschl. v. 18.10.2000 - VIII B 57/00 -, juris Rn. 3; Urt. v. 16.10.1984 - VIII R 14/80 -, juris Rn. 18) oder wenn es dem Verlegungsantrag sogar zunächst stattgibt, die Verlegung aber einen Tag vor dem Temin wieder aufhebt und den Verlegungsantrag erst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung ablehnt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 02.09.2003 - A 5 B 357/01 - NVwZ-RR 2004, 4, juris Rn. 4).
  • BFH, 16.08.2019 - V B 57/18

    Verfahrensfehler, Grundordnung des Verfahrens, Gewährung rechtlichen Gehörs

    Die Klägerin musste davon ausgehen, dass die Ladung ungeachtet ihres Antrags auf Aufhebung des Termins wirksam blieb; sie hätte sich noch vor Sitzungsbeginn beim FG nach der Bescheidung ihres Aufhebungsantrags erkundigen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29.06.2012 - III B 11/12, BFH/NV 2012, 1627; vom 18.10.2000 - VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333, m.w.N., und vom 21.07.2003 - VII B 199/02, BFH/NV 2004, 199).
  • BFH, 21.07.2003 - VII B 199/02

    Rechtliches Gehör: Terminsverlegung

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste daher davon ausgehen, dass die ihm zugestellte Ladung ungeachtet des Antrages auf Verlegung des Termins und der verspäteten Vorlage der anderweitigen Ladung wirksam geblieben ist; er hätte sich zumindest noch am Montag, dem 27. Mai 2002 vor Sitzungsbeginn nach dem Eingang seines Telefaxes bei dem zuständigen Richter und der Verbescheidung seines Antrags erkundigen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2000 VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333, m.w.N.).
  • BFH, 29.06.2012 - III B 11/12

    Kurzfristig gestellter Antrag auf Terminsaufhebung - Darlegung einer Divergenz

    Der Kläger musste davon ausgehen, dass die Ladung ungeachtet des Antrags auf Aufhebung des Termins wirksam blieb; er hätte sich noch vor Sitzungsbeginn beim FG nach der Bescheidung seines Aufhebungsantrags erkundigen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 777; vom 18. Oktober 2000 VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333, m.w.N., und vom 21. Juli 2003 VII B 199/02, BFH/NV 2004, 199).
  • BFH, 28.08.2002 - VII B 105/02

    Aufhebung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung - Vertagung -

    Nachdem ihm Schreiben des Gerichts nicht nachgesandt werden konnten, wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, von sich aus nach der Verbescheidung seines Antrages auf Terminverlegung bei dem FG nachzufragen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2000 VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333).
  • BFH, 28.08.2002 - VII B 106/02

    Aufhebung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung - Schlüssige Rüge

    Im vorliegenden Verfahren hätte der Kläger vielmehr davon ausgehen müssen, dass die ihm zugestellte Ladung zum Termin vom 4. März 2002 ungeachtet seines Antrags auf Verlegung wirksam bleiben und das Gericht den Termin auch ohne ihn durchführen würde (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2000 VIII B 57/00, BFH/NV 2001, 333).
  • VG Frankfurt/Oder, 27.11.2020 - 2 K 925/18
    Vielmehr muss er davon ausgehen, dass die ihm zugestellte Ladung ungeachtet des von ihm gestellten Antrags auf Verlegung wirksam bleibt (vgl. VGH Bayern, a. a. O., Rn. 8; BFH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - VIII B 57/00 -, juris, Rn. 3; vgl. auch Verfassungsgerichtshof Sachsen, Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 11-IV-14 -, juris, Rn. 11).
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