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   BFH, 23.01.1996 - VIII B 57/95   

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https://dejure.org/1996,32524
BFH, 23.01.1996 - VIII B 57/95 (https://dejure.org/1996,32524)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1996 - VIII B 57/95 (https://dejure.org/1996,32524)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1996 - VIII B 57/95 (https://dejure.org/1996,32524)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 17/92
    Auszug aus BFH, 23.01.1996 - VIII B 57/95
    Jedoch wäre es in diesem Zusammenhang geboten gewesen, sich mit der (neueren, bei Einlegung der Beschwerde bereits veröffentlichten) Rechtsprechung des BFH zu § 1 Abs. 3 StrbEG (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 VIII R 32/92, BFH/NV 1995, 301, und VIII R 17/92, BFH/NV 1995, 296) auseinanderzusetzen und darzulegen, wieso diese Rechtsprechung nicht zur Klärung der genannten Rechtsfrage geführt oder wenigstens beigetragen habe.

    In BFH/NV 1995, 296 hat er die Auffassung vertreten, daß der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 3 StrbEG entgegen der Auffassung von Klein/Orlopp (a. a. O., Anhang 2, § 1 StrbEG Anm. 7 a) auch dann eingreife, wenn die Einkommensteuer für 1983 bis 1985 verkürzt und dies durch eine diesen Zeitraum betreffende Außenprüfung entdeckt worden sei.

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 32/92

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 23.01.1996 - VIII B 57/95
    Jedoch wäre es in diesem Zusammenhang geboten gewesen, sich mit der (neueren, bei Einlegung der Beschwerde bereits veröffentlichten) Rechtsprechung des BFH zu § 1 Abs. 3 StrbEG (vgl. Urteile vom 17. Februar 1994 VIII R 32/92, BFH/NV 1995, 301, und VIII R 17/92, BFH/NV 1995, 296) auseinanderzusetzen und darzulegen, wieso diese Rechtsprechung nicht zur Klärung der genannten Rechtsfrage geführt oder wenigstens beigetragen habe.

    So hat der BFH in BFH/NV 1995, 301 entschieden, daß eine straf- und steuerbefreiende Erklärung (§ 1 Abs. 1, § 2 StrbEG) auch dann ausgeschlossen sei, wenn eine für 1982 unterlassene Erklärung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch eine im Jahr 1986 durchgeführte Außenprüfung entdeckt worden sei.

  • BFH, 13.03.2007 - X B 37/06

    NZB: Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Schätzung

    Das Vorbringen lässt nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, welche Aktenteile das FG bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen haben soll oder zu welchen Aktenteilen die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch stehen sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492).
  • BFH, 08.09.2005 - IV B 107/04

    Wahlrecht auf Gewinnermittlung: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder

    Dazu hätte u.a. ausgeführt werden müssen, dass die Einrichtung eines Buchführungsprogramms nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492).
  • FG Baden-Württemberg, 01.12.1999 - 9 K 360/99

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte bei mehreren

    Für Feststellungsbescheide besteht eine Vereinfachungsregelung, weil nach § 183 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 u. a. ein zur Vertretung der Gesellschaft oder des Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstandes der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter gilt, wenn ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 492; zur Anwendung des § 183 AO 1977 bei Bekanntgabe von EW-Bescheiden: BFH-Urteil vom 25. November 1987 II R 227/84, BStBl II 1988, 410 zu 1.b).

    Dies gilt ebenso für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden (§§ 122, 124, 155 Abs. 4 AO 1977 ) und Feststellungsbescheiden (§ 183 AO 1977 ; BFH-Urteile vom 8. November 1995 V R 64/94, BStBl II 1996, 256 ; in BFH/NV 1996, 492; vom 23. Juni 1988 IV R 33/86, BStBl II 1988, 979 ; vom 11. Februar 1987 II R 103/84, BStBl II 1987, 325 ; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 8. April 1991 IV A 5-S 0284-1/91, BStBl I 1991, 398 zu Tz. 2.5.2; Klein/Rüsken AO , Kommentar, 6. Aufl., 1998, § 183 Anm. 3; Tipke/Kruse, AO /FGO, Kommentar, 16. Aufl., § 122 AO Tz. 14; a.A.: Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 183 Rdnr. 43; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 401/5; Tipke/Kruse, a.a.O., § 183 AO Tz. 14 m.w.N.).

  • BFH, 11.11.2005 - V B 45/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Darlegung von Zulassungsgründen

    Soweit die Klägerin geltend macht, das FG gehe "dem Akteninhalt und den Zeugenaussagen zuwider" vom Vorliegen einer Gegenleistung aus, lässt die Beschwerdebegründung schon nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, zu welchen Aktenteilen die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch stehen sollen (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492).
  • BFH, 22.07.1999 - VII B 19/99

    Divergenz; Verfahrensfehler

    Diese Rüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn das diesbezügliche Vorbringen mit der gebotenen Klarheit erkennen läßt, welche Aktenteile das FG bei seiner Entscheidung außer acht gelassen haben soll oder zu welchen Aktenteilen die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch stehen sollen (vgl. etwa BFH-Beschluß vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492).
  • BFH, 28.11.1996 - VIII B 107/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Festsetzung von

    Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit erfordert vielmehr, daß sich der Kläger mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung auseinandersetzt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. März 1995 VIII B 58/94, BFH/NV 1995, 974, und vom 10. August 1994 II B 54/94, BFH/NV 1995, 140) und darlegt, wieso diese Rechtsprechung nicht zu einer Klärung der Rechtsfrage geführt habe (BFH-Beschluß vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492).
  • BFH, 29.07.2003 - V B 11/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrages

    Falls sein Vortrag als Aufklärungsrüge (vgl. § 76 FGO) zu verstehen sein sollte, hätte u.a. ausgeführt werden müssen, dass die Quittungen nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich gewesen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492).
  • BFH, 01.02.2001 - VII B 282/00

    Mineralölsteuer - Vergütung - Gundsätzliche Bedeutung - Frist - Begründung -

    Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit erfordert vielmehr, dass sich die Beschwerde mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1994 II B 54/94, BFH/NV 1995, 140) und darlegt, wieso diese Rechtsprechung nicht zu einer Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage geführt hat (BFH-Beschluss vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492).
  • BFH, 13.07.1999 - VII B 259/98

    Gundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit erfordert vielmehr, daß sich das HZA mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt (vgl. BFH-Beschluß vom 10. August 1994 II B 54/94, BFH/NV 1995, 140) und darlegt, wieso diese Rechtsprechung nicht zu einer Klärung der Rechtsfrage geführt hat (BFH-Beschluß vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492).
  • BFH, 10.09.1997 - X B 5/97
    In entsprechender Weise hätte die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs konkretisiert werden müssen, und zwar auch durch Darlegungen dazu, wann und wie ein solcher Einwand schon vor dem FG erhoben wurde oder warum dies nicht möglich bzw. nicht zumutbar war (siehe BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 V B 87/95, BFH/NV 1996, 335; vom 21. Dezember 1995 X B 104/95, BFH/NV 1996, 488, und vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492; Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 12 f.).
  • BFH, 25.11.1997 - IX B 71/97
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