Rechtsprechung
BFH, 23.12.2005 - VIII B 61/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 60a; ; FGO § 110; ; FGO § 110 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 133a Abs. 4 Satz 2; ; FGO § 135 Abs. 2; ; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115
NZB: Statthaftigkeit nach Rücknahme der Klage - datenbank.nwb.de
Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 23.12.2003 - III 383/01
- FG Hamburg, 23.08.2004 - III 383/01
- BFH, 23.12.2005 - VIII B 61/05
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- FG Hamburg, 23.08.2004 - III 383/01
Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Einheitliche Verlustfeststellung für …
Auszug aus BFH, 23.12.2005 - VIII B 61/05
Es hat vielmehr die Klagerücknahme der Klägerin als wirksam erachtet und das Verfahren der Klägerin von dem unter dem Aktenzeichen III 383/01 geführten Klageverbund abgetrennt und eingestellt (Beschluss des Berichterstatters vom 9. August 2004).Das FG hat auch nicht im Urteil vom 23. August 2004 III 383/01 über die Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme entschieden.
Die Klägerin kann auch nicht gegen das Urteil vom 23. August 2004 III 383/01 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Die Klägerin kann auch nicht ausnahmsweise gegen das Urteil des FG vom 23. August 2004 III 383/01 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, weil es das FG durch Beschluss abgelehnt hat, ihr Verfahren wegen angeblicher Unwirksamkeit der Klagerücknahme antragsgemäß fortzuführen.
Daran hat sich das FG im Streitfall gehindert gesehen, weil es davon ausgegangen ist, dass sich die Rechtskraft des Urteils vom 23. August 2004 III 383/01 gemäß §§ 110, 60a FGO auch auf die Klägerin erstreckt, so dass eine weitere Entscheidung durch Urteil nicht ergehen könne.
Die Klägerin ist durch den unzutreffenden Hinweis des FG in seinem Beschluss vom 22. Februar 2005 dazu angeregt worden, gegen das Urteil vom 23. August 2004 III 383/01 Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.
- BFH, 28.03.1990 - II B 163/89
Über Unwirksamkeit der Klagerücknahme nach Beschwerde gegen Beschluß nach § 72 …
Auszug aus BFH, 23.12.2005 - VIII B 61/05
Es hat in dem dann fortzusetzenden Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 1990 II B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503, m.w.N.).
- BFH, 28.09.2007 - V B 132/07
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme; …
Es hat in dem dann fortzusetzenden Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Dezember 2005 VIII B 61/05, BFH/NV 2006, 788).Die fachkundig vertretene Klägerin hat ihr Rechtsmittel eindeutig als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet und sich unmittelbar und ausschließlich an den BFH gewandt (BFH in BFH/NV 2006, 788).
- BFH, 13.01.2010 - IX B 109/09
Fehler im Besteuerungsverfahren kein Verfahrensmangel - Wirksamkeit der …
Entsteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, hat das mit der Sache befasste Gericht das Verfahren fortzusetzen und entweder in der Sache zu entscheiden oder auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 2005 VIII B 61/05, BFH/NV 2006, 788; vom 7. März 2005 VIII B 156/03, nicht veröffentlicht, m.w.N.). - FG Hamburg, 17.06.2016 - 4 V 88/16
Verfahrensrecht (FGO): Streit über wirksame Rücknahme eines Eilantrags
Das Gericht hat dann das Verfahren fortzusetzen und durch Beschluss über die Wirksamkeit der Rücknahme und gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden (vgl. BFH…, Beschluss vom 13.01.2010, IX B 109/09, BFH/NV 2010, 917; Beschluss vom 23.12.2005, VIII B 61/05, BFH/NV 2006, 788). - FG München, 20.03.2007 - 13 K 2970/05
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die …
Das Gericht hat in dem (dann fortzusetzenden) Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. März 1990 II B 163/89, BStBl II 1990, 503; vom 23. Dezember 2005 VIII B 61/05, BFH/NV 2006, 788;… Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 72 Rz. 38; FG Niedersachsen, Urteil vom 29. August 2002, 12 K 394/01, EFG 2003, 404).