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   BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99   

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https://dejure.org/1999,8745
BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99 (https://dejure.org/1999,8745)
BFH, Entscheidung vom 16.08.1999 - VIII B 63/99 (https://dejure.org/1999,8745)
BFH, Entscheidung vom 16. August 1999 - VIII B 63/99 (https://dejure.org/1999,8745)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Termin zur mündlichen Verhandlung - Verlegung - Zustellung der Ladung - Verbindliche Urlaubsbuchung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaub als Grund für Terminsverlegung?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99
    Der Senat geht davon aus, daß nicht nur ein bereits gebuchter und bezahlter Auslandsurlaub (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989 6 C 66.86, BVerwGE 81, 229), sondern auch ein Inlandsurlaub eines Prozeßbevollmächtigen ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO für eine Terminsverlegung sein kann (offengelassen für Urlaub jeder Art im Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).
  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 66.86

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99
    Der Senat geht davon aus, daß nicht nur ein bereits gebuchter und bezahlter Auslandsurlaub (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989 6 C 66.86, BVerwGE 81, 229), sondern auch ein Inlandsurlaub eines Prozeßbevollmächtigen ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO für eine Terminsverlegung sein kann (offengelassen für Urlaub jeder Art im Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.2020 - 1 C 10840/19

    Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz;

    Darüber hinaus hätten die Bevollmächtigten darlegen müssen, aus welchen Gründen es für sie unzumutbar ist, sich mit dem Vorgang in dieser Zeit näher zu befassen (vgl. BFH, Beschluss vom 14. März 2012 - V B 89/11 - sowie Beschluss vom 16. August 1999 - VIII B 63/99 - siehe auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1989 - 6 C 66/86; jeweils juris, zu Terminverlegungen nach § 227 ZPO).
  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

    Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar ist (BFH-Beschluss vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209).
  • BFH, 26.11.2007 - VIII B 121/07

    Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Urlaubsbedingte

    Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1596; vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209).
  • BFH, 29.01.2008 - VIII B 147/07

    Verlegung des Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung -

    Als erheblicher Grund im Sinne der Vorschrift kommt indessen ein geplanter Urlaub nur in Betracht, wenn vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war und das Urlaubsziel eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar macht (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209; vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596).
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