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   BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06   

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https://dejure.org/2006,8431
BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06 (https://dejure.org/2006,8431)
BFH, Entscheidung vom 02.11.2006 - VIII B 64/06 (https://dejure.org/2006,8431)
BFH, Entscheidung vom 02. November 2006 - VIII B 64/06 (https://dejure.org/2006,8431)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 119 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund einer Überraschungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 11.01.2006 - I B 43/05

    NZB: Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06
    Allerdings kann es im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Sach- oder Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1995, 34; BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 2006 I B 43/05, BFH/NV 2006, 795, m.w.N.; vom 8. August 2006 X B 191/05, juris; vom 19. Juli 2005 X B 30/05, BFH/NV 2005, 1861; vom 9. Dezember 2004 III B 89/04, BFH/NV 2005, 915; vom 15. September 2004 I B 18/04, juris).

    Diese Ausnahme liegt im Streitfall nicht vor; denn der Ausgang des Rechtsstreits beruht gerade entscheidend auf der verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen rechtlichen Würdigung des FG (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 795).

    Das FA hatte auch keine Gelegenheit, die erst im angefochtenen Urteil zutage getretene Gehörsverletzung bereits vor dem FG zu rügen, so dass es sein Recht zur Beanstandung des Verfahrensmangels auch nicht durch rügeloses Verhandeln verloren hat (§ 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 795).

  • BFH, 23.10.1985 - I R 247/81

    Zur beherrschenden Stellung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06
    Das FA habe keine Gelegenheit erhalten, sich zur Anwendung der früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195) zu äußern und darauf hinzuweisen, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Vorteil mittelbar dem Gesellschafter zugewandt worden sei.

    Unter diesen Umständen hatte das FA keinen Anlass auf die besonderen Grundsätze für die Annahme einer vGA bei Zuwendung eines Vermögensvorteils durch den Gesellschafter an eine nahe stehende Person und die vom FG nach der für das Streitjahr geltenden Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195, m.w.N.) als entscheidungserheblich angesehene Frage eines auch beim Gesellschafter (E) selbst vorliegenden Vorteils einzugehen (vgl. auch die Nachweise in dem diese Rechtsprechung ändernden Urteil des BFH vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, und vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103, 106).

  • BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03

    Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06
    Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, so kann der BFH durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 VIII B 174/03, BFH/NV 2006, 749; vom 20. April 2005 III B 177/04, juris), ohne dass der Senat insoweit auf die weiteren Verfahrensrügen eingehen muss.
  • BFH, 20.04.2005 - III B 177/04

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06
    Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, so kann der BFH durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2005 VIII B 174/03, BFH/NV 2006, 749; vom 20. April 2005 III B 177/04, juris), ohne dass der Senat insoweit auf die weiteren Verfahrensrügen eingehen muss.
  • BFH, 15.09.2004 - I B 18/04

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentsch.

    Auszug aus BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06
    Allerdings kann es im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Sach- oder Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1995, 34; BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 2006 I B 43/05, BFH/NV 2006, 795, m.w.N.; vom 8. August 2006 X B 191/05, juris; vom 19. Juli 2005 X B 30/05, BFH/NV 2005, 1861; vom 9. Dezember 2004 III B 89/04, BFH/NV 2005, 915; vom 15. September 2004 I B 18/04, juris).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

    Auszug aus BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06
    Unter diesen Umständen hatte das FA keinen Anlass auf die besonderen Grundsätze für die Annahme einer vGA bei Zuwendung eines Vermögensvorteils durch den Gesellschafter an eine nahe stehende Person und die vom FG nach der für das Streitjahr geltenden Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195, m.w.N.) als entscheidungserheblich angesehene Frage eines auch beim Gesellschafter (E) selbst vorliegenden Vorteils einzugehen (vgl. auch die Nachweise in dem diese Rechtsprechung ändernden Urteil des BFH vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, und vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103, 106).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06
    Unter diesen Umständen hatte das FA keinen Anlass auf die besonderen Grundsätze für die Annahme einer vGA bei Zuwendung eines Vermögensvorteils durch den Gesellschafter an eine nahe stehende Person und die vom FG nach der für das Streitjahr geltenden Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195, m.w.N.) als entscheidungserheblich angesehene Frage eines auch beim Gesellschafter (E) selbst vorliegenden Vorteils einzugehen (vgl. auch die Nachweise in dem diese Rechtsprechung ändernden Urteil des BFH vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, und vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103, 106).
  • BFH, 19.07.2005 - X B 30/05

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06
    Allerdings kann es im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Sach- oder Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1995, 34; BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 2006 I B 43/05, BFH/NV 2006, 795, m.w.N.; vom 8. August 2006 X B 191/05, juris; vom 19. Juli 2005 X B 30/05, BFH/NV 2005, 1861; vom 9. Dezember 2004 III B 89/04, BFH/NV 2005, 915; vom 15. September 2004 I B 18/04, juris).
  • BFH, 08.08.2006 - X B 191/05

    Empfängerverlangen und Scheckzahlungen im Baugewerbe; Rüge einer Divergenz;

    Auszug aus BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06
    Allerdings kann es im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Sach- oder Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1995, 34; BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 2006 I B 43/05, BFH/NV 2006, 795, m.w.N.; vom 8. August 2006 X B 191/05, juris; vom 19. Juli 2005 X B 30/05, BFH/NV 2005, 1861; vom 9. Dezember 2004 III B 89/04, BFH/NV 2005, 915; vom 15. September 2004 I B 18/04, juris).
  • BFH, 09.12.2004 - III B 89/04

    InvZul: Anschaffung eines WG

    Auszug aus BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06
    Allerdings kann es im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Sach- oder Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1995, 34; BFH-Beschlüsse vom 11. Januar 2006 I B 43/05, BFH/NV 2006, 795, m.w.N.; vom 8. August 2006 X B 191/05, juris; vom 19. Juli 2005 X B 30/05, BFH/NV 2005, 1861; vom 9. Dezember 2004 III B 89/04, BFH/NV 2005, 915; vom 15. September 2004 I B 18/04, juris).
  • BVerfG, 13.10.1994 - 2 BvR 126/94

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch sog.

  • BFH, 23.08.2007 - X B 183/07

    NZB: Hinweispflicht

    Es obliegt daher --jedenfalls dann, wenn die Rechtslage umstritten ist und wenn sie vor Gericht fachkundig vertreten sind-- grundsätzlich den Beteiligten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzurichten (vgl. zuletzt z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2006 VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262; vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741, m.w.N., und vom 14. März 2007 VIII B 131/06, BFH/NV 2007, 1176; zusammenfassend: Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 55 f.).
  • BFH, 28.12.2007 - III B 55/07

    Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens - Rechtliches Gehör - Gesetzlicher

    Das FG hat auch nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2006 VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262, m.w.N.).
  • BFH, 22.04.2008 - X B 231/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Eine solche ist gegeben, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (BFH-Beschluss vom 2. November 2006 VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262).
  • BFH, 21.11.2007 - X B 121/06

    Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters wegen des

    Eine solche ist gegeben, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. November 2006 VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262).
  • BFH, 15.06.2007 - IX B 20/07

    NZB: Überraschungsentscheidung, Schuldzinsenabzug bei VuV

    Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 2. November 2006 VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262).
  • BFH, 23.04.2008 - IX B 240/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Angriffe gegen die Vertragsauslegung seitens des FG,

    Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs würde verlangen, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 2. November 2006 VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262).
  • BFH, 05.09.2007 - X S 10/07

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Beiordnung eines Notanwalts; Ladung zu einem

    Eine solche ist gegeben, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. November 2006 VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262).
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